Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer
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Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 30<br />
cen fŸr das †berleben der Gesellschaft beginnt. Die drohen<strong>den</strong> hauptsŠchlichen<br />
Risiken sind einerseits die Anfechtbarkeit von gewissen Rechtshandlungen <strong>und</strong><br />
andrerseits die persšnliche Verantwortlichkeit als Organ einer (Aktien-)Gesellschaft.<br />
2. Anfechtung von Rechtshandlungen<br />
a) Paulianische Klagen<br />
Das Schweizer B<strong>und</strong>esgesetz Ÿber Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs (SchKG) stellt<br />
Klagen, in der Juristensprache paulianische genannt, zur VerfŸgung, mit <strong>den</strong>en<br />
Vermšgenswerte der Zwangsvollstreckung zugefŸhrt wer<strong>den</strong>, die ihr durch eine<br />
bestimmte Rechtshandlung entzogen wur<strong>den</strong> (Art. 285 SchKG). Durch diese<br />
Klagemšglichkeiten soll verhindert wer<strong>den</strong>, dass GlŠubiger ungleich behandelt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Anfechtbar sind zuerst Schenkungen (Art. 286 SchKG), die innerhalb des letzten<br />
Jahres vor der PfŠndung oder der Konkurseršffnung vorgenommen wur<strong>den</strong>. Auf<br />
<strong>den</strong> ersten Blick ist dieser Tatbestand fŸr ein Wirtschaftsunternehmen von geringer<br />
Relevanz, da Schenkungen in der Regel von Privatpersonen getŠtigt wer<strong>den</strong>.<br />
Das Gesetz stellt Schenkungen aber insbesondere RechtsgeschŠfte, bei <strong>den</strong>en der<br />
Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung<br />
in einem MissverhŠltnis steht, gleich. Weiter sind gemŠss Art. 287 SchKG folgende<br />
Rechtshandlungen anfechtbar, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor der PfŠndung<br />
oder der Konkurseršffnung vorgenommen wur<strong>den</strong> <strong>und</strong> im Zeitpunkt der Vorname<br />
der Schuldner bereits Ÿberschuldet war:<br />
Ð Bestellung von Sicherheiten fŸr bereits bestehende Verbindlichkeiten ohne<br />
Verpflichtung dazu;<br />
Ð Tilgung von Barschul<strong>den</strong> auf unŸbliche Weise;<br />
Ð Zahlung nicht verfallener Schul<strong>den</strong>.<br />
Die Anfechtung dringt nicht durch, wenn der BegŸnstigte beweist, dass er die<br />
†berschuldung des Schuldners nicht gekannt hat oder auch nicht hŠtte kennen<br />
mŸssen.<br />
Zuletzt sind alle Rechtshandlungen gemŠss Art. 288 SchKG (Absichtspauliana)<br />
anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fŸnf Jahre vor PfŠndung<br />
oder Konkurseršffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen<br />
hat, seine GlŠubiger zu benachteiligen oder einzelne GlŠubiger zum Nachteil<br />
anderer zu begŸnstigen.<br />
b) Strafrechtliche TatbestŠnde<br />
Das Strafrecht kennt insbesondere folgende die paulianische Klagen flankieren<strong>den</strong><br />
TatbestŠnde:<br />
Ð BetrŸgerischer Konkurs <strong>und</strong> PfŠndungsbetrug, der auch durch Anerkennung<br />
vorgetŠuschter Forderungen begangen wer<strong>den</strong> kann (Art. 163 StGB).