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Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer

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Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 30<br />

cen fŸr das †berleben der Gesellschaft beginnt. Die drohen<strong>den</strong> hauptsŠchlichen<br />

Risiken sind einerseits die Anfechtbarkeit von gewissen Rechtshandlungen <strong>und</strong><br />

andrerseits die persšnliche Verantwortlichkeit als Organ einer (Aktien-)Gesellschaft.<br />

2. Anfechtung von Rechtshandlungen<br />

a) Paulianische Klagen<br />

Das Schweizer B<strong>und</strong>esgesetz Ÿber Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs (SchKG) stellt<br />

Klagen, in der Juristensprache paulianische genannt, zur VerfŸgung, mit <strong>den</strong>en<br />

Vermšgenswerte der Zwangsvollstreckung zugefŸhrt wer<strong>den</strong>, die ihr durch eine<br />

bestimmte Rechtshandlung entzogen wur<strong>den</strong> (Art. 285 SchKG). Durch diese<br />

Klagemšglichkeiten soll verhindert wer<strong>den</strong>, dass GlŠubiger ungleich behandelt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Anfechtbar sind zuerst Schenkungen (Art. 286 SchKG), die innerhalb des letzten<br />

Jahres vor der PfŠndung oder der Konkurseršffnung vorgenommen wur<strong>den</strong>. Auf<br />

<strong>den</strong> ersten Blick ist dieser Tatbestand fŸr ein Wirtschaftsunternehmen von geringer<br />

Relevanz, da Schenkungen in der Regel von Privatpersonen getŠtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Das Gesetz stellt Schenkungen aber insbesondere RechtsgeschŠfte, bei <strong>den</strong>en der<br />

Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung<br />

in einem MissverhŠltnis steht, gleich. Weiter sind gemŠss Art. 287 SchKG folgende<br />

Rechtshandlungen anfechtbar, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor der PfŠndung<br />

oder der Konkurseršffnung vorgenommen wur<strong>den</strong> <strong>und</strong> im Zeitpunkt der Vorname<br />

der Schuldner bereits Ÿberschuldet war:<br />

Ð Bestellung von Sicherheiten fŸr bereits bestehende Verbindlichkeiten ohne<br />

Verpflichtung dazu;<br />

Ð Tilgung von Barschul<strong>den</strong> auf unŸbliche Weise;<br />

Ð Zahlung nicht verfallener Schul<strong>den</strong>.<br />

Die Anfechtung dringt nicht durch, wenn der BegŸnstigte beweist, dass er die<br />

†berschuldung des Schuldners nicht gekannt hat oder auch nicht hŠtte kennen<br />

mŸssen.<br />

Zuletzt sind alle Rechtshandlungen gemŠss Art. 288 SchKG (Absichtspauliana)<br />

anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fŸnf Jahre vor PfŠndung<br />

oder Konkurseršffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen<br />

hat, seine GlŠubiger zu benachteiligen oder einzelne GlŠubiger zum Nachteil<br />

anderer zu begŸnstigen.<br />

b) Strafrechtliche TatbestŠnde<br />

Das Strafrecht kennt insbesondere folgende die paulianische Klagen flankieren<strong>den</strong><br />

TatbestŠnde:<br />

Ð BetrŸgerischer Konkurs <strong>und</strong> PfŠndungsbetrug, der auch durch Anerkennung<br />

vorgetŠuschter Forderungen begangen wer<strong>den</strong> kann (Art. 163 StGB).

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