Amtsdelikte, Überblick - Rechtsanwalt-schuetze.de
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Hinner Schütze, FH Pol<br />
§ 332 / § 334<br />
Bei <strong>de</strong>r Unrechtsvereinbarung muss (im Unterschied<br />
zu § 331 und § 333) eine konkrete<br />
Dienstplichtverletzung in Bezug genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Ausreichend für die Vollendung ist dabei, dass sich<br />
<strong>de</strong>r Amtsträger äußerlich zur zukünftigen<br />
Pflichtverletzung bereit zeigt – sein etwaiger<br />
innerlicher Vorbehalt ist irrelevant.<br />
Beim spiegelbildlichen § 334 genügt daher sogar<br />
<strong>de</strong>r erfolglose Versuch eine Amtsperson zu einer<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Unrechtsvereinbarung zu<br />
veranlassen. Bsp: T bietet A Geld, wenn A eine rechtswidrige<br />
Baugenehmigung erteilt, was A ablehnt. -> § 334 <strong>de</strong>s T.