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tätigung dienen, sind gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen<br />

(Absatz 1).<br />

Abweichend hiervon ist gemäß Absatz 2 auch die degressive Abschreibung zulässig.<br />

Bei geringwertigen beweglichen Wirtschaftsgütern besteht anstelle der auf mehrere Jahre<br />

verteilten Abschreibung auch die Möglichkeit, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im<br />

Jahr der Beschaffung zu berücksichtigen, wenn die Kosten nicht mehr als 1.000 Euro betragen.<br />

Die gegenüber dem bisherigen EStG 2003 stark angehobene Grenze der Sofortabschreibung<br />

stärkt die Liquidität und hat durch die Investitionsanreize positive gesamtwirtschaftliche<br />

Auswirkungen.<br />

Für Gebäude aller Art wird die steuerlich zulässige Abschreibung auf drei vom Hundert der<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten festgesetzt (Absatz 4). Es handelt sich dabei um<br />

einen Mischwert. In Einzelfällen sind zwar sehr viel längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern<br />

möglich, aber für die meisten betrieblich genutzten Gebäude ist der Abschreibungssatz<br />

angemessen, wenn nicht sogar zu niedrig.<br />

Gemäß Absatz 5 ist für alle Wirtschaftsgüter die Teilwertabschreibung zulässig. Um Missbräuchen<br />

vorzubeugen, ist für den Fall nachfolgender Wertsteigerung die Werterhöhung bis<br />

auf den sich aus normaler oder degressiver Abschreibung ergebenden Wert vorgesehen.<br />

Die Werterhöhung gilt als fiktive Einnahme auch in den Fällen, in denen der Überschuss<br />

nicht durch Bestandsvergleich ermittelt wird.<br />

Zu Abschnitt III: Besonderheiten der Besteuerung von Arbeitnehmern<br />

Für die Besteuerung von Arbeitnehmern wird das bewährte Verfahren der vorläufigen Steuererhebung<br />

durch eine vom Arbeitgeber zu erhebende Lohnsteuer mit anschließender möglicher<br />

Überleitung in ein Veranlagungsverfahren beibehalten. Die Abwälzung eines Teiles der<br />

Besteuerungsarbeiten auf den Arbeitgeber ist angesichts seines Haftungsrisikos indessen<br />

nur vertretbar, wenn durch eindeutige Bestimmung der steuerbaren Einnahmen des Arbeitgebers<br />

und weitgehende Vereinfachung des Verfahrens (siehe Abschnitt XI: Lohnsteuerverfahren)<br />

die Besteuerungsgrundlagen eindeutig bestimmt werden (§§ 12 bis 14).<br />

Der weitgehende Verzicht auf Steuerbefreiungen und subventionsähnliche Tatbestände ermöglicht<br />

hohe Freibeträge und eine radikale allgemeine Tarifsenkung (§ 30). Vor diesem<br />

Hintergrund ist es vertretbar, den so genannten Werbungskostenabzug zu pauschalieren (§<br />

15) und auch den so genannten Veranlagungsfreibetrag (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2003) nicht<br />

mehr fortzuführen. Angesichts der Tatsache, dass fast alle Arbeitnehmer letztlich zur Einkommensteuer<br />

veranlagt werden, wäre die Vereinfachungswirkung nur noch gering. Andererseits<br />

besteht ein steuerpolitisches Interesse daran, allen Steuerbürgern bewusst zu machen,<br />

dass grundsätzlich auch „Nebeneinnahmen“ steuerpflichtig sein können.<br />

Zu § 12: Arbeitnehmer<br />

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers zählen nicht nur ausgezahlte Löhne<br />

und Gehälter, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile (Absatz 1 Nr. 1). Steuerpflichtig<br />

sind auch Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis; dies gilt selbst dann, wenn der<br />

Steuerbürger selbst gar nicht Arbeitnehmer war (z.B. bei Witwen und Waisen).<br />

Der steuerliche Begriff des Arbeitnehmers bezieht sich nicht nur auf gewerbliche Arbeitnehmer,<br />

sondern auch auf vergleichbare Dienstverhältnisse im privaten oder öffentlichrechtlichen<br />

Bereich (Absatz 2).<br />

Zu § 13: Arbeitgeberbeiträge<br />

Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zählen zu den steuerpflichtigen<br />

Einnahmen des Arbeitnehmers und unterliegen deshalb zunächst auch dem Lohnsteuerabzug.<br />

Dies dient der Transparenz und fördert damit das Kostenbewusstsein. Im Regelfall können<br />

die gesamten Aufwendungen als Sonderaufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünf-<br />

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