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Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer

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Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 10<br />

1. privat gehaltene Beteiligungen in das GeschŠftsvermšgen eines KŠufers ŸberfŸhrt<br />

wer<strong>den</strong> (fŸr <strong>den</strong> das Buchwertprinzip gilt);<br />

2. bei der Ÿbernommenen Gesellschaft eine Mittelentnahme eintritt oder ein-geleitet<br />

wird; <strong>und</strong><br />

3. VerkŠufer <strong>und</strong> KŠufer bei der Entnahme der Mittel zusammenwirken.<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht beschrŠnkt sich im Entscheid nicht darauf, die bisher bekannte<br />

Theorie der indirekten Teilliquidation auf Erbenholding-FŠlle anzuwen<strong>den</strong>.<br />

Es dehnt diese in der Lehre stark umstrittene Theorie zusŠtzlich dahingehend aus,<br />

dass heute bei einem Verkauf von einer privat gehaltenen Gesellschaft nicht mehr<br />

vom Gr<strong>und</strong>satz des steuerfreien Kapitalgewinns ausgegangen wer<strong>den</strong> kann.<br />

Die neue (ausgedehnte) Theorie der indirekten Teilliquidation geht dahin, dass<br />

auch AusschŸttungen aus kŸnftigen Gewinnen schŠdlich sind <strong>und</strong> nicht Ð wie bisher<br />

Ð nur die Entnahme von bis zum Verkauf der Gesellschaft erwirtschafteten<br />

Mittel.<br />

Zudem wurde die bisherige Praxis fallen gelassen, wonach keine indirekte Teilliquidation<br />

angenommen wird, wenn wŠhrend fŸnf Jahren nach dem Verkauf keine<br />

AusschŸttungen vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

Schliesslich Ð <strong>und</strong> hier muss wohl die Hauptkritik am B<strong>und</strong>esgericht ansetzen Ð<br />

hielt das B<strong>und</strong>esgericht weiterhin daran fest, dass die Zusammenwirkung zwischen<br />

dem VerkŠufer <strong>und</strong> der KŠufergesellschaft nach objektiven Kriterien <strong>und</strong><br />

aufgr<strong>und</strong> der gesamten fŸr die Finanzierung massgeben<strong>den</strong> UmstŠnde zu entschei<strong>den</strong><br />

ist.<br />

Diese Neuerungen zusammenfassend wer<strong>den</strong> die Steuerbehšr<strong>den</strong> das Vorliegen<br />

einer indirekten Teilliquidation immer bejahen <strong>und</strong> nachweisen kšnnen, wenn eine<br />

KŠuferschaft in kŸnftige ausschŸttbare Gewinne einer Gesellschaft investiert <strong>und</strong><br />

<strong>den</strong> Kaufpreis zumindest teilweise fremdfinanziert. Dies wird wohl in fast jedem<br />

Fall zutreffen, erwartet doch jeder vernŸnftige Unternehmer einen Çreturn on<br />

investmentÈ <strong>und</strong> versucht seine Kapitalrendite durch marktkonforme Fremdfinanzierung<br />

zu steigern.<br />

Die bisherigen Planungsmodelle fŸr die †bertragung von gesun<strong>den</strong>, ertragsreichen<br />

KMUs an die Erben sind durch <strong>den</strong> B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid Ÿberholt wor<strong>den</strong>. Bei<br />

bereits umgesetzten †bertragungen besteht, solange der VerkŠufer nicht definitiv<br />

veranlagt ist, eine erhebliche Gefahr, dass die steuerfreien Kapitalgewinne in<br />

steuerbare VermšgensertrŠge umqualifiziert wer<strong>den</strong>, wur<strong>den</strong> die kantonalen<br />

Steuerbehšr<strong>den</strong> doch vom B<strong>und</strong> angewiesen, alle offenen <strong>und</strong> neuen FŠlle, die<br />

nach dem neuen B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid unter dem Tatbestand der indirekten<br />

Teilliquidation zu prŸfen sind, der Eidgenšssischen Steuerverwaltung zu mel<strong>den</strong>.<br />

Eine Unternehmensnachfolge, aber auch ein ÇManagement Buy-outÈ <strong>und</strong> ein<br />

ÇLeveraged Buy-outÈ sind aufgr<strong>und</strong> der neuen B<strong>und</strong>esgerichtspraxis steuerlich<br />

besonders sorgfŠltig zu begleiten.

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