16.11.2012 Aufrufe

nichtamtlicher teil - NiBiS WordPress Netzwerk

nichtamtlicher teil - NiBiS WordPress Netzwerk

nichtamtlicher teil - NiBiS WordPress Netzwerk

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

92 NICHTAMTLICHER TEIL SVBl 2/2005<br />

scher Förderung wird in Kürze entschieden werden. Es werden<br />

weiterhin keine Modelle „von oben“ verordnet, sondern „vor<br />

Ort“ sollen die Be<strong>teil</strong>igten und Interessierten auf der Grundlage<br />

des Erlasses ein kind- und zeitgemäßes System der sonderpädagogischen<br />

Förderung entwickeln.<br />

Sonderpädagogik ist immer in Bewegung und wird immer in<br />

Bewegung bleiben. Von aktueller Bedeutung sind die Situation<br />

und die Perspektiven des Arbeitsmarktes, die Konzepte für eine<br />

veränderte Lehrerbildung und Innovationen in der Entwicklung<br />

aller Schulen. Es wird sich zeigen, in welcher Weise in<br />

diesem Zusammenhang die allgemeine Schule mit Unterstützung<br />

der Förderschule den Anspruch einlösen kann, für möglichst<br />

viele Kinder und Jugendliche ihres Einzugsbereichs angemessene<br />

wohnortnahe Hilfen bereit zu stellen. Es wird sich<br />

auch zeigen, in welcher Weise die Förderschulen dem Anspruch<br />

gerecht werden können, ihre Schülerinnen und Schüler<br />

auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben vorzubereiten.<br />

Spezifische Probleme wie hyperaktives Verhalten, autistische<br />

Verhaltensweisen, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrome oder<br />

schwerste Beeinträchtigungen nehmen zu oder rücken stärker<br />

in den Focus und verlangen auch nach pädagogischen Lösungen<br />

in den Schulen. Auch die Bedeutung von Medizin und<br />

Psychologie, von Therapie und Sozialarbeit werden zunehmen.<br />

Manches hängt sicherlich von finanziellen Bedingungen ab<br />

– aber längst nicht alles. Sonderpädagogische Förderung ist<br />

nicht eine Angelegenheit einiger Spezialisten, sondern im<br />

Grundsatz eine generelle Aufgabe der Lehrkräfte aller Schulformen.<br />

Mehr Ressourcen und mehr Personal, z. B. Sozialpädagogen<br />

und Therapeuten? Gewiss, denn Fortschritte in der<br />

lebensrettenden Medizin erhöhen den Bedarf an schulischer<br />

Therapie und Pflege und veränderte erzieherische Wirklichkeiten<br />

erfordern verstärkt sozialpädagogische Arbeit in der<br />

Schule. Aber Verlagerung von Aufgaben an spezielles Assistenzpersonal<br />

oder an außerschulische Einrichtungen und Anbieter<br />

kann auch zum Problem für die Schulpädagogik werden.<br />

Gefordert und erwünscht sind auch Selbst-Zumutung<br />

und Veränderungsbereitschaft der Lehrkräfte – zum Beispiel<br />

im Bereich didaktisch-methodischen Denkens und Handelns.<br />

Dr. Peter Wachtel ist Referent für sonderpädagogische Förderung<br />

im Kultusministerium<br />

Die Bestimmungen zum<br />

Schwimmunterricht und<br />

rechtliche Fragen zum<br />

Schwimmen im Schulsport<br />

von Matthias Möllering<br />

1. Schwimmunterricht<br />

Die Fähigkeit Schwimmen zu können<br />

kann für manche Schülerinnen oder Schüler lebensrettend sein.<br />

Über die Schulzeit hinaus ist ein ausreichendes Schwimmvermögen<br />

zudem für die Freizeitgestaltung und für die Erhaltung<br />

der Gesundheit von besonderer Bedeutung. Wegen der lebenserhaltenden<br />

und lebensrettenden Funktion sollte jede Schülerin<br />

und jeder Schüler zumindest eine grundlegende Schwimmfertigkeit<br />

erwerben.<br />

Das erhebliche Interesse daran, dass Kinder möglichst bereits<br />

im Grundschulalter das Schwimmen lernen, wird durch verbindliche<br />

Schwimmzeiten in den Rahmenrichtlinien zum<br />

Ausdruck gebracht.<br />

1.1 Stundentafel für den Schwimmunterricht<br />

in den Schuljahrgängen 1 bis10<br />

Schuljahrgänge 1 bis 4<br />

Schwimmunterricht ist in der Grundschule möglichst im<br />

3. oder 4. Schuljahrgang mit einer Wochenstunde in einem<br />

Schuljahr oder einer Doppelstunde in einem Schulhalbjahr einzuplanen.<br />

Schuljahrgänge 5 und 6<br />

Der Sport- und der Schwimmunterricht in den Schuljahrgängen<br />

5 und 6 der Haupt- und Realschule und des<br />

Gymnasiums werden in Kürze durch einen gesonderten Erlass<br />

geregelt.<br />

Hiernach ist der Schwimmunterricht für die Schuljahrgänge<br />

5 und 6 – entsprechend den Vorgaben für die Integrierte<br />

Gesamtschule – mit mindestens einer Wochenstunde in einem<br />

Schulhalbjahr einzuplanen (d.h. mindestens 20 Unterrichtsstunden).<br />

Schuljahrgänge 7 bis 10<br />

Der Umfang des Schwimmunterrichts beträgt in den Schuljahrgängen<br />

7 bis 10 mindestens 40 Unterrichtsstunden, die auf<br />

mehrere Schuljahrgänge ver<strong>teil</strong>t oder in einem Schuljahr durchgängig<br />

mit einer Wochenstunde er<strong>teil</strong>t werden können.<br />

Förderschulen<br />

In den Förderschulen werden in den ersten vier Schuljahrgängen<br />

insgesamt 40 Unterrichtsstunden Schwimmen<br />

er<strong>teil</strong>t, und zwar möglichst im 3. und / oder 4. Schuljahrgang.<br />

Vom 5. bis 9. Schuljahrgang sind 80 Unterrichtsstunden<br />

Schwimmunterricht einzuplanen, die auf mindestens zwei<br />

Schuljahrgänge zu ver<strong>teil</strong>en sind.<br />

1.2 Bäderzeiten für den Schwimmunterricht<br />

Die Er<strong>teil</strong>ung von Schwimmunterricht setzt eine kostenaufwändige<br />

Infrastruktur voraus, wobei eine unmittelbare Nähe<br />

der Freibäder bzw. Hallenschwimmbäder zu den übrigen<br />

Schulanlagen die Umsetzung der geforderten Unterrichtseinheiten<br />

in den Vormittagsstunden erheblich erleichtert.<br />

Nutzung der Schwimmbäder<br />

Die erforderlichen Schulanlagen sind nach § 108 Abs. 1<br />

NSchG von den Schulträgern zu errichten, mit der notwendigen<br />

Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten<br />

(vgl. Woltering 1998, S.143).<br />

Diese gesetzlichen Anforderungen bedeuten nicht, dass jeder<br />

Schulträger für die Er<strong>teil</strong>ung des Schwimmunterrichts ein eigenes<br />

Schwimmbad mit Lehrschwimmbecken errichten und<br />

unterhalten müsste. Diese Forderung wäre insbesondere von<br />

den kleineren Gemeinden kaum zu erfüllen. Dennoch bleibt<br />

der Schulträger grundsätzlich in der Pflicht, die Voraussetzungen<br />

dafür zu schaffen, dass die Schülerinnen und Schüler<br />

ein den Bestimmungen gerecht werdendes Unterrichtsangebot<br />

– auch im Schwimmunterricht – erhalten.<br />

Schülerbeförderung für den Schwimmunterricht<br />

Für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler von der<br />

einen Schulanlage (Unterrichtsgebäude) zu einer anderen<br />

Schulanlage (Schwimmbad) ist ausschließlich der Schulträger<br />

unmittelbar verantwortlich. Entstehende Kosten für die<br />

Schülerbeförderung sind unter den rechtlichen Gesichtspunkten<br />

folglich vom Schulträger zu übernehmen. Es ist nicht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!