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92 NICHTAMTLICHER TEIL SVBl 2/2005<br />
scher Förderung wird in Kürze entschieden werden. Es werden<br />
weiterhin keine Modelle „von oben“ verordnet, sondern „vor<br />
Ort“ sollen die Be<strong>teil</strong>igten und Interessierten auf der Grundlage<br />
des Erlasses ein kind- und zeitgemäßes System der sonderpädagogischen<br />
Förderung entwickeln.<br />
Sonderpädagogik ist immer in Bewegung und wird immer in<br />
Bewegung bleiben. Von aktueller Bedeutung sind die Situation<br />
und die Perspektiven des Arbeitsmarktes, die Konzepte für eine<br />
veränderte Lehrerbildung und Innovationen in der Entwicklung<br />
aller Schulen. Es wird sich zeigen, in welcher Weise in<br />
diesem Zusammenhang die allgemeine Schule mit Unterstützung<br />
der Förderschule den Anspruch einlösen kann, für möglichst<br />
viele Kinder und Jugendliche ihres Einzugsbereichs angemessene<br />
wohnortnahe Hilfen bereit zu stellen. Es wird sich<br />
auch zeigen, in welcher Weise die Förderschulen dem Anspruch<br />
gerecht werden können, ihre Schülerinnen und Schüler<br />
auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben vorzubereiten.<br />
Spezifische Probleme wie hyperaktives Verhalten, autistische<br />
Verhaltensweisen, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrome oder<br />
schwerste Beeinträchtigungen nehmen zu oder rücken stärker<br />
in den Focus und verlangen auch nach pädagogischen Lösungen<br />
in den Schulen. Auch die Bedeutung von Medizin und<br />
Psychologie, von Therapie und Sozialarbeit werden zunehmen.<br />
Manches hängt sicherlich von finanziellen Bedingungen ab<br />
– aber längst nicht alles. Sonderpädagogische Förderung ist<br />
nicht eine Angelegenheit einiger Spezialisten, sondern im<br />
Grundsatz eine generelle Aufgabe der Lehrkräfte aller Schulformen.<br />
Mehr Ressourcen und mehr Personal, z. B. Sozialpädagogen<br />
und Therapeuten? Gewiss, denn Fortschritte in der<br />
lebensrettenden Medizin erhöhen den Bedarf an schulischer<br />
Therapie und Pflege und veränderte erzieherische Wirklichkeiten<br />
erfordern verstärkt sozialpädagogische Arbeit in der<br />
Schule. Aber Verlagerung von Aufgaben an spezielles Assistenzpersonal<br />
oder an außerschulische Einrichtungen und Anbieter<br />
kann auch zum Problem für die Schulpädagogik werden.<br />
Gefordert und erwünscht sind auch Selbst-Zumutung<br />
und Veränderungsbereitschaft der Lehrkräfte – zum Beispiel<br />
im Bereich didaktisch-methodischen Denkens und Handelns.<br />
Dr. Peter Wachtel ist Referent für sonderpädagogische Förderung<br />
im Kultusministerium<br />
Die Bestimmungen zum<br />
Schwimmunterricht und<br />
rechtliche Fragen zum<br />
Schwimmen im Schulsport<br />
von Matthias Möllering<br />
1. Schwimmunterricht<br />
Die Fähigkeit Schwimmen zu können<br />
kann für manche Schülerinnen oder Schüler lebensrettend sein.<br />
Über die Schulzeit hinaus ist ein ausreichendes Schwimmvermögen<br />
zudem für die Freizeitgestaltung und für die Erhaltung<br />
der Gesundheit von besonderer Bedeutung. Wegen der lebenserhaltenden<br />
und lebensrettenden Funktion sollte jede Schülerin<br />
und jeder Schüler zumindest eine grundlegende Schwimmfertigkeit<br />
erwerben.<br />
Das erhebliche Interesse daran, dass Kinder möglichst bereits<br />
im Grundschulalter das Schwimmen lernen, wird durch verbindliche<br />
Schwimmzeiten in den Rahmenrichtlinien zum<br />
Ausdruck gebracht.<br />
1.1 Stundentafel für den Schwimmunterricht<br />
in den Schuljahrgängen 1 bis10<br />
Schuljahrgänge 1 bis 4<br />
Schwimmunterricht ist in der Grundschule möglichst im<br />
3. oder 4. Schuljahrgang mit einer Wochenstunde in einem<br />
Schuljahr oder einer Doppelstunde in einem Schulhalbjahr einzuplanen.<br />
Schuljahrgänge 5 und 6<br />
Der Sport- und der Schwimmunterricht in den Schuljahrgängen<br />
5 und 6 der Haupt- und Realschule und des<br />
Gymnasiums werden in Kürze durch einen gesonderten Erlass<br />
geregelt.<br />
Hiernach ist der Schwimmunterricht für die Schuljahrgänge<br />
5 und 6 – entsprechend den Vorgaben für die Integrierte<br />
Gesamtschule – mit mindestens einer Wochenstunde in einem<br />
Schulhalbjahr einzuplanen (d.h. mindestens 20 Unterrichtsstunden).<br />
Schuljahrgänge 7 bis 10<br />
Der Umfang des Schwimmunterrichts beträgt in den Schuljahrgängen<br />
7 bis 10 mindestens 40 Unterrichtsstunden, die auf<br />
mehrere Schuljahrgänge ver<strong>teil</strong>t oder in einem Schuljahr durchgängig<br />
mit einer Wochenstunde er<strong>teil</strong>t werden können.<br />
Förderschulen<br />
In den Förderschulen werden in den ersten vier Schuljahrgängen<br />
insgesamt 40 Unterrichtsstunden Schwimmen<br />
er<strong>teil</strong>t, und zwar möglichst im 3. und / oder 4. Schuljahrgang.<br />
Vom 5. bis 9. Schuljahrgang sind 80 Unterrichtsstunden<br />
Schwimmunterricht einzuplanen, die auf mindestens zwei<br />
Schuljahrgänge zu ver<strong>teil</strong>en sind.<br />
1.2 Bäderzeiten für den Schwimmunterricht<br />
Die Er<strong>teil</strong>ung von Schwimmunterricht setzt eine kostenaufwändige<br />
Infrastruktur voraus, wobei eine unmittelbare Nähe<br />
der Freibäder bzw. Hallenschwimmbäder zu den übrigen<br />
Schulanlagen die Umsetzung der geforderten Unterrichtseinheiten<br />
in den Vormittagsstunden erheblich erleichtert.<br />
Nutzung der Schwimmbäder<br />
Die erforderlichen Schulanlagen sind nach § 108 Abs. 1<br />
NSchG von den Schulträgern zu errichten, mit der notwendigen<br />
Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten<br />
(vgl. Woltering 1998, S.143).<br />
Diese gesetzlichen Anforderungen bedeuten nicht, dass jeder<br />
Schulträger für die Er<strong>teil</strong>ung des Schwimmunterrichts ein eigenes<br />
Schwimmbad mit Lehrschwimmbecken errichten und<br />
unterhalten müsste. Diese Forderung wäre insbesondere von<br />
den kleineren Gemeinden kaum zu erfüllen. Dennoch bleibt<br />
der Schulträger grundsätzlich in der Pflicht, die Voraussetzungen<br />
dafür zu schaffen, dass die Schülerinnen und Schüler<br />
ein den Bestimmungen gerecht werdendes Unterrichtsangebot<br />
– auch im Schwimmunterricht – erhalten.<br />
Schülerbeförderung für den Schwimmunterricht<br />
Für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler von der<br />
einen Schulanlage (Unterrichtsgebäude) zu einer anderen<br />
Schulanlage (Schwimmbad) ist ausschließlich der Schulträger<br />
unmittelbar verantwortlich. Entstehende Kosten für die<br />
Schülerbeförderung sind unter den rechtlichen Gesichtspunkten<br />
folglich vom Schulträger zu übernehmen. Es ist nicht