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Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer

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Die Personalverantwortlichen sind gefragt<br />

Referat von lic. iur. Ursula Hubschmid<br />

Der <strong>Aufschwung</strong> kann viele Gesichter haben. Er kann zum Beispiel in der Expansion<br />

der bestehen<strong>den</strong> Unternehmung durch die GrŸndung von Tochterfirmen im<br />

In- <strong>und</strong> Ausland bestehen. Er kann sich auch Šussern im Erwerb einer andern<br />

Unternehmung, in einer neuen Gewichtung der bisherigen AktivitŠten oder in der<br />

Konzentration auf ein KerngeschŠft. Vor allem im Zusammenhang mit der zuletzt<br />

erwŠhnten Vorgehensweise, kšnnen auch Entlassungen notwendig wer<strong>den</strong>. Dieses<br />

Referat behandelt einige der genannten Mšglichkeiten <strong>und</strong> die Aufgaben, die<br />

dabei <strong>den</strong> Personalverantwortlichen zukommen. Wenn im Folgen<strong>den</strong> oft von Personalverantwortlichen<br />

die Rede ist, so sind damit Ð je nach rechtlicher Ausgestaltung<br />

<strong>und</strong> tatsŠchlicher Struktur Ð der Unternehmer selbst, die GeschŠftsleitung<br />

oder die mit Personalfragen betrauten Mitarbeiten<strong>den</strong> gemeint.<br />

1. Erwerb einer Unternehmung<br />

Will eine Unternehmung eine andere Unternehmung kaufen, so muss dieser<br />

Vorgang <strong>den</strong> Personalverantwortlichen in einer ersten Phase nicht viel Kopfzerbrechen<br />

bereiten. Beim Erwerb einer Unternehmung oder eines Unternehmensteils<br />

kommen die Bestimmungen Ÿber <strong>den</strong> BetriebsŸbergang zur Anwendung, weil<br />

damit eine auf Dauer angelegte, in sich geschlossene Leistungseinheit, bestehend<br />

aus Personen sowie materiellen <strong>und</strong> immateriellen GŸtern, <strong>den</strong> EigentŸmer wechselt.<br />

FŸr diesen Fall sieht das Obligationenrecht (Art. 333) vor, dass alle ArbeitsvertrŠge<br />

mit dem BetriebsŸbergang auf <strong>den</strong> Erwerber des Betriebes Ÿbergehen.<br />

Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Arbeitnehmen<strong>den</strong> damit einverstan<strong>den</strong><br />

sind. Ist ein Arbeitnehmender nicht einverstan<strong>den</strong>, so kann er Einspruch erheben.<br />

Erhebt er Einspruch, so wird sein ArbeitsverhŠltnis auf das Ende der gesetzlichen<br />

KŸndigungsfrist aufgelšst.<br />

FŸr <strong>den</strong> Erwerber des Betriebs kann dies dann sehr unangenehm sein, wenn<br />

gerade jene Mitarbeiten<strong>den</strong> Einspruch erheben, deren Fachwissen <strong>und</strong> Erfahrung<br />

fŸr die WeiterfŸhrung des Betriebes entschei<strong>den</strong>d sind. Den Personalverantwortlichen<br />

des Ÿbernehmen<strong>den</strong> Betriebs ist deshalb zu empfehlen, mit <strong>den</strong> zukŸnftigen<br />

Arbeitnehmen<strong>den</strong>, vor allem mit jenen, auf deren Mitarbeit sie angewiesen<br />

sind, sobald wie mšglich Kontakt aufzunehmen <strong>und</strong> mit ihnen die ModalitŠten

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