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Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer

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Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 32<br />

tigen Lieferant nicht eine Sicherheit eingerŠumt wer<strong>den</strong>, die schon bestehende<br />

Verbindlichkeiten betrifft. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant mit dem Abbruch<br />

der GeschŠftsbeziehungen droht. Auf keinen Fall dŸrfen Forderungen mit<br />

RangrŸcktritt bedient wer<strong>den</strong>. Die RangrŸcktrittserklŠrung ist ein hŠufig verwendetes<br />

Instrument, um eine †berschuldung zu vermei<strong>den</strong>. Eine solche Vereinbarung<br />

kann in der Regel nur mit Zustimmung der Revisionsstelle rŸckgŠngig<br />

gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

Wird an eine Auffanggesellschaft, in die die fortfŸhrungsfŠhigen Teile des gefŠhrdeten<br />

Unternehmens eingebracht wer<strong>den</strong>, gedacht, so ist darauf zu achten, dass<br />

die dazu notwendigen Transaktionen nicht anfechtbar sind. In der meist herrschen<strong>den</strong><br />

Hektik ist dies aber nie všllig ausschliessbar, insbesondere dann, wenn<br />

schwierig bewertbare Vermšgenswerte wie ImmaterialgŸterrechte an unter UmstŠn<strong>den</strong><br />

nahestehende Personen verŠussert wer<strong>den</strong>. In der Praxis wird oft der<br />

Konkursverwaltung vertraglich das Recht zugebilligt, solche GŸter zum VerŠusserungspreis<br />

zuzŸglich Zins zurŸckzuerwerben.<br />

3. Verantwortlichkeit<br />

a) Pflichten gemŠss Art. 725 OR<br />

Das Gesetz (Art. 725 Abs. 1 OR) nimmt <strong>den</strong> Verwaltungsrat ausdrŸcklich in die<br />

Pflicht, wenn die letzte Jahresbilanz zeigt, dass die HŠlfte des Aktienkapitals <strong>und</strong> der<br />

gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist. In diesem Falle muss der Verwaltungsrat<br />

unverzŸglich eine Generalversammlung einberufen <strong>und</strong> ihr Sanierungsmassnahmen<br />

beantragen. Im Vordergr<strong>und</strong> steht eine Bilanzbereinigung. Diese ist<br />

aber in der Regel mit weitergehen<strong>den</strong> Sanierungsmassnahmen zu kombinieren.<br />

Besteht die begrŸndete Besorgnis einer †berschuldung, so muss der Verwaltungsrat<br />

gemŠss Art. 725 Abs. 2 OR eine Zwischenbilanz erstellen. Diese ist der<br />

Revisionsstelle zur PrŸfung vorzulegen. Zeigt die Zwischenbilanz, dass die Forderungen<br />

der GlŠubiger weder zu FortfŸhrungs- noch zu VerŠusserungswerten gedeckt<br />

sind, so ist der Richter durch <strong>den</strong> Verwaltungsrat zu benachrichtigen, es sei<br />

<strong>den</strong>n, GesellschaftsglŠubiger wŸr<strong>den</strong> im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter<br />

alle anderen GesellschaftsglŠubiger zurŸcktreten. Eine verspŠtete Benachrichtigung<br />

des Richters begrŸndet eine Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates<br />

<strong>und</strong> der GeschŠftsfŸhrung gemŠss Art. 754 OR, da eine gesetzliche Pflicht<br />

verletzt wurde. Der massgebende Scha<strong>den</strong> stellt gr<strong>und</strong>sŠtzlich die Differenz des<br />

Reinvermšgens am Tage, an dem der Richter hŠtte benachrichtigt wer<strong>den</strong> soll,<br />

zum Reinvermšgen, das beim schlussendlichen Eintreten der Insolvenz tatsŠchlich<br />

vorhan<strong>den</strong> war, dar.<br />

b) Fortsetzung der GeschŠftstŠtigkeit?<br />

Management <strong>und</strong> Verwaltungsrat einer Gesellschaft mŸssen aber nicht schon dann<br />

die Flinte ins Korn werfen, wenn die Mšglichkeit einer IlliquiditŠt <strong>und</strong>/oder †berschuldung<br />

besteht. Solange eine begrŸndete Aussicht besteht, dass die Gesell-

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