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Bekannter Versender werden, sein und bleiben - OSD SCHÄFER

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Sicherheit vom Start weg:<br />

Die Checkliste unserer Leistungen<br />

Beratung Schulung Qualitätssicherung<br />

• Status <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong><br />

Beratung zur Erlangung <strong>und</strong> Aufrechterhaltung des Status <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong><br />

• Sicherheitsprogramm Luftfracht<br />

Beratung bei der Erstellung <strong>und</strong> Aktualisierung des Sicherheitsprogramms,<br />

Erstellung von Verfahrens- <strong>und</strong> Arbeitsanweisungen für Bekannte <strong>Versender</strong><br />

• Luftsicherheitsschulung Kapitel 11.2.5 (35 UE)<br />

Gr<strong>und</strong>ausbildung über 35 Unterricht<strong>sein</strong>heiten à 45 Minuten für Verantwortliche <strong>und</strong> Sicherheitspersonal,<br />

die Sicherungsaufgaben im Bereich Luftsicherheit <strong>und</strong> Luftfrachtsicherheit wahrnehmen,<br />

inklusive Schulungsnachweis zur Vorlage bei der Behörde nach VO (EG) Nr. 300/2008 <strong>und</strong><br />

den dazugehörigen Folgeverordnungen, gemäß Kapitel 11.2.2 <strong>und</strong> 11.2.5 des Anhangs zur<br />

VO (EU) Nr. 185/2010.<br />

• Luftsicherheitsschulung Kapitel 11.2.3.9 (7 UE)<br />

Gr<strong>und</strong>ausbildung über 7 Unterricht<strong>sein</strong>heiten á 45 Minuten für alle Personen die andere<br />

Kontrollen als Sicherheitskontrollen von Luftfracht <strong>und</strong> Luftpost durchführen, inklusive<br />

Schulungsnachweis zur Vorlage bei der Behörde gemäß Punkt 11.2.3.9 des Anhangs der<br />

VO (EU) Nr. 185/2010.<br />

• Luftsicherheitsschulung Kapitel 11.2.7 (3 UE)<br />

Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusst<strong>sein</strong>s über 3 Unterricht<strong>sein</strong>heiten á 45 Minuten<br />

für Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht <strong>und</strong> Luftpost, inklusive Schulungsnachweis<br />

zur Vorlage bei der Behörde, gemäß Punkt 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010<br />

in Verbindung mit der Verordnung VO (EU) 1116/2013.

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