Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer
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Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 10<br />
1. privat gehaltene Beteiligungen in das GeschŠftsvermšgen eines KŠufers ŸberfŸhrt<br />
wer<strong>den</strong> (fŸr <strong>den</strong> das Buchwertprinzip gilt);<br />
2. bei der Ÿbernommenen Gesellschaft eine Mittelentnahme eintritt oder ein-geleitet<br />
wird; <strong>und</strong><br />
3. VerkŠufer <strong>und</strong> KŠufer bei der Entnahme der Mittel zusammenwirken.<br />
Das B<strong>und</strong>esgericht beschrŠnkt sich im Entscheid nicht darauf, die bisher bekannte<br />
Theorie der indirekten Teilliquidation auf Erbenholding-FŠlle anzuwen<strong>den</strong>.<br />
Es dehnt diese in der Lehre stark umstrittene Theorie zusŠtzlich dahingehend aus,<br />
dass heute bei einem Verkauf von einer privat gehaltenen Gesellschaft nicht mehr<br />
vom Gr<strong>und</strong>satz des steuerfreien Kapitalgewinns ausgegangen wer<strong>den</strong> kann.<br />
Die neue (ausgedehnte) Theorie der indirekten Teilliquidation geht dahin, dass<br />
auch AusschŸttungen aus kŸnftigen Gewinnen schŠdlich sind <strong>und</strong> nicht Ð wie bisher<br />
Ð nur die Entnahme von bis zum Verkauf der Gesellschaft erwirtschafteten<br />
Mittel.<br />
Zudem wurde die bisherige Praxis fallen gelassen, wonach keine indirekte Teilliquidation<br />
angenommen wird, wenn wŠhrend fŸnf Jahren nach dem Verkauf keine<br />
AusschŸttungen vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />
Schliesslich Ð <strong>und</strong> hier muss wohl die Hauptkritik am B<strong>und</strong>esgericht ansetzen Ð<br />
hielt das B<strong>und</strong>esgericht weiterhin daran fest, dass die Zusammenwirkung zwischen<br />
dem VerkŠufer <strong>und</strong> der KŠufergesellschaft nach objektiven Kriterien <strong>und</strong><br />
aufgr<strong>und</strong> der gesamten fŸr die Finanzierung massgeben<strong>den</strong> UmstŠnde zu entschei<strong>den</strong><br />
ist.<br />
Diese Neuerungen zusammenfassend wer<strong>den</strong> die Steuerbehšr<strong>den</strong> das Vorliegen<br />
einer indirekten Teilliquidation immer bejahen <strong>und</strong> nachweisen kšnnen, wenn eine<br />
KŠuferschaft in kŸnftige ausschŸttbare Gewinne einer Gesellschaft investiert <strong>und</strong><br />
<strong>den</strong> Kaufpreis zumindest teilweise fremdfinanziert. Dies wird wohl in fast jedem<br />
Fall zutreffen, erwartet doch jeder vernŸnftige Unternehmer einen Çreturn on<br />
investmentÈ <strong>und</strong> versucht seine Kapitalrendite durch marktkonforme Fremdfinanzierung<br />
zu steigern.<br />
Die bisherigen Planungsmodelle fŸr die †bertragung von gesun<strong>den</strong>, ertragsreichen<br />
KMUs an die Erben sind durch <strong>den</strong> B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid Ÿberholt wor<strong>den</strong>. Bei<br />
bereits umgesetzten †bertragungen besteht, solange der VerkŠufer nicht definitiv<br />
veranlagt ist, eine erhebliche Gefahr, dass die steuerfreien Kapitalgewinne in<br />
steuerbare VermšgensertrŠge umqualifiziert wer<strong>den</strong>, wur<strong>den</strong> die kantonalen<br />
Steuerbehšr<strong>den</strong> doch vom B<strong>und</strong> angewiesen, alle offenen <strong>und</strong> neuen FŠlle, die<br />
nach dem neuen B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid unter dem Tatbestand der indirekten<br />
Teilliquidation zu prŸfen sind, der Eidgenšssischen Steuerverwaltung zu mel<strong>den</strong>.<br />
Eine Unternehmensnachfolge, aber auch ein ÇManagement Buy-outÈ <strong>und</strong> ein<br />
ÇLeveraged Buy-outÈ sind aufgr<strong>und</strong> der neuen B<strong>und</strong>esgerichtspraxis steuerlich<br />
besonders sorgfŠltig zu begleiten.