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Der Rechtsschutz durch die Verwaltung (Dippe), (pdf)

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KII<br />

<strong>die</strong> Erstattung von Kosten, <strong>die</strong> <strong>durch</strong> <strong>die</strong> Einholung eines fachkundigen Rats entstanden<br />

sind, ohne dass damit eine fÎrmliche Vertretung des WiderspruchsfÏhrers verbunden war,<br />

ist unmittelbar § 80 I 1 VwVfG BVerwGE 79, 233 = NVwZ 1988, 721). Als notwendig ist<br />

<strong>die</strong> Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen BevollmÌchtigten anzusehen, wenn<br />

sie vom Standpunkt eines verstÌndigen, nicht rechtskundigen Beteiligten fÏr erforderlich<br />

gehalten werden durfte BVerwGE 55, 299 [306] = NJW 1978, 1988), es gelten insoweit <strong>die</strong><br />

gleichen GrundsÌtze wie bei der Entscheidung nach § 162 II 2 VwGO im gerichtlichen<br />

Verfahren. MaÞgebend ist, ob dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und<br />

seinen sonstigen persÎnlichen UmstÌnden zuzumuten war, das Verfahren selbst zu fÏhren<br />

BVerwG NVwz 1987, 813; NVwZ-RR 2002, 447). Zu berÏcksichtigen sind neben der<br />

Schwierigkeit und dem Umfang des Falles und der allgemeinen persÎnlichen Sach- und<br />

Rechtskunde des WiderspruchsfÏhrers insbesondere auch <strong>die</strong> berufsbedingte und <strong>durch</strong><br />

sonstige UmstÌnde bedingte Vertrautheit mit dem Sach- und Rechtsgebiet Kopp/Ramsauer<br />

§ 80 Rdn. 40). Die BerÏcksichtigung persÎnlicher FÌhigkeiten und Kenntnisse geht allerdings<br />

nicht so weit, dass ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache betroffen ist, unter Kostengesichtspunkten<br />

stets gehalten ist, das Verfahren selbst zu fÏhren. In schwierigen und<br />

umfangreichen Sachen ist auch ihm <strong>die</strong> Hinzuziehung eines Kollegen zuzubilligen. Sind<br />

<strong>die</strong> Voraussetzungen fÏr <strong>die</strong> Hinzuziehung eines BevollmÌchtigen an sich erfÏllt, kann der<br />

sich selbst vertretende Rechtsanwalt ^ in Anwendung des in § 91 II 4ZPO enthaltenen<br />

Rechtsgedankens ^ <strong>die</strong> GebÏhren geltend machen, <strong>die</strong> ihm nach GebÏhrenordnung bei<br />

der Vertretung eines Dritten zustÏnden BVerwGE 61, 100 = DVBl 1981, 680; a. A. Pietzner/<br />

Ronellenfitsch § 46Rdn.18).<br />

Von einem allgemeinen Regel-Ausnahme-VerhÌltnis ist bei der Anwendung des § 80<br />

II VwVfG nicht auszugehen ebenso Busch in Knack § 80 Rdn. 77). Abzustellen ist auf den<br />

Einzelfall, was aber nicht ausschlieÞt, dass sich <strong>die</strong> Zuziehung eines Rechtsanwalts auf<br />

manchen Rechtsgebieten hÌufig als notwendig erweist, auf anderen Rechtsgebieten dagegen<br />

dem WiderspruchsfÏhrer eher zugemutet werden kann, das Verfahren selbst zu fÏhren<br />

vgl. dazu BVerwG NVwZ-RR 2002, 447). Im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren ist<br />

der Anteil der einfach gelagerten FÌlle im Vorverfahren erfahrungsgemÌÞ grÎÞer, dementsprechend<br />

wird hier weniger hÌufig Anlass bestehen, <strong>die</strong> Hinzuziehung eines BevollmÌchtigten<br />

fÏr notwendig zu erklÌren, ohne dass <strong>die</strong>s unterschiedliche MaÞstÌbe zum Ausdruck<br />

bringt. In Streitigkeiten Ïber ErschlieÞungs- und StraÞenbaubeitrÌge wird <strong>die</strong> Zuziehung<br />

eines rechtskundigen BevollmÌchtigten allerdings zumeist erforderlich sein, weil dabei<br />

vielfach schwierige Sach- und Rechtsfragen besonders im Hinblick auf das gemeindliche<br />

Satzungsrecht auftreten VGH MÏnchen BayVBl 1988, 630 und OVG MÏnster NVwZ-RR<br />

1990, 668). Auch in Streitigkeiten wegen Erteilung einer Baugenehmigung wird einem<br />

Bauherrn oftmals nicht zuzumuten sein, das Verfahren selbst zu fÏhren. Keine Vertretung<br />

<strong>durch</strong> einen Rechtsanwalt ist allerdings geboten bei Werbesachen, wenn es ausschlieÞlich<br />

um Fragen der Verunstaltung und StÎrung des Ortsbildes und das Urteil des sog. gebildeten<br />

Durchschnittsbetrachters geht. Die Bewertungsfragen und ihre mÎglichen Antworten<br />

kann ein Unternehmer, der in der Wirtschaftswerbung stÌndig tÌtig ist und dabei Erfahrung<br />

gesammelt hat, i.d. R. selbst erkennen und schriftlich verstÌndlich darlegen zutr.<br />

OVG MÏnster MDR 1983). Auch fehlt es an der Erforderlichkeit der Zuziehung eines<br />

Rechtsanwalts, wenn im Ausgangsbescheid ein offensichtlich streitentscheidender Gesichtspunkt<br />

nicht berÏcksichtigt wurde, der vomWiderspruchsfÏhrer unschwer selbst geltend<br />

gemacht werden kann. Hat z. B. <strong>die</strong> AusgangsbehÎrde eine AbrissverfÏgung erlassen<br />

mit der Absicht, den GrundstÏckseigentÏmer als ZustandsstÎrer in Anspruch zu nehmen,<br />

und ist noch vor der Zustellung der VerfÏgung ein Eigentumswechsel eingetreten, ohne<br />

dass <strong>die</strong>s der BehÎrde bekannt wurde, bedarf es keines Rechtsanwalts, um <strong>die</strong> Ønderung<br />

der Sachlage darzulegen.<br />

MaÞgebender Zeitpunkt fÏr <strong>die</strong> Beurteilung der Frage, ob <strong>die</strong> Voraussetzungen des<br />

§ 80 II VwVfG fÏr einen Ersatz von Rechtsanwaltskosten vorliegen, ist derjenige, zu dem<br />

<strong>die</strong> BevollmÌchtigung erfolgte BVerwG NVwZ-RR 1999, 611).<br />

EL 20 <strong>Dippe</strong> 53<br />

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