Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer
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Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 34<br />
tige seine Leistung zurŸckbehalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird<br />
(Art. 83 Abs. 1 OR). Die vom Vorleistungspflichtigen zu beweisende ZahlungsunfŠhigkeit<br />
umfasst nebst Konkurs <strong>und</strong> Nachlassst<strong>und</strong>ungsgesuch auch das fŸr<br />
unbestimmte Zeit Nicht-VerfŸgen Ÿber ausreichende Mittel zur ErfŸllung fŠlliger<br />
Verpflichtungen. Ein kurzfristiger finanzieller Engpass schafft noch kein Leistungsverweigerungsrecht<br />
3 . BefŸrchtungen <strong>und</strong> Vermutungen reichen nicht zum<br />
Beweis der ZahlungsunfŠhigkeit aus. Wird das Leistungsverweigerungsrecht zu<br />
Unrecht in Anspruch genommen, so drohen Scha<strong>den</strong>ersatzansprŸche. Erfolgt<br />
keine Sicherstellung innert angemessener Frist, so kann vom Vertrag zurŸckgetreten<br />
wer<strong>den</strong>. Wer Ÿber ausreichend Beweise fŸr die ZahlungsunfŠhigkeit verfŸgt,<br />
sollte aber auch prŸfen, ob es fŸr ihn nicht von Vorteil wŠre, gemŠss Art. 190<br />
SchKG ohne vorhergehende Betreibung die Konkurseršffnung zu verlangen, da der<br />
Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Ein Nachteil dieses Vorgehens ist aber<br />
immer die Haftung fŸr Konkurskosten.<br />
3. Durchsetzung von Forderungen<br />
Wer die Befriedigung seiner offenen Forderungen erreichen will, der muss sich des<br />
Risikos einer spŠteren Anfechtungsklage bewusst sein. Wer dank seiner starken<br />
Position die EinrŠumung von Sicherheiten fŸr bestehende Forderungen erreicht,<br />
wer sich fŸnf Jahreslšhne im voraus Ÿberweisen lŠsst, der riskiert eine spŠtere<br />
Anfechtungsklage (<strong>und</strong> vielleicht auch Bestrafung). Ob dieses Risiko in Kauf zu<br />
nehmen ist, kann nur im Einzelfall geklŠrt wer<strong>den</strong>.<br />
4. †bernahme von Betriebsteilen vor oder nach Insolvenz<br />
Wer Teile eines GeschŠftes vor Eintreten der Insolvenz erwerben will, der sieht<br />
sich nicht nur mit dem Risiko von Anfechtungsklagen konfrontiert, sondern auch<br />
mit dem Risiko des †berganges unerwŸnschter Passiven, insbesondere im Zusammenhang<br />
mit ArbeitsverhŠltnissen (Art. 333 OR). Eine †bernahme nach Konkurseršffnung<br />
oder Nachlassst<strong>und</strong>ung schliesst das Risiko, unerwŸnschte Passiven<br />
zu erwerben, weitgehend aus. So hat das B<strong>und</strong>esgericht in einem kŸrzlichen<br />
Entscheid (BGE 129 III 335 ff.) festgestellt, dass wer einen Betrieb erwirbt <strong>und</strong><br />
mit <strong>den</strong> Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der †bernahme bestehen<strong>den</strong> ArbeitsverhŠltnisse<br />
weiterfŸhrt, nicht fŸr offene, vor der †bernahme fŠllig gewor<strong>den</strong>e<br />
Lohnforderungen aus <strong>den</strong> ArbeitsverhŠltnissen haftet, wenn die †bernahme des<br />
Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Im Falle<br />
einer †bernahme nach Nachlassst<strong>und</strong>ung verbleibt aber trotz allfŠlliger richterlicher<br />
Genehmigung ein Restrisiko, dass die Transaktion Gegenstand einer erfolgreichen<br />
Anfechtungsklage wird. Der Hauptnachteil eines Zugreifens nach Eintreten<br />
der Insolvenz ist, dass Konkursverwalter oder Sachwalter aus rechtlichen GrŸn<strong>den</strong><br />
oft nicht in der Lage sind, schnell zu handeln. Eine langsame Abwicklung<br />
solcher Transaktionen zerstšrt aber oft die noch vorhan<strong>den</strong>en wirtschaftlichen<br />
Werte.<br />
3<br />
Urs Leu, Basler Kommentar zu Art. 83 OR, N2.