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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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AVII 48^ 51 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

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<strong>die</strong> Ûbertragung <strong>von</strong> GrundstÏcksflÌchen z. B. fÏr <strong>Folgeeinrichtungen</strong> zulÌssig. In <strong>die</strong>sem<br />

Fall bedarf der stÌdtebauliche Vertrag dann zwingend einer notariellen Beurkundung. Bedeutung<br />

hat dabei <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Gemeinde bei derartigen GeschÌften Unternehmer im<br />

Sinne des § 14 BGB sein kann und damit <strong>die</strong> verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften<br />

EntwurfsaushÌndigung, Wartefrist, § 17 IIa 2 Nr. 2 BeurkG) bei GrundstÏcksgeschÌften<br />

zu beachten sind, wenn der Vertragspartner Verbraucher § 13 BGB) ist BGH ZfIR 2002,<br />

1004; Solveen, RnotZ 2002, 318 ff.; Grziwotz,ZIP2002,2109ff.).<br />

d) Vertragsgebiet und Planungsgebiet. Ein wichtiges Problem in der Vertragspraxis ist<br />

das Auseinanderfallen des Gebiets, das aus stÌdtebaulichen GrÏnden beplant und entwickelt<br />

werden soll, und der GrundstÏcksflÌche, Ïber <strong>die</strong> der Vertragspartner verfÏgen kann.<br />

Der Idealfall, dass <strong>die</strong> gesamten FlÌchen eines geplanten Baugebiets im Eigentum eines<br />

GrundstÏckseigentÏmers stehen, findet sich in der Praxis eher selten.Vielmehr umfasst das<br />

Plangebiet meist FlÌchen mehrerer EigentÏmer. Diese Problematik lÌsst sich leicht lÎsen,<br />

wenn alle EigentÏmer des Plangebiets vertragsbereit sind. Die EigentÏmer kÎnnen dann<br />

eine freiwillige Bodenordnung durchfÏhren und MaÞnahmen der ErschlieÞung <strong>von</strong> einem<br />

der EigentÏmer oder gemeinschaftlich <strong>von</strong> einer ErschlieÞungsgesellschaft durchfÏhren<br />

lassen. Die Gemeinde schlieÞt in <strong>die</strong>sem Fall sowohl mit den GrundstÏckseigentÏmern als<br />

auch mit der ErschlieÞungsgesellschaftVertrÌge ab Scharmer,NVwZ1995,219[224]).<br />

Nicht immer wird es jedoch gelingen, sÌmtliche EigentÏmer eines Planungsgebietes<br />

zu einem EinverstÌndnis mit der Ûbernahme der Lasten des Bebauungsplans zu bewegen.<br />

Haben <strong>die</strong> sich widersetzenden EigentÏmer einen wesentlichen Anteil am Planungsgebiet,<br />

so bleibt der Gemeinde nichts anderes Ïbrig, als das Vertragsgebiet entsprechend anzupassen.Wenn<br />

<strong>die</strong>s nicht mÎglich ist, muss <strong>die</strong> Gemeinde das Planungsvorhaben zurÏckstellen;<br />

hier bleibt dann hÌufig keine andere Wahl als <strong>die</strong> ,,klassischen`` hoheitlichen MaÞnahmen<br />

des BauGB wie Umlegung §§ 45 ff. BauGB) oder stÌdtebauliche SanierungsmaÞnahmen<br />

§§ 136 ff. BauGB) durchzufÏhren.Vorsicht ist jedenfalls geboten, einzelnen nicht kooperationswilligen<br />

EigentÏmern Sonderkonditionen einzurÌumen. Dies sollte zur Vermeidung<br />

einer negativen Vorbildwirkung und aus GrÏnden der Gleichbehandlung vermieden<br />

werden vgl. Burmeister, 223f.).<br />

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III. Einzelne stÌdtebauliche VertrÌge<br />

1. Vorbereitung oder DurchfÏhrung stÌdtebaulicher MaÞnahmen durch den<br />

Vertragspartner<br />

a) Ûbertragung <strong>von</strong> PlanungsmaÞnahmen. Nach § 11I 2 Nr.1Alt. 4 BauGB kÎnnen<br />

<strong>die</strong> Gemeinden einem Investor oder dem GrundstÏckseigentÏmer <strong>die</strong> Ausarbeitung der<br />

stÌdtebaulichen Planung Ïbertragen. Die Beauftragung privater Planungs- und IngenieurbÏros<br />

mit der Erarbeitung erforderlicher Planungen und Gutachten beruht auf einer langen<br />

Praxis. Bereits § 2 III 2 BBauG 1960 sah ausdrÏcklich vor, dass <strong>die</strong> Gemeinden fachlich<br />

geeignete Personen mit der Ausarbeitung <strong>von</strong> BauleitplÌnen beauftragen kÎnnen. In solchen<br />

FÌllen handelt es sich in der Regel jedoch um WerkvertrÌge privatrechtlicher Natur.<br />

Da<strong>von</strong> sind <strong>die</strong> in § 11 I 2 Nr.1 Alt. 4 BauGB angesprochenen stÌdtebaulichen VertrÌge zu<br />

unterscheiden, bei denen sich der Investor oder VorhabentrÌger zur Ausarbeitung der stÌdtebaulichen<br />

Planungen auf eigene Kosten verpflichtet. Bei <strong>die</strong>ser Fallgestaltung beauftragt<br />

der Investor/EigentÏmer in der Regel auf seine Kosten ein PlanungsbÏro. Zwischen<br />

Gemeinde und PlanungsbÏro bestehen keine Vertragsbeziehungen. Dies hat fÏr <strong>die</strong> Gemeinde<br />

den Vorteil, dass sie bei ZahlungsunfÌhigkeit des Investors/EigentÏmers grundsÌtzlich<br />

nicht auf Zahlung des Honorars fÏr <strong>die</strong> erbrachten Planungsleistungen in Anspruch<br />

genommen werden kann vgl. Bunzel,78).<br />

Ûblicherweise werden im Rahmen solcher BauplanungsvertrÌge <strong>die</strong> Ausarbeitung<br />

aller mit der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen verbundenen Planungen<br />

und Gutachten Ïbertragen. Hierzu gehÎren insbesondere der Bebauungsplanentwurf, der<br />

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StÌdtebauliche VertrÌge 52 ^ 54 AVII<br />

Entwurf des GrÏnordnungsplans, erforderliche Gutachten z. B. LÌrmgutachten, Altlastengutachten,<br />

Eingriffs-/Ausgleichsgutachten etc.)oder <strong>die</strong> Planung <strong>von</strong>Ver- und Entsorgungsleitungen.<br />

Der Abschluss eines solchen Bauplanungsvertrages begrÏndet jedoch keinen<br />

Anspruch des Vertragspartners auf <strong>die</strong> Aufstellung, Ønderung eines Bebauungsplans<br />

oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan vgl. § 2 III Hs. 2 BauGB). Die Gemeinde<br />

ist auch nicht gehindert, den dem Vertrag zugrundeliegenden Bebauungsplan zu<br />

Ìndern oder zu ergÌnzen, um aus stÌdtebaulichen GrÏnden <strong>die</strong> mit seiner Festsetzung er-<br />

Îffneten MÎglichkeiten der Bebauung zu Lasten des Vertragspartners einzuschrÌnken<br />

BVerwG BauR 2001, 1060).<br />

Sofern <strong>die</strong> Gemeinde stÌrkeren Einfluss auf <strong>die</strong> QualitÌt der Planungsarbeiten des PlanungsbÏros<br />

nehmen mÎchte, besteht alternativ <strong>die</strong> MÎglichkeit, mit dem Investor/EigentÏmer<br />

lediglich eine Vereinbarung zur Ûbernahme der Planungskosten und sonstigen<br />

Aufwendungen durch einen Folgekostenvertrag im Sinne des § 11 I 2 Nr. 3 BauGB zu<br />

treffen. Die Gemeinde bleibt in <strong>die</strong>sem Fall selbst Auftraggeberin der Planungsleistungen<br />

und Vertragspartnerin des PlanungsbÏros. Der EigentÏmer/Investor verpflichtet sich im<br />

stÌdtebaulichenVertrag, <strong>die</strong> fÏr <strong>die</strong> Planung des konkretenVorhabens entstehenden Kosten<br />

zu Ïbernehmen vgl. zu den FolgekostenvertrÌgen unten Ziff. 3).<br />

§ 11I 2 Nr.1BauGB wird ergÌnzt durch <strong>die</strong> Vorschrift des § 4 b BauGB. Danach kann<br />

<strong>die</strong> Gemeinde insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens <strong>die</strong> Vorbereitung<br />

und DurchfÏhrung <strong>von</strong> Verfahrensschritten nach den §§ 3^4 BauGB einem Dritten<br />

Ïbertragen. Allerdings stellt § 11 I 2 Nr.1 Hs. 2 BauGB ausdrÏcklich klar, dass <strong>die</strong> Letztverantwortung<br />

der Gemeinde fÏr das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren<br />

da<strong>von</strong> unberÏhrt bleibt. Dies gilt vor allem fÏr das KernstÏck der Bauleitplanung, <strong>die</strong><br />

AbwÌgung. Die Gemeinde kann sich <strong>von</strong> ihrer Letztverantwortung fÏr <strong>die</strong> ordnungsgemÌÞe<br />

DurchfÏhrung des AnhÎrungsverfahrens und <strong>die</strong> AbwÌgungsentscheidung nicht<br />

befreien. Bei der Einschaltung Dritter im Sinne des § 4 b BauGB muss gewÌhrleistet sein,<br />

dass hinreichende Kontrollmechanismen in Form <strong>von</strong> Berichtspflichten und EingriffsmÎglichkeiten<br />

vorgesehen sind und bei Bedarf auch ausgeÏbt werden. Die Gemeinde darf<br />

<strong>von</strong> Dritten aufbereitetes AbwÌgungsmaterial nicht ungeprÏft und unkritisch Ïbernehmen.<br />

Am Ende muss sie selbst und in eigener Verantwortung entscheiden vgl. Schmidt-<br />

Eichstaedt, BauR 1998, 899 [908]; Bunzel,80).<br />

Bei der Ûbertragung der DurchfÏhrung <strong>von</strong>Verfahrensschritten an den Vertragspartner<br />

eines stÌdtebaulichenVertrages ist ZurÏckhaltung geboten, wenn <strong>die</strong>ser letztendlich NutznieÞer<br />

der Planung ist.Werden dem Investor oder EigentÏmer nicht nur <strong>die</strong> Ausarbeitung<br />

der PlanentwÏrfe, sondern auch <strong>die</strong> Verfahrensorganisation und -durchfÏhrung Ïbertragen,<br />

besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass <strong>die</strong> fÏr <strong>die</strong> bauleitplanerische AbwÌgung erforderliche<br />

NeutralitÌt und Interessensferne und damit letztendlich <strong>die</strong> Anforderungen an eine sachgerechte<br />

AbwÌgung nicht mehr gewahrt ist. Die Planung droht dann in eine Schieflage zu<br />

geraten vgl. BVerwG NJW 1975, 70). Trotz regelmÌÞiger Berichtspflichten oder eine Teilnahme<br />

<strong>von</strong> Gemeindevertretern an mÏndlichen ErÎrterungs- und AnhÎrungsterminen<br />

besteht im Zweifel <strong>die</strong> Gefahr, dass ein vom Investor beauftragtes PlanungsbÏro <strong>die</strong> Verfahrenssteuerung<br />

und <strong>die</strong> Aufbereitung der AbwÌgung bewusst oder unbewusst so vornimmt,<br />

dass <strong>die</strong> Interessen des Investors einseitig in denVordergrund gerÏckt werden vgl.<br />

Reidt, NVwZ 1998, 592 [593]; v.Nicolai/Wagner/Wecker, 31).<br />

b) Neuordnung der GrundstÏcksverhÌltnisse. Nach § 11 I 2 Nr.1 BauGB kÎnnen VertrÌge<br />

zur Neuordnung der GrundstÏcksverhÌltnisse geschlossen werden. Der Abschluss<br />

derartiger VertrÌge war bereits in der Vergangenheit eine hÌufige Alternative zu amtlichen<br />

Umlegungsverfahren gemÌÞ §§ 45 ff. BauGB. Zu den Ïblichen Modellen der freiwilligen<br />

Bodenordnung gehÎren in der Praxis<br />

^ der Ankauf sÌmtlicher GrundstÏcke im kÏnftigen Planungsgebiet durch <strong>die</strong> Gemeinde<br />

gemeindlicher Grunderwerb),<br />

^ <strong>die</strong> so genannte freiwillige Umlegung.<br />

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AVII 55 ^ 59 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

Die vertragliche Neuordnung der GrundstÏcksverhÌltnisse als Alternative einer gesetzlichen<br />

Umlegung ist in zahlreichen Varianten mÎglich. Bei den genannten Modellen handelt<br />

es sich lediglich um zwei ,,Grundverfahrensweisen``, <strong>die</strong> in der Praxis hÌufig auch gemischt<br />

auftreten. Bei vielen Vertragsgestaltungen verfolgen <strong>die</strong> Kommunen nicht nur das<br />

Ziel einer Neuordnung der GrundstÏcksverhÌltnisse im Sinne des § 11 I 2 Nr.1 BauGB,<br />

sondern gleichzeitig boden- und sozialpolitische Ziele im Sinne des § 11 I 2 Nr. 2 BauGB,<br />

beispielsweise um bestimmte FlÌchen zu gÏnstigen Preisen fÏr Einheimische oder den<br />

sozialen Wohnungsbau bereitstellen zu kÎnnen vgl. Dieterich, Baulandumlegung, Rdn.<br />

474 ff.; Bunzel, 49 ff.; Burmeister, 63 ff.).<br />

aa) Gemeindlicher Grunderwerb. Beim ersten Grundmodell erwirbt <strong>die</strong> Gemeinde vor Beginn<br />

eines Bauleitplanverfahrens entweder selbst oder durch eine <strong>von</strong> ihr eingeschaltete<br />

Entwicklungsgesellschaft sÌmtliche im zukÏnftigen Plangebiet liegenden GrundstÏcke.<br />

Nach Abschluss der Planung werden <strong>die</strong> FlÌchen neu parzelliert und als Bauland verkauft.<br />

Wenn <strong>die</strong> GrundstÏcke bzw. GrundstÏcksteile zur Vorbereitung einer Bodenneuordnung<br />

<strong>von</strong> der Gemeinde gekauft werden, handelt es sich um Îffentlich-rechtliche stÌdtebauliche<br />

VertrÌge, denn hier Ïberlagert der Îffentliche Zweck <strong>die</strong> Bodenordnung)<strong>die</strong> an sich privatrechtlich<br />

einzustufenden GrunderwerbsvorgÌnge so stark, dass insgesamt <strong>von</strong> Îffentlich-rechtlichen<br />

VertrÌgen ausgegangen werden muss BVerwG NJW 1985, 989). Die Abgrenzung<br />

zwischen rein privatrechtlichen GrundstÏcksgeschÌften und Îffentlich-rechtlichen<br />

VertrÌgen der Gemeinde ist allerdings flieÞend. Solange und soweit sich eine Gemeinde<br />

im Vorfeld einer Bauleitplanung am privaten GrundstÏcksmarkt betÌtigt, handelt<br />

es sich um privatrechtliche GrundstÏckserwerbs- und GrundstÏcksverÌuÞerungsvertrÌge<br />

BVerwGE 92, 56 [64] = NJW 1993, 2695; Grziwotz, NVwZ 1996, 637 [639]).<br />

bb) Freiwillige Umlegung. Das zweite mÎgliche Modell einer vertraglichen GrundstÏcksneuordnung<br />

ist eine vertraglich vereinbarte freiwillige Umlegung in Anlehnung an das<br />

gesetzliche Umlegungsverfahren §§ 45 ff. BauGB). Die ZulÌssigkeit der freiwilligen Umlegungen<br />

war bereits vor der Regelung in § 11 I Nr.1 BauGB bzw. § 6 I 2 BauGB-MaÞnahmenG<br />

anerkannt vgl. BVerwG NJW 1985, 989). Der freiwilligen Umlegung liegt ein<br />

stÌdtebaulicher Vertrag zwischen den GrundstÏckseigentÏmern in einem Baugebiet und<br />

der Gemeinde zugrunde so genannter Umlegungsvertrag). Der Umlegungsvertrag ersetzt<br />

sÌmtliche Regelungen des gesetzlichen Umlegungsverfahrens. Neben der eigentlichen<br />

Bodenordnung sind weitere, darÏber hinausgehende Verpflichtungen der GrundstÏckseigentÏmer<br />

oder der Gemeinde im Umlegungsvertrag zu regeln, wie z. B. <strong>die</strong> Ûbertragung<br />

der fÏr Îffentliche Zwecke erforderlichen FlÌchen auf <strong>die</strong> Gemeinde, Regelungen<br />

Ïber <strong>die</strong> Verteilung der Kosten des Verfahrens einschlieÞlich der Planungskosten, der Vermessungskosten<br />

und der BeurkundungsgebÏhren)oder das Honorar eines eingeschalteten<br />

VerfahrenstrÌgers Bunzel, 56; zu weiteren Einzelheiten eines Umlegungsvertrages vgl.<br />

Birk, Rdn. 328 ff.). Die freiwillige Umlegung ist <strong>von</strong> der Grunderwerbsteuer nicht befreit,<br />

es besteht aber GebÏhrenfreiheit beim Grundbuchamt § 79 BauGB).<br />

Das freiwillige Umlegungsverfahren kann jedoch nur dann mit Erfolg praktiziert werden,<br />

wenn <strong>die</strong> GrundstÏckseigentÏmer einigungsfÌhig sind und durch <strong>die</strong> Kombination<br />

mit der Bauleitplanung bzw. i.V. m. besonderen Einigungs- und LÎsungsansÌtzen <strong>die</strong>se EinigungsfÌhigkeit<br />

erreicht werden kann. Dort, wo das Einigungspotenzial der GrundstÏckseigentÏmer<br />

nicht ausreicht, sollte das gesetzliche Verfahren gewÌhlt werden Birk,VBlBW<br />

1994, 7; Bunzel,55).<br />

Der Grundgedanke der freiwilligen Umlegung besteht darin, <strong>die</strong> notwendige Bodenordnung<br />

im Bezug auf eine bestimmte, im Regelfall im Bebauungsplan definierte Bebaubarkeit<br />

einschlieÞlich der dafÏr zur VerfÏgung zu stellenden Îffentlichen FlÌchen durch im Regelfall)einen<br />

Gesamtvertrag zu realisieren, der sÌmtliche <strong>von</strong> der Bodenordnung betroffenen<br />

GrundstÏcke umfasst. Es handelt sich um einen notariell zu beurkundenden Vertrag im<br />

Sinne des § 313 BGB, an dem alle EigentÏmer <strong>von</strong> GrundstÏcken im Gebiet der freiwilligen<br />

Umlegung beteiligt sind. Die Gemeinde nimmt in zwei Funktionen an demVertrag teil:<br />

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StÌdtebauliche VertrÌge 60^64 AVII<br />

^ Sie ist einerseits fiskalische) GrundstÏckseigentÏmerin und beteiligt sich mit allen<br />

ihren im Gebiet der freiwilligen Umlegung liegenden GrundstÏcken.<br />

^ Sie ist zum anderen EmpfÌngerin der zu Ïbertragenden Îffentlichen FlÌchen.<br />

cc) Vereinbarungen im Rahmen eines amtlichen Umlegungsverfahrens. Das Umlegungsverfahren<br />

der §§ 45 ff. BauGB ist dadurch gekennzeichnet, dass einvernehmlichen Regelungen<br />

Vorrang vor hoheitlichen MaÞnahmen zukommt. Es lÌsst vor allem mit EinverstÌndnis<br />

aller bzw. der betroffenen EigentÏmer <strong>die</strong> Aufteilung der Verteilungsmasse nach anderen<br />

als den gesetzlichen MaÞstÌben zu § 56 II BauGB). Mit EinverstÌndnis der betroffenen<br />

EigentÏmer kÎnnen u. a. als Abfindung auch Geld oder Grundeigentum auÞerhalb des<br />

Umlegungsgebietes vorgesehen werden § 59 IV1 und 2 BauGB).<br />

UmlegungsvertrÌge unter dem ,,Dach`` der amtlichen Umlegung sind deshalb in der<br />

Praxis hÌufig. Es handelt sich dabei um Îffentlich-rechtliche VertrÌge, in denen sich <strong>die</strong><br />

Gemeinde verpflichtet, eine Umlegung anzuordnen, wÌhrend <strong>die</strong> GrundstÏckseigentÏmer<br />

neben der Zusicherung des FlÌchenabzugs gemÌÞ § 55 II BauGB zur FÎrderung der zÏgigen<br />

DurchfÏhrung meist auf Rechtsmittel verzichten. HÌufig wird mit <strong>die</strong>ser Vereinbarung<br />

ein ErschlieÞungsvertrag verbunden. Die GrundstÏckseigentÏmer erwarten sich <strong>von</strong><br />

<strong>die</strong>sbezÏglichen Regelungen eine rasche Bereitstellung <strong>von</strong> bebaubaren GrundstÏcken<br />

vgl. Grziwotz, 220f.).<br />

Um sowohl <strong>die</strong> Nachteile des gesetzlichen Umlegungsverfahrens als auch <strong>die</strong> Nachteile<br />

der freiwilligen Umlegung insbesondere <strong>die</strong> Grunderwerbsteuerpflicht) zu vermeiden,<br />

werden in der Praxis zunehmend vertragliche Vereinbarungen im Rahmen eines amtlichen<br />

Umlegungsverfahrens geschlossen vgl. Dieterich, Baulandumlegung, 4.Auflage 2000,<br />

Rdn.491). Der Vollzug der VertrÌge im Rahmen eines amtlichen Umlegungsverfahrens erfolgt<br />

auÞerhalb des Grundbuchs durch den Umlegungsplan. Dieses Mischmodell hat vor allem<br />

an steuerrechtlicherAttraktivitÌt gewonnen vgl. Burmeister, 75).Wie bei der freiwilligen<br />

Umlegung ist allerdings auch bei vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen eines amtlichen<br />

Umlegungsverfahrens der Konsens aller GrundstÏckseigentÏmer notwendige Voraussetzung.<br />

c) MehrflÌchenabtretungen. Im Rahmen freiwilliger Umlegungen werden in der Praxis<br />

MehrflÌchenabtretungen oder ,,zusÌtzliche Landabgaben`` vereinbart. In solchen FÌllen<br />

hat der GrundstÏckseigentÏmer auf <strong>die</strong> Gemeinde mehr GrundstÏcksflÌchen zu Ïbertragen<br />

als in der gesetzlichen FlÌchenumlegung, bei der der maximal zulÌssige FlÌchenbeitrag<br />

nach § 58 I i.V. m. § 55 II BauGB auf 30 % begrenzt ist. Den rechtlichen Ansatzpunkt fÏr<br />

einen solchen MehrflÌchenabzug stellt sowohl <strong>die</strong> Folgekostenregelung des § 11 I 2 Nr. 3<br />

BauGB als auch § 11 I 2 Nr. 2 BauGB dar:<br />

^ Nach § 11 I 2 Nr. 3 Hs. 2 BauGB kÎnnen sich <strong>die</strong> GrundstÏckseigentÏmer auch durch<br />

Bereitstellung erforderlicher GrundstÏcke) dazu verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen<br />

zu Ïbernehmen, <strong>die</strong> der Gemeinde fÏr stÌdtebauliche MaÞnahmen entstehen.<br />

Die Anlagen kÎnnen auch auÞerhalb des Gebietes liegen.<br />

^ Voraussetzung ist, dass ein KausalitÌtszusammenhang zwischen der Bebaubarkeit des<br />

Gebietes und <strong>die</strong>sen Folgekosten besteht, § 11 I 2 Nr. 3 BauGB.<br />

^ Die vertraglichvereinbarten Leistungen mÏssen insgesamt angemessen sein, §11II1BauGB.<br />

^ FÏr <strong>die</strong> nach § 11 I 2 Nr. 2 zu vereinbarende Verpflichtung gilt als Begrenzung allein <strong>die</strong><br />

Angemessenheit, nicht etwa auch <strong>die</strong> KausalitÌtsregelung des § 11 I 2 Nr. 3 BauGB Birk,<br />

Rdn. 370 ff.).<br />

Unter <strong>die</strong>sen Voraussetzungen ist hinsichtlich der ZulÌssigkeit <strong>von</strong> MehrflÌchenabtretungen<br />

zu differenzieren:<br />

aa) MehrflÌchenabtretungen fÏr Gemeinbedarfs- und Infrastruktureinrichtungen.Vertragliche MehrflÌchenabtretungen<br />

kÎnnen unter dem Gesichtspunkt der Ûbernahme <strong>von</strong> Folgelasten nach<br />

§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB gerechtfertigt sein. Nach der ausdrÏcklichen Regelung in § 11 I 2 Nr. 3<br />

Hs. 2 BauGB kann der gemeindliche Vertragspartner seine Leistung auch durch <strong>die</strong> Bereit-<br />

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AVII 65 ^ 68 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

stellung <strong>von</strong> GrundstÏcken erbringen. Voraussetzung ist, dass der KausalitÌtszusammenhang<br />

des § 11 I 2 Nr. 3 BauGB fÏr <strong>die</strong> gesamte Anlage erfÏllt ist. Eine Gemeinde kann sich<br />

z. B. fÏr ein neues Baugebiet nach § 11I 2 Nr. 3 Hs. 2 BauGB FlÌchen fÏr einen Kindergarten<br />

zur VerfÏgung stellen lassen. Dient der Kindergarten allein dem betreffenden Baugebiet,<br />

kann <strong>die</strong> FlÌche insgesamt imWege der freiwilligen Baulandumlegung aufgebracht werden,<br />

da der KausalitÌtszusammenhang vorhanden ist. Dient dagegen der Kindergarten zugleich<br />

der Deckung eines Bedarfs auÞerhalb des Gebiets der freiwilligen Umlegung, besteht der<br />

KausalitÌtszusammenhang nur teilweise. Dies ist im Rahmen der ZurverfÏgungstellung<br />

der GrundstÏcke dadurch zu berÏcksichtigen, dass nur ein Teil der FlÌchen unentgeltlich<br />

Ïbertragen, der Rest aber gekauft, also <strong>von</strong> der Gemeinde bezahlt oder <strong>die</strong> GesamtflÌche<br />

<strong>von</strong> der Gemeinde zu einem geringerenVerkehrswert erworben wird Birk,Rdn.374ff.).<br />

bb) MehrflÌchen fÏr ErschlieÞungs-, Ausgleichs- undImmissionsschutzflÌchen. Sind in einem Bebauungsplan<br />

Îrtliche VerkehrsflÌchen, GrÏnflÌchen, naturschutzrechtliche AusgleichsflÌchen<br />

oder FlÌchen fÏr ImmissionsschutzflÌchen z. B. LÌrmschutzwÌlle) in einem Umfang<br />

ausgewiesen, der nicht mehr durch den FlÌchenbeitrag nach § 58 I 2 BauGB <strong>von</strong> maximal<br />

30% gedeckt ist, so bestehen keine Bedenken, <strong>die</strong>se MehrflÌchen unentgeltlich nach § 11 I 2<br />

Nr. 3 BauGB durch einen freiwilligen Umlegungsvertrag <strong>von</strong> den GrundstÏckseigentÏmern<br />

auf <strong>die</strong> Gemeinde zu Ïbertragen. Hier sind <strong>die</strong>Voraussetzungen der KausalitÌt und der<br />

Angemessenheit der MehrflÌchenabtretung erfÏllt vgl. Birk, Rdn. 372 ff.; Burmeister,78).<br />

cc) FlÌchen fÏr besonderenWohnbedarf oder fÏr besondere BevÎlkerungsgruppen. § 11I 2 Nr. 3 BauGB<br />

ermÎglicht FlÌchenbeitrÌge nur dann, wenn sie ,,Voraussetzung oder Folge``des vom Bauwilligen<br />

geplanten Bauvorhabens sind. In der Regel wird es deshalb an dem KausalitÌtszusammenhang<br />

fehlen, wenn sich <strong>die</strong> Gemeinde im Rahmen einer freiwilligen Umlegung<br />

FlÌchen fÏr besonderen Wohnbedarf oder fÏr besondere BevÎlkerungsgruppen<br />

zuteilen lassen mÎchte.Vertragliche Regelungen hinsichtlich des speziellen Nutzungsbedarfs<br />

etwa fÏr Einheimische, kinderreiche Familien etc.) sind aber nach § 11 I 2 Nr. 2 BauGB<br />

zulÌssig. Die Regelung zielt zwar vorrangig darauf ab, dass sich der Investor/EigentÏmer verpflichtet,<br />

<strong>die</strong> vereinbarten Bindungen selbst zu realisieren. Kann jedoch der einzelne GrundstÏckseigentÏmer<br />

mangels GrundstÏcksgrÎÞe des im Rahmen der freiwilligen Umlegung<br />

eingebrachten Alt-)GrundstÏcks <strong>die</strong>se Aufgaben nicht selbst erfÏllen, so spricht vieles dafÏr,<br />

dass <strong>die</strong> nach § 11 I 2 Nr. 2 BauGB vereinbarungsfÌhigen Verpflichtungen auch durch Abtretung<br />

<strong>von</strong> FlÌchen ,,abgelÎst`` werden kÎnnen, sofern kein VerstoÞ gegen das Gebot der<br />

Angemessenheit gemÌÞ § 11 II BauGB vorliegt vgl. Bunzel, 58, 99ff.; Birk, Rdn. 376ff.;<br />

Burmeister, 79 f.; zu AblÎsevereinbarungen fÏr Sozialbindungen vgl. auch unten Ziff. 2 b).<br />

dd) FlÌchenbeitrÌge auÞerhalb <strong>von</strong> Umlegungen. Die rechtlichen Grenzen stÌdtebaulicher VertrÌge<br />

sind insbesondere bei der Forderung <strong>von</strong> ,,Landabgaben`` auÞerhalb freiwilliger Umlegungsvereinbarungen<br />

zu beachten. Ist kein Umlegungsverfahren erforderlich, ist <strong>die</strong><br />

Forderung einer MehrflÌchenabtretung nur unter den Voraussetzungen zulÌssig, unter denen<br />

eine KostenÏbernahme gemÌÞ § 11 I 2 Nr. 3 BauGB rechtlich unbedenklich ist, also<br />

bei unmittelbarer KausalitÌt und Angemessenheit vgl. v.Nicolai/Wagner/Wecker, 29;Burmeister,<br />

80 ff.; vgl. auch unten Rdn. 75).<br />

d) Bodensanierung und sonstige vorbereitende MaÞnahmen. Als weiteren Gegenstand<br />

eines stÌdtebaulichen Vertrages nennt § 11 I 2 Nr.1 BauGB <strong>die</strong> Bodensanierung und<br />

,,sonstige vorbereitende MaÞnahmen``. Unter Bodensanierung ist <strong>die</strong> Erkundung und Entsorgung<br />

<strong>von</strong> Altlasten gemeint. Altlasten sind nach der Definition in § 2 V Bundes-Bodenschutzgesetz<br />

Altablagerungen und Altstandorte, durch <strong>die</strong> schÌdliche BodenverÌnderungen<br />

oder sonstige Gefahren fÏr den Einzelnen oder <strong>die</strong> Allgemeinheit hervorgerufen<br />

werden. Nach § 2 VII Bundes-Bodenschutzgesetz umfasst <strong>die</strong> Bodensanierung MaÞnahmen<br />

zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe DekontaminationsmaÞnahmen)<br />

sowie MaÞnahmen, <strong>die</strong> eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern,<br />

ohne <strong>die</strong> Schadstoffe zu beseitigen SicherungsmaÞnahmen), sowie zur Beseiti-<br />

20 Hoffmann EL 15


StÌdtebauliche VertrÌge 69 ^ 74 AVII<br />

gung oder Verminderung schÌdlicher VerÌnderungen der physikalischen, chemischen oder<br />

biologischen Beschaffenheit des Bodens.<br />

Zu dem Auffangtatbestand der ,,sonstigen vorbereitenden MaÞnahmen`` zÌhlt insbesondere<br />

<strong>die</strong> Freilegung <strong>von</strong> GrundstÏcken, insbesondere der Abbruch vorhandener GebÌude.<br />

Insoweit greift <strong>die</strong> Vorschrift einen Rechtsbegriff auf, der bereits in § 147I1Nr.3BauGB,<br />

aber auch in § 128 I Nr.1 BauGB angesprochen wird. Der Begriff der Freilegung geht weiter<br />

als der Begriff der Beseitigung baulicher Anlagen. Angesprochen ist mit ihm <strong>die</strong> Beseitigung<br />

<strong>von</strong> tatsÌchlichen Hindernissen, <strong>die</strong> der geplanten GrundstÏcksnutzung im Wege<br />

stehen kÎnnen Dombert, BauR 1994, 552).<br />

StÌdtebauliche Vereinbarungen nach § 11 I 2 Alt. 2 und 3 BauGB spielen in der Praxis<br />

vor allem eine wichtige Rolle bei der Revitalisierung innerstÌdtischer Gewerbe-, Industrie-<br />

und MilitÌrbrachen. Eine Bodensanierung ist hÌufig <strong>die</strong> notwendige Voraussetzung<br />

dafÏr, dass eine vom Investor/EigentÏmer vorgesehene Nutzung z. B. Wohnnutzung)<br />

Ïberhaupt erst zulÌssigerweise realisiert werden kann. Eine Vereinbarung Ïber <strong>die</strong> Sanierung<br />

ist in <strong>die</strong>sen FÌllen unabdingbare Voraussetzung fÏr eine sachgerechte AbwÌgung in<br />

der gemeindlichen Bauleitplanung vgl. v. Nicolai/Wagner/Wecker,36).<br />

69<br />

70<br />

2. FÎrderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele<br />

a) Bauverpflichtungen. Um <strong>die</strong> mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele zu erreichen, 71<br />

kann in einem stÌdtebaulichen Vertrag nach § 11 I 2 BauGB eine bestimmte Nutzung der<br />

GrundstÏcke vereinbart werden. Hierzu zÌhlt auch <strong>die</strong> Ûbernahme <strong>von</strong> Baupflichten. In<br />

einem stÌdtebaulichen Vertrag kann sich der EigentÏmer/Investor verpflichten, bei der<br />

AusfÏhrung desVorhabens und der Nutzung des GrundstÏcks <strong>die</strong> Vorgaben des in Aufstellung<br />

befindlichen Bebauungsplans einzuhalten. Derartige vertragliche Regelungen kommen<br />

in der Praxis vor, um sicherzustellen, dass neu ausgewiesenes Bauland auch zÏgig<br />

einer Bebauung zugefÏhrt wird. Bauverpflichtungsvereinbarungen werden deshalb hÌufig<br />

im Zusammenhang mit weiteren Bindungen, z. B. zugunsten <strong>von</strong> BevÎlkerungsgruppen<br />

mit Wohnraumversorgungsproblemen, vereinbart. Die Bauvereinbarung muss ^ anders als<br />

bei § 12 BauGB ^ nicht zwingend an eine Frist gebunden sein. Bauverpflichtungen in<br />

stÌdtebaulichenVertrÌgen kÎnnen zeitlich beliebig ausgestaltet werden, so kann <strong>die</strong> Errichtung<br />

eines Vorhabens auch zeitlich gestaffelt bzw. in mehreren Bauabschnitten vereinbart<br />

werden. SchlieÞlich ist es ohne weiteres mÎglich, Bauverpflichtungen nur fÏr einzelne<br />

Bauabschnitte bzw. fÏr TeilflÌchen eines Bebauungsplans zu regeln vgl. v. Nicolai/Wagner/<br />

Wecker,38).<br />

Die Frist fÏr <strong>die</strong> ErfÏllung einer Bauverpflichtung muss angemessen sein. Eine Frist <strong>von</strong> 72<br />

wenigstens drei Jahren dÏrfte bei kleineren Vorhaben angemessen sein, da ein ernsthafter<br />

Bauinteressent in <strong>die</strong>ser Zeit in der Lage ist seine Planung und ein entsprechendes Bauantragsverfahren<br />

durchzufÏhren und mit dem Bauvorhaben zu beginnen vgl. OLG Karlsruhe<br />

NJW-RR 1992, 18 [19]). Zur Vermeidung unbilliger HÌrten kann es sinnvoll sein, in<br />

den stÌdtebaulichen Vertrag eine Klausel aufzunehmen, derzufolge <strong>die</strong> Frist verlÌngert<br />

werden kann vgl. Bunzel, 85).<br />

Auf Bauverpflichtungen in stÌdtebaulichen VertrÌgen ist § 12 VI BauGB nicht anwendbar.<br />

Dies bedeutet, dass bei einer Aufhebung des Bebauungsplans wegen NichterfÏllung<br />

73<br />

vertraglicher Bauverpflichtungen evtl. EntschÌdigungsansprÏche des Investors/EigentÏmers<br />

gem. §§ 40 ff. BauGB nicht gesetzlich ausgeschlossen sind. Im stÌdtebaulichen Vertrag<br />

kann aber geregelt werden, dass fÏr den Fall der NichterfÏllung der Bauverpflichtung<br />

auf EntschÌdigungsansprÏche nach §§ 40 ff. BauGB verzichtet wird Bunzel, 86). Sofern<br />

<strong>die</strong> Gemeinde das betreffende GrundstÏck an den Investor verkauft hat, werden in der<br />

Praxis bei NichterfÏllung eingegangener Bauverpflichtungen hÌufig auch Wieder- bzw.<br />

RÏckkaufrechte zugunsten der Gemeinde vereinbart vgl. Grziwotz, 214 ff.).<br />

b) Regelungen zur Deckung des Wohnbedarfs <strong>von</strong> BevÎlkerungsgruppen mit besonderen<br />

Wohnraumproblemen. Nach § 11 I 2 Nr. 2 BauGB kÎnnen stÌdtebauliche Ver-<br />

EL 15 Hoffmann 21<br />

74


75<br />

76<br />

77<br />

AVII 75 ^ 77 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

trÌge auch Regelungen zur Deckung des Wohnbedarfs <strong>von</strong> BevÎlkerungsgruppen mit besonderen<br />

Wohnraumproblemen enthalten. Dies sind insbesondere kinderreiche Familien<br />

der unteren Einkommensschichten, Umsiedler, Aussiedler und Asylbewerber, Schwerbehinderte<br />

vgl. Quaas in SchrÎdter, § 11 Rdn. 20; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 11<br />

Rdn.145). Folgende Bindungen sind in der Praxis Ïblich:<br />

^ Verpflichtungen, einen bestimmten Anteil der Wohnungen oder der GeschossflÌche als<br />

Eigentums- oder Mietwohnungen im Standard und mit Mitteln des sozialen Wohnungsbau<br />

zu errichten,<br />

^ Belegungs- und Besetzungsrechte zugunsten der Gemeinde mit bestimmten Bindungsfristen,<br />

^ Vereinbarungen <strong>von</strong> Mietpreisbindungen mit bestimmten Bindungsfristen,<br />

^ Vereinbarungen <strong>von</strong> VerÌuÞerungsbeschrÌnkungen, befristeten Zweckentfremdungsverboten<br />

und Umwandlungsverboten bei Errichtung gefÎrderter Miet- oder Eigentumswohnungen<br />

vgl. Burmeister,91;Bunzel,93ff.).<br />

Nicht selten besteht ein Interesse der EigentÏmer/Investoren bei manchen Bindungen,<br />

ihre Verpflichtung durch Zahlung eines dem wirtschaftlichen Wert der Bindung entsprechenden<br />

Geldbetrags abzulÎsen. Manche Gemeinden rÌumen bereits bei Vertragsabschluss<br />

EigentÏmern/Investoren <strong>die</strong> MÎglichkeit ein, z. B. zwischen der tatsÌchlichen Errichtung<br />

<strong>von</strong> Îffentlich gefÎrdertem Wohnraum und der AblÎsung <strong>die</strong>se Verpflichtung zu wÌhlen.<br />

Gegen eine solche AblÎsemÎglichkeit werden zum Teil Bedenken geÌuÞert Schmidt-Eichstaedt,<br />

BauR 1996, 8; Wagner, GewArch 1995, 235). § 11 BauGB schrÌnkt jedoch <strong>die</strong> Wahl<br />

der vertraglichen Mittel, mit denen eine Gemeinde <strong>die</strong> Deckung eines besonderen Wohnbedarfes<br />

im Einzelnen bewerkstelligen will, nicht ein. Aus wirtschaftlicher Sicht macht es<br />

keinen Unterschied, ob ein Investor soziale Wohnungen tatsÌchlich errichtet oder einen<br />

entsprechenden AblÎsebetrag bezahlt Bunzel,100;v. Nicolai/Wagner/Wecker, 42 ff.). Es kann<br />

unter UmstÌnden sogar sinnvoll sein, Sozialwohnungen an anderer Stelle als auf dem<br />

GrundstÏck des Investors zu errichten. ZulÌssig sind solche AblÎsebetrÌge jedoch nur<br />

dann, wenn <strong>die</strong> Verwirklichung der Ziele des § 11 I 2 Nr. 2 Alt. 3 BauGB konkret und im<br />

Zusammenhang mit dem Vorhaben sichergestellt ist Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg,<br />

§ 11 Rdn.149). Soweit <strong>von</strong> vornherein im Bebauungsplangebiet selbst kein sozialer<br />

Wohnungsbau angestrebt wird oder faktisch nicht mÎglich ist, ist <strong>die</strong> Umwandlung in<br />

eine Geldzahlungspflicht generell unzulÌssig, da sie im Ergebnis eine unzulÌssige ,,Sonderabgabe``<br />

darstellt. Schmidt-Eichstaedt, BauR1996,1,8;Grziwotz, NVwZ 1996, 637 [639]).<br />

Solche AblÎsevereinbarungen sind daher auch an den allgemeinen Schranken stÌdtebaulicher<br />

VertrÌge, insbesondere an dem Gebot der Angemessenheit § 11 II BauGB), zu messen<br />

Krautzberger, a.a.O., § 11 Rdn.149).<br />

c) Einheimischenmodelle. aa) Ûberblick. Unter Einheimischenmodellen werden Vereinbarungen<br />

zwischen Gemeinden und privaten GrundstÏckseigentÏmern verstanden, <strong>die</strong><br />

sicherstellen sollen, dass bei der Bebauung neuer WohnbauflÌchen OrtsansÌssige bevorzugt<br />

zum Zuge kommen. Insbesondere in Gemeinden im Umfeld <strong>von</strong> Ballungszentren oder in<br />

landschaftlich reizvollen Erholungsgebieten steigen <strong>die</strong> GrundstÏckspreise stark an mit der<br />

Folge, dass hÌufig weniger einkommensstarke ortsansÌssige BÏrger und junge Familien<br />

nicht mehr zu angemessenen Preisen Wohnbauland erwerben kÎnnen. Zahlreiche Gemeinden<br />

haben deshalb in den vergangenen Jahren verschiedene Modelle entwickelt, um<br />

vor einer Baugebietsausweisung den Baulandbedarf fÏr Einheimische zu sichern.<br />

Bekannt ist vor allem das ,,Weilheimer Modell``. Hier macht <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong> Aufstellung<br />

eines Bebauungsplans da<strong>von</strong> abhÌngig, dass <strong>die</strong> GrundstÏckseigentÏmer der Gemeinde<br />

ein auf zehn Jahre befristetes, notariell beurkundetes Verkaufsangebot fÏr ihre<br />

GrundstÏcke machen und eine entsprechende Auflassungsvormerkung zur Eintragung in<br />

das Grundbuch bewilligen. Die Gemeinde darf das Kaufangebot nur annehmen, wenn ein<br />

GrundeigentÏmer nach Abschluss der Planung an den nichtbegÏnstigten Personenkreis<br />

verÌuÞert. Dabei bestimmt <strong>die</strong> Gemeinde in Richtlinien, wer unter den Begriff der Einheimischen<br />

fÌllt, z. B. BÏrger, <strong>die</strong> seit fÏnf oder zehn Jahren in der Gemeinde wohnen<br />

22 Hoffmann EL 15


StÌdtebauliche VertrÌge 78 ^ 82 AVII<br />

oder dort arbeiten. Sofern innerhalb der Bindungsfrist an Personen verÌuÞert werden soll,<br />

<strong>die</strong> nicht unter den Einheimischenbegriff fallen, wird der Gemeinde ein Ankaufsrecht fÏr<br />

das GrundstÏck mit einem Kaufpreis zu 30 % unter dem Verkehrswert eingerÌumt vgl.<br />

Busse,BayVBl.1994,356).<br />

Øhnlich funktioniert das ,,Traunsteiner Modell``. Vor der Ausweisung <strong>von</strong> Bauland<br />

schlieÞt <strong>die</strong> Gemeinde notarielle VertrÌge mit den betroffenen GrundstÏckseigentÏmern,<br />

wonach <strong>die</strong>se sich verpflichten, Verpflichtungs- und VergÏtungsgeschÌfte Ïber jedes BaugrundstÏck<br />

nur mit Zustimmung der Gemeinde abzuschlieÞen. Im Vertrag wird auch der<br />

HÎchstpreis der BaugrundstÏcke festgelegt. Die Gemeinde kann <strong>die</strong> Zustimmung zu einer<br />

VerÌuÞerung versagen, wenn <strong>die</strong> GrundstÏcke vertragswidrig nicht an OrtsansÌssige ver-<br />

ÌuÞert werden oder der EigentÏmer sich nicht an den vereinbarten Kaufpreis hÌlt. Zur<br />

Sicherung der VertragserfÏllung wird ein preislimitiertes Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde<br />

vereinbart Bunzel,114ff.).<br />

Die Modelle sind inzwischen <strong>von</strong> einzelnen Gemeinden weiterentwickelt worden. So<br />

sind u. a. <strong>die</strong> Bindungsfristen der EigentÏmer verlÌngert worden. Eine bis zu 20 Jahre<br />

dauernde Angebotsbindung dÏrfte noch angemessen sein vgl. BayVGH NVwZ 1999,<br />

1008 [1012]).<br />

bb) Gemeindlicher Zwischenerwerb. Daneben existieren Einheimischenmodelle, <strong>die</strong> durch<br />

einen gemeindlichen Zwischenerwerb der GrundstÏcke realisiert werden. Zahlreiche Gemeinden<br />

weisen neues Bauland nur dann aus, wenn sie vor dem Aufstellungsbeschluss<br />

Ïber den Bebauungsplan <strong>die</strong> kÏnftigen Îffentlichen VerkehrsflÌchen sowie darÏber hinaus<br />

sÌmtliche GrundstÏcke oder einen bestimmten Prozentsatz <strong>die</strong>ser GrundstÏcke im Plangebiet<br />

selbst erworben haben. Ûblicherweise wird den EigentÏmern ein RÏcktrittsrecht<br />

fÏr den Fall eingerÌumt, dass der in Aussicht genommene Bebauungsplan nicht innerhalb<br />

einer bestimmten, lÌnger bemessenen Frist in Kraft tritt. Nach Ûberplanung der FlÌchen<br />

werden <strong>die</strong>se dann hÌufig mit entsprechenden vertraglichen ,,Einheimischenbindungen``<br />

in Verbindung mit RÏck- oder WeiterverÌuÞerungen der GrundstÏcke an Einheimische<br />

weiterverkauft vgl. Burmeister, 103 ff.).<br />

cc) Rechtsnatur der Einheimischenmodelle. Rechtsgrundlage fÏr EinheimischenvertrÌge ist<br />

seit 1.1. 1998 § 11 I 2 Nr. 2 BauGB. Danach kÎnnen <strong>die</strong> Gemeinden VertrÌge zur Deckung<br />

des Wohnbedarfs der ortsansÌssigen BevÎlkerung abschlieÞen. § 11 BauGB enthÌlt jedoch<br />

grundsÌtzlich keine Aussage darÏber, ob stÌdtebauliche VertrÌge allgemein Îffentlichrechtlicher<br />

Natur sind vgl. Rdn. 8 ff.). Insbesondere <strong>die</strong> Rechtsnatur <strong>von</strong> EinheimischenvertrÌgen<br />

ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 92, 56 = NJW 1993,<br />

2693) hat anders als derVGH MÏnchen VGH MÏnchen NVwZ 1990, 979) den Weilheimer<br />

Einheimischenmodellvertrag als zivilrechtlich qualifiziert, weil sein Gegenstand ein<br />

Sachverhalt sei, der <strong>die</strong> Verschaffung des Eigentums an einem GrundstÏck betreffe, also<br />

im bÏrgerlichen Recht grÏnde. Die stÌdtebauliche Intention bliebe als bloÞes Motiv<br />

auÞerhalb der Vereinbarungen: Da <strong>die</strong> Gemeinde allen kÏnftigen) EigentÏmern der im<br />

kÏnftigen Baugebiet gelegenen GrundstÏcke entsprechende vertragliche Bindungen abverlange,<br />

bezwecke sie zumindest eine zeitlich befristete Einflussnahme auf <strong>die</strong> EigentÏmerstruktur<br />

des Gebiets. Nach ihrer solchermaÞen ausgewiesenen Motivation mÎge <strong>die</strong><br />

Gemeinde mit der Optionsvereinbarung ein landesplanerisches Ziel verfolgen, <strong>die</strong> Offenlegung<br />

<strong>die</strong>ses Ziels verleiht dem Vertrag aber kein derartiges GeprÌge, dass er unbeschadet<br />

seiner sonstigen Regelungen als Îffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen sei BVerwG,<br />

a.a.O.).<br />

Gegen <strong>die</strong> ^ noch vor In-Kraft-Treten <strong>von</strong> § 6 BauGB-MaÞnahmenG bzw. § 11 BauGB<br />

^ vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einordnung als zivilrechtliche VertrÌge<br />

wurde verschiedentlich Kritik geÌuÞert vgl. Grziwotz, NJW 1997, 237; Battis, ZfBR1999,<br />

240 [243]). Letztlich mÏsste jeder stÌdtebauliche Vertrag, der GrundstÏcksbezug hat, zivilrechtlicher<br />

Natur sein, da regelmÌÞig eine bestimmte Bauleitplanung der Gemeinde nur<br />

Motivation fÏr den Abschluss bilden kann. Eine Leistungsvereinbarung, <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Auf-<br />

EL 15 Hoffmann 23<br />

78<br />

79<br />

80<br />

81<br />

82


AVII 83 ^ 85 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

83<br />

84<br />

stellung, Ønderung, ErgÌnzung oder Aufhebung eines Bauleitplans hinausliefe, ist demgegenÏber<br />

grundsÌtzlich unzulÌssig vgl. Rdn. 19 ff.). Die dogmatische Unterscheidung<br />

<strong>von</strong> beiderseitigem Leistungsaustausch = privatrechtlicher Vertrag) und ,,hinkendem<br />

Austauschvertrag`` = Îffentlich-rechtlicher Vertrag) ist ebenfalls nicht tragfÌhig. Die Abgrenzung<br />

zwischen bloÞer Motivation, <strong>die</strong> ^ selbst wenn sie offen gelegt wird ^ keinen<br />

Niederschlag im Vertrag findet, und ,,Quasi-GeschÌftsgrundlage`` fÌllt bei EinheimischenvertrÌgen<br />

nicht leicht. Entscheidendes Abgrenzungskriterium dÏrfte jeweils sein, dass <strong>die</strong><br />

Leistung des BÏrgers beim Îffentlich-rechtlichen ,,hinkenden Austauschvertrag`` nicht erbracht<br />

werden muss, wenn <strong>die</strong> Leistung der BehÎrde ausbleibt. Sofern <strong>die</strong> DurchfÏhrung<br />

einer Bauleitplanung durch <strong>die</strong> Gemeinde bei Einheimischenmodellen als ,,bloÞe Motivation``<br />

zu qualifizieren wÌre, mÏssten dagegen <strong>die</strong> GrundstÏckseigentÏmer auch dann vertraglich<br />

gebunden bleiben, wenn <strong>die</strong> erhoffte Baulandausweisung nicht erfolgt, falls im<br />

Vertrag fÏr <strong>die</strong>sen Fall kein RÏcktrittsrecht vorgesehen ist vgl. Grziwotz,JuS1999,36f.).<br />

UnabhÌngig <strong>von</strong> der Frage, ob VertrÌge mit Einheimischenbindung privatrechtlich<br />

oder Îffentlich-rechtlich einzustufen sind, spricht <strong>die</strong> Aufnahme <strong>die</strong>ser Vertragstypen zunÌchst<br />

in § 6 BauGB-MaÞnG bzw. nunmehr in § 11 I 2 Nr. 2 BauGB dafÏr, dass grundsÌtzlich<br />

<strong>die</strong> rechtlichen Grenzen stÌdtebaulicher VertrÌge, namentlich das Koppelungsverbot<br />

und der Grundsatz der Angemessenheit, zu beachten sind vgl. § 11 II BauGB). Da<br />

§ 11 BauGB selbst darÏber nichts aussagt, wann VertrÌge im Rahmen eines Einheimischenmodells<br />

als Îffentlich-rechtlich oder als zivilrechtlich anzusehen sind, gelten <strong>die</strong><br />

genannten Anforderungen unabhÌngig da<strong>von</strong>, ob der jeweilige Vertrag als Îffentlichrechtlicher<br />

oder als zivilrechtlicher Vertrag ausgestaltet ist vgl. VGH MÏnchen NVwZ<br />

1999, 1008 [1010]).<br />

Von der zivilrechtlichen Rechtsprechung werden konsequenterweise <strong>die</strong> Vorschriften<br />

Ïber Allgemeine GeschÌftsbedingungen §§ 305 ff. BGB, vgl. oben Rdn. 35 ff.) auf VertrÌge<br />

im Rahmen <strong>von</strong> Einheimischenmodellen angewendet vgl. OLG Hamm NJW 1996,<br />

2104; OLG MÏnchen NJW 1998, 1962). Dabei werden jedoch <strong>die</strong> Besonderheiten bei EinheimischenvertrÌgen<br />

nicht berÏcksichtigt. Im Gegensatz zu der Ïblichen Interessenslage<br />

bei ,,normalen AGB-VertrÌgen`` werden <strong>die</strong> Gemeinden bei Einheimischenmodellen vornehmlich<br />

im Interesse ihrer Vertragspartner tÌtig. Die begÏnstigten BÏrger erhalten mit<br />

dem Einheimischenmodell letztendlich auch einen betrÌchtlichen VermÎgenszuwachs<br />

vgl.Wagner, BayVBl 1997, 539). Ein RÏckgriff auf <strong>die</strong> Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz<br />

a. F. seit 1. 1. 2002: § 307 BGB) ist aber auch im Hinblick auf <strong>die</strong> Øhnlichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen<br />

und denjenigen in § 11 BauGB 1998 nicht notwendig. Der Begriff<br />

der ,,Angemessenheit`` nach § 9AGBG§ 307 BGB [neu]) ist im Zusammenhang mit VertrÌgen<br />

im Rahmen eines Einheimischenmodells nicht anders auszulegen als der Begriff<br />

,,Angemessenheit`` in § 11 II 1 BauGB vgl. VGH MÏnchen NVwZ 1999, 1008 [1010]). Es<br />

spricht deshalb einiges dafÏr, stÌdtebauliche VertrÌge unter BerÏcksichtigung der besonderen<br />

Interessenlagen der Vertragsparteien generell nur an § 11 BauGB zu messen.<br />

85<br />

dd) Einheimischenmodelle fÏr Gewerbegebiete. Der nach § 11 I 2 BauGB zulÌssige Abschluss<br />

stÌdtebaulicher VertrÌge ist nicht nur auf Einheimischenmodelle zur Schaffung <strong>von</strong><br />

Wohnraum begrenzt. In § 11 IV BauGB ist klargestellt, dass <strong>die</strong> ZulÌssigkeit anderer<br />

stÌdtebaulicher VertrÌge unberÏhrt bleibt. Daraus folgt, dass <strong>die</strong> Bezeichnung mÎglicher<br />

GegenstÌnde stÌdtebaulicher VertrÌge in § 11 BauGB nicht abschlieÞend ist. Deshalb kÎnnen<br />

stÌdtebauliche VertrÌge nach demVorbild der Einheimischenmodelle fÏr Wohngebiete<br />

auch Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Îrtlichen Gewerbes enthalten,<br />

wenn hiermit eine legitime kommunale Aufgabe verbunden ist. Dies kann der Fall<br />

sein, um <strong>die</strong> Abwanderung einheimischer Gewerbebetriebe und den damit verbundenen<br />

Wegfall an ArbeitsplÌtzen durch <strong>die</strong> Bereitstellung <strong>von</strong> GewerbeflÌchen zu gÏnstigen<br />

Konditionen zu verhindern, weil fÏr <strong>die</strong> Weiterentwicklung der Gewerbebetriebe im Bereich<br />

der Gemeinde keine ,,bezahlbaren`` FlÌchen zur VerfÏgung stehen VGH MÏnchen<br />

NVwZ 1999, 1008 [1010]). Bedenken bestehen aber bei einer solchen kommunalen Wirt-<br />

24 Hoffmann EL 15


StÌdtebauliche VertrÌge 86^90 AVII<br />

schaftsfÎrderung und der Subventionierung des Îrtlichen Gewerbes durch verbilligte<br />

GrundstÏcksverÌuÞerungen wegen eines mÎglichen VerstoÞes gegen das EU-Beihilfenrecht<br />

BGH EuZW 2003, 444; KÎnig, EuZW 2003, 417).<br />

d) Naturschutzrechtliche AusgleichsmaÞnahmen. Nach § 11 I 2 Nr. 2 BauGB kann zur<br />

FÎrderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele auch <strong>die</strong> DurchfÏhrung<br />

des Ausgleichs im Sinne des § 1a III BauGB Gegenstand eines stÌdtebaulichen Vertrags<br />

sein vgl. dazu Stich, BauR 2003, 1308 ff.). Die Regelung korrespon<strong>die</strong>rt mit § 1a III 3<br />

BauGB. Danach kÎnnen anstelle <strong>von</strong> Darstellungen im FlÌchennutzungsplan oder Festsetzungen<br />

im Bebauungsplan zum Ausgleich oder der Minderung der durch <strong>die</strong> Bauleitplanung<br />

zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auch vertragliche Vereinbarungen<br />

gemÌÞ § 11 BauGB getroffen werden. Damit ist klargestellt, dass <strong>die</strong> abwÌgungserhebliche<br />

Frage des Ausgleichs nicht zwingend im Bebauungsplan selbst durch Festsetzung geregelt<br />

werden muss. Der Bebauungsplan kann im Sinne einer planerischen ZurÏckhaltung auch<br />

einzelne Aspekte, wie den des Ausgleichs, einer vertraglichen LÎsung vorbehalten. Die Regelung<br />

entspricht der schon bislang herrschenden und durch <strong>die</strong> Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

bestÌtigten Auffassung. Danach konnte der Ausgleich nach Art und<br />

Umfang vertraglich bestimmt und vereinbart werden, indem derVertragspartner <strong>die</strong> MaÞnahmen<br />

zum Ausgleich selbst auf eigene Kosten vornimmt oder, falls <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong><br />

MaÞnahmen durchfÏhrt, <strong>die</strong> dadurch veranlassten Aufwendungen ersetzt vgl. BVerwG<br />

NVwZ 1997, 1216 [1218]).<br />

Bei der vertraglichen Gestaltung des Ausgleichs kÎnnen Ïber den Festsetzungskatalog<br />

des § 9 BauGB hinaus Regelungen vereinbart werden, <strong>die</strong> insbesondere FlÌchenbereitstellung<br />

auch auÞerhalb des Gebiets <strong>von</strong> BebauungsplÌnen), Art und Zeitpunkt der Herstellung<br />

sowie Pflege und Unterhaltung der FlÌchen und MaÞnahmen betreffen kÎnnen<br />

Bunzel, 88). Im Vertrag sollte auch <strong>die</strong> dauerhafte Sicherung der AusgleichsmaÞnahmen<br />

geregelt werden, sofern sich <strong>die</strong> AusgleichsflÌchen nicht im Eigentum der Gemeinde befinden,<br />

z. B. durch Baulast, Reallast oder beschrÌnkt persÎnliche Dienstbarkeit vgl. Mitschang,<br />

BauR 2003, 183 ff. u. 337 ff.).<br />

Statt AusgleichsmaÞnahmen durchzufÏhren, kÎnnen sich GrundstÏckseigentÏmer auch<br />

zur Ûbernahme der Kosten des Ausgleichs nach § 11I 2 Nr. 3 BauGB verpflichten. Voraussetzung<br />

ist, dass der Ausgleich Folge oder Voraussetzung des Vorhabens ist. Nach dem<br />

Grundsatz der unmittelbaren KausalitÌt ist <strong>die</strong> KostenÏbernahme nur dann zulÌssig, wenn<br />

mit Hilfe derVereinbarung ausschlieÞlich eine Entlastung <strong>von</strong> solchen Aufwendungen stattfindet,<br />

zu denen der Erlass eines Bebauungsplans oder <strong>die</strong> Erteilung einer Baugenehmigung<br />

gefÏhrt hat oder fÏhren wird BVerwGE 42, 331 [340]; vgl. hierzu unten Rdn. 90 ff.).<br />

e) Sonstige Bindungen. Die in § 11 I 2 Nr. 2 BauGB hervorgehobenen Regelungen zur<br />

FÎrderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sind nur beispielhaft.<br />

Eine BeschrÌnkung auf Regelungen, <strong>die</strong> auch nach § 9 BauGB in einem Bebauungsplan<br />

festgesetzt werden kÎnnen, besteht nicht. Neben den in § 11 I 2 Nr. 2 BauGB aufgezÌhlten<br />

FÌllen sind deshalb weitere Bindungen wie beispielsweise vertragliche Regelungen<br />

zum Zwecke des Immissionsschutzes, Verpflichtungen zur Schaffung und Erhaltung<br />

<strong>von</strong> ArbeitsplÌtzen, Îkologische Anforderungen an neue Wohnbaugebiete wie<br />

beispielsweise autofreies Wohnen) oder Anforderungen an <strong>die</strong> Gestaltung baulicher Anlagen<br />

zulÌssig vgl. dazu Bunzel, 115 ff.). Derartige Bindungen sind im jeweiligen Einzelfall<br />

an den gesetzlichen Schranken des § 11 BauGB i.V. m. §§ 56, 59 VwVfG zu messen.<br />

86<br />

87<br />

88<br />

89<br />

3. Ûbernahme <strong>von</strong> Kosten und Aufwendungen der Gemeinde<br />

a) Kosten und Aufwendungen fÏr stÌdtebauliche MaÞnahmen. Die Planung und 90<br />

Schaffung neuer Baugebiete verursacht nicht nur Kosten fÏr <strong>die</strong> ErschlieÞung der betroffenen<br />

GrundstÏcke, sondern fÏhrt infolge des Anwachsens der BevÎlkerung auch zu<br />

Aufwendungen fÏr <strong>die</strong> Infrastruktur des neuen Baugebiets und u. U. fÏr InfrastrukturmaÞ-<br />

EL 15 Hoffmann 25


91<br />

92<br />

93<br />

94<br />

95<br />

AVII 91 ^ 95 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

nahmen im weiteren Gemeindegebiet. Nach § 11 I 2 Nr. 3 BauGB kÎnnen sich EigentÏmer/Investoren<br />

gegenÏber der Gemeinde durchVertrag verpflichten, Kosten oder sonstige<br />

Aufwendungen, <strong>die</strong> der Gemeinde fÏr stÌdtebauliche MaÞnahmen entstehen oder entstanden<br />

sind und <strong>die</strong> Voraussetzung oder Folge des geplantenVorhabens sind, zu Ïbernehmen.<br />

Auch <strong>die</strong> Bereitstellung der erforderlichen GrundstÏcke kann vereinbart werden.<br />

Die zulÌssigen GegenstÌnde solcher Folgekostenvereinbarungen sind sehr weit gefasst.<br />

Aufwendungen mÏssen fÏr ,,stÌdtebauliche MaÞnahmen`` anfallen. Die Regelungen in<br />

§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB weichen nach dem Wortlaut nicht unerheblich <strong>von</strong> dem bis zum<br />

31.12. 1997 geltenden § 6 III BauGB-MaÞnG ab. Eine Differenzierung zwischen Kosten<br />

und Aufwendungen fÏr stÌdtebauliche Planung, andere stÌdtebauliche MaÞnahmen sowie<br />

Anlagen und Einrichtungen, <strong>die</strong> der Allgemeinheit <strong>die</strong>nen, ist entfallen. Die Regelung in<br />

§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB umfasst infrastrukturelle Folgekosten im engeren Sinn, wie Aufwendungen<br />

fÏr Schulen, KindergÌrten, Altenheime, Jugendfreizeitheime, Senioreneinrichtungen,<br />

Sport- und SpielplÌtze, daneben aber auch alle Kosten, <strong>die</strong> ursÌchlich mit der<br />

stÌdtebaulichen MaÞnahme verbunden sind vgl. Krautzberger, a.a.O., § 11 Rdn.154). Neben<br />

den Kosten fÏr Infrastruktureinrichtungen, <strong>die</strong> der Allgemeinheit <strong>die</strong>nen, kommen<br />

aber auch Kosten fÏr stÌdtebauliche Planungen und Gutachten, Kosten fÏr den naturschutzrechtlichen<br />

Ausgleich im Sinne <strong>von</strong> § 1a II Nr. 2 und Abs. 3 BauGB sowie Kosten<br />

der Bodensanierung und Freilegung in Betracht.<br />

Die wesentliche Begrenzung ergibt sich aus dem Erfordernis der UrsÌchlichkeit. Kosten-<br />

bzw. KostenÏbernahmevereinbarungen mÏssen sich auf das beschrÌnken, was <strong>von</strong><br />

einem bestimmten Vorhaben an Folgen ausgelÎst wird bzw.Voraussetzung oder Folge des<br />

geplantenVorhabens ist, § 11 I 2 Nr. 3 BauGB vgl. unten Rdn. 95 ff.).<br />

b) Rechtsnatur der VertrÌge. Vereinbarungen Ïber kommunale Folgelasten hat <strong>die</strong><br />

Rechtsprechung sehr frÏh als Îffentlich-rechtliche VertrÌge qualifiziert BVerwGE 42, 331;<br />

BGHZ 56, 365; 71, 386; BGH NJW 1972, 585). Die Leistung des BÏrgers, Geldzahlung<br />

oder Sachleistung z. B. GrundstÏcksÏbereignung), ist ,,neutral``. Ûber <strong>die</strong> Zuordnungen<br />

zum Îffentlichen Recht entscheidet <strong>die</strong> <strong>von</strong> solchen VertrÌgen nicht zu trennende, in der<br />

Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. in der Erteilung des Einvernehmens des § 36<br />

BauGB bestehende ,,Leistung``, welche <strong>die</strong> Gemeinde erbringt und nach dem Sinn und<br />

Zweck der Vereinbarung erbringen soll. Nicht entscheidend ist, dass <strong>die</strong>se ,,Gegenleistung``<br />

der Gemeinde im Vertrag nicht ausdrÏcklich) geregelt, sondern als GeschÌftsgrundlage<br />

fÏr <strong>die</strong> Leistung des BÏrgers quasi vorausgesetzt wird. Die Enge des Zusammenhangs verlangt,<br />

<strong>die</strong> Leistung beider Seiten nach Ïbereinstimmenden Regeln zu beurteilen und,<br />

wenn eine dem Îffentlichen Recht untersteht, auch <strong>die</strong> andere <strong>die</strong>sen Regeln unterstehen<br />

muss. FÏr <strong>die</strong> FolgekostenvertrÌge kennzeichnende innere VerknÏpfung der Aufstellung<br />

eines Bebauungsplanes bzw. des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren<br />

mit der Ûbernahme bestimmter Folgekosten durch einen Privaten ist anerkannt,<br />

dass sie einheitlich dem Îffentlichen Recht zuzuordnen ist vgl. allgemein zur Rechtsnatur<br />

stÌdtebaulicher VertrÌge oben Rdn. 8 ff.).<br />

c) Rechtliche Schranken. Die ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Folgekostenregelungen ist in der Vergangenheit<br />

<strong>von</strong> der Rechtsprechung starken EinschrÌnkungen unterworfen worden<br />

BVerwGE 42, 331; BVerwG NJW 1981, 1747; BVerwG NJW 1993, 180;VGH MÏnchen KStZ<br />

1981, 115). FolgekostenvertrÌge sind danach nur zulÌssig, soweit <strong>die</strong> Gegenleistung den gesamten<br />

UmstÌnden nach angemessen ist und im Zusammenhang mit der vertraglichen<br />

Leistung steht. Sie dÏrfen nur oder allenfalls das erfassen, was <strong>von</strong> einem bestimmten<br />

Vorhaben an Folgen ausgelÎst wird. Sie sind ferner nur bei grÎÞeren Vorhaben und nicht<br />

bei einzelnen kleinen Bauprojekten zulÌssig BVerwG NJW 1981, 1747; VGH MÏnchen<br />

BayVBl 1980, 719). § 11 I 2 Nr. 3, Abs. 2 BauGB greift ^ Ìhnlich wie <strong>die</strong> VorgÌngerregelung<br />

des § 6 III BauGB-MaÞnG ^ <strong>die</strong>se Rechtsprechung weitgehend auf:<br />

aa) Ursachenzusammenhang. Nach § 11 I 2 Nr. 3 BauGB mÏssen <strong>die</strong> durch einen Investor/EigentÏmer<br />

zu finanzierenden stÌdtebaulichen MaÞnahmen Voraussetzung oder Folge<br />

26 Hoffmann EL 15


StÌdtebauliche VertrÌge 96^99 AVII<br />

des geplantenVorhabens sein. ZwischenVorhaben und zu finanzierender MaÞnahme muss<br />

ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang bestehen. Die Begriffe ,,Voraussetzung oder<br />

Folge`` sind nicht im Sinne einer naturwissenschaftlichen KausalitÌt zu verstehen. Die Gemeinde<br />

hat einen gewissen Wertungsspielraum bei der Entscheidung, welche MaÞnahmen<br />

sie als Voraussetzung oder Folge ihrer Bauleitplanung fÏr erforderlich hÌlt vgl. Oerder,<br />

BauR 1998, 22, 31). Entscheidend ist, dass <strong>die</strong> in einem Folgekostenvertrag vereinbarten<br />

Gegenleistungen in bestimmter HÎhe bestimmte MaÞnahmen nachvollziehbar zugeordnet<br />

werden kÎnnen BVerwGE 42, 331; BVerwG NJW 1993, 1810).<br />

Bei der Vertragsgestaltung ist deshalb <strong>die</strong> konkrete ursÌchliche Beziehung zwischen der<br />

jeweiligen FolgemaÞnahme und der zu ihrer Finanzierung vertraglich vereinbarten Zahlung<br />

darzustellen. Die Berechnung der Folgekosten muss dabei nicht notwendigerweise<br />

Bestandteil des Vertrages selbst sein, sondern kann auch in einer Anlage zumVertrag erfolgen<br />

vgl. Neuhausen in BrÏgelmann, BauGB, § 11 Rdn. 42; Bunzel, 166 Regelungsbeispiel 20).<br />

Dem Erfordernis der UrsÌchlichkeit ist nur dann genÏgt, wenn <strong>die</strong> vereinbarten BetrÌge<br />

durch denVertrag in bestimmter HÎhe bestimmten FolgemaÞnahmen zugeordnet werden.<br />

Die fehlende Konkretisierung fÏhrt zu einemVerstoÞ gegen das Koppelungsverbot.<br />

Bei AbschÌtzung der aus Anlass eines Vorhabens zu erwartenden Folgen kann in gewissem<br />

Umfang auf ErfahrungssÌtze zurÏckgegriffen werden. Es muss deshalb nicht vereinbart<br />

werden, wie <strong>die</strong> Geldzahlung im Einzelnen verwendet wird. Allerdings fehlt es an<br />

dem erforderlichen Kausalzusammenhang, wenn z. B. lediglich <strong>die</strong> Zahlung eines pauschal<br />

geschÌtzten Geldbetrages pro Wohneinheit oder pro Quadratmeter GeschossflÌche vereinbart<br />

wird, mit dem <strong>die</strong> ,,Ïblicherweise`` entstehenden Kosten der Ausweisung des Baugebiets<br />

gedeckt werden sollen.Vielmehr mÏssen <strong>die</strong> zu finanzierenden MaÞnahmen genau<br />

benannt und bestimmt werden vgl. Quaas in SchrÎdter, § 11 Rdn. 35; Krautzberger, a.a.O.,<br />

§ 11 Rdn. 164; Bunzel, 140;Grziwotz, 176 f.). An der geforderten UrsÌchlichkeit fehlt es,<br />

wenn <strong>die</strong> zu finanzierenden MaÞnahmen vorrangig anderen Baugebieten bzw. der Allgemeinheit<br />

insgesamt <strong>die</strong>nen. FolgekostenvertrÌge dÏrfen nur oder allenfalls das erfassen,<br />

was <strong>von</strong> dem konkreten Vorhaben an Folgen ausgelÎst wird. Erforderlich ist, dass aus Anlass<br />

der AusfÏhrung eines bestimmten Vorhabens etwas geschieht und nicht erst ^ irgendwann<br />

^ ein aufgelaufener Bedarf Konsequenzen nach sich zieht BVerwG NJW 1993,<br />

1810 f.). Die Gemeinde kann daher im Rahmen eines stÌdtebaulichenVertrages nicht MaÞnahmen<br />

fordern, fÏr <strong>die</strong> wohl ein aktueller Bedarf besteht, <strong>die</strong> aber in keinem nachvollziehbaren<br />

kausalen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben bestehen. UnzulÌssig sind Regelungen<br />

in stÌdtebaulichen VertrÌgen, <strong>die</strong> auf eine allgemeine Zuzugs- oder Infrastrukturabgabe<br />

hinauslaufen vgl. SchÏtz,BWGZ1999,420[421]).<br />

Dienen <strong>die</strong> Aufwendungen gleichzeitig nicht nur einem, sondern zugleich auch anderen<br />

ebenfalls geplanten konkreten Vorhaben und ist <strong>die</strong> MaÞnahme Folge oder Voraussetzung<br />

<strong>die</strong>ser Vorhaben, kÎnnen <strong>die</strong> Kosten den einzelnen MaÞnahmen anteilig zugeordnet<br />

werden. Ein Bauwilliger eines bestimmten Bauvorhabens hat nicht Kosten und Aufwendungen<br />

zu tragen, <strong>die</strong> teilweise auch anderen Bauvorhaben zugute kommen Bunzel,<br />

143; Birk, Die stÌdtebaulichen VertrÌge nach BauGB 98, S. 156; Quaas in SchrÎdter, BauGB,<br />

§ 11 Rdn. 32). In <strong>die</strong>sem Fall ist der auf das geplante Vorhaben entfallende Anteil an den<br />

Kosten fÏr <strong>die</strong> Folgeeinrichtung auf den durch das Vorhaben ausgelÎsten Bedarf zu beschrÌnken.<br />

Errichtet <strong>die</strong> Gemeinde z. B. einen dreigruppigen Kindergarten, obwohl der<br />

vorhabenbedingte Bedarf nur zwei Gruppen betrÌgt, ist lediglich der auf <strong>die</strong>se beiden<br />

Gruppen bezogene Kostenanteil folgekostenfÌhig Burmeister,129).<br />

FolgekostenfÌhig sind auch Anlagen und MaÞnahmen auÞerhalb des Plangebiets.<br />

Zwar hat der Gesetzgeber <strong>die</strong> VorgÌngerregelung in § 6 III 2 Hs. 2 BauGB-MaÞnG nicht<br />

in § 11 BauGB Ïbernommen. In der GesetzesbegrÏndung wird jedoch klargestellt, dass<br />

§ 11 BauGB keine BeschrÌnkung der kostenauslÎsenden MaÞnahmen auf das Bebauungsplangebiet<br />

enthÌlt BT-Drucks. 13/6392/50). Eine KostenÏbernahme fÏr Einrichtungen<br />

auÞerhalb des Plangebiets darf allerdings nicht zu einer Ausweitung des Erfordernisses der<br />

UrsÌchlichkeit fÏhren Krautzberger, a.a.O., § 11 Rdn.163). Eine KostenÏbernahme fÏr Ein-<br />

EL 15 Hoffmann 27<br />

96<br />

97<br />

98<br />

99


AVII<br />

100 ^ 102 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

100<br />

101<br />

102<br />

richtungen auÞerhalb des Plangebietes wird am KausalitÌtserfordernis scheitern, wenn nur<br />

auf eine sonstige gemeindliche ,,Gesamtplanung`` abgestellt wird vgl. BVerwG NJW 1993,<br />

1810; Quaas in SchrÎdter, BauGB, § 11 Rdn. 36).<br />

Nach dem Wortlaut <strong>von</strong> § 11 I 2 Nr. 3 BauGB ist auch <strong>die</strong> Einbeziehung bereits entstandener<br />

Kosten und Aufwendungen mÎglich. Durch <strong>die</strong> Formulierung ,,entstanden<br />

sind`` werden ^ anders als nach dem Wortlaut der VorgÌngerregelung des § 6 III 1 Hs.1<br />

BauGB-MaÞnG ^ auch Aufwendungen einbezogen, <strong>die</strong> der Gemeinde schon vor Vertragsschluss<br />

entstanden sind BT-Drucks. 13/6392, 50). Dies spricht dafÏr, dass der zeitlichen<br />

Komponente, wann <strong>die</strong> Kosten und Aufwendungen der Gemeinde letztendlich entstanden<br />

sind, keine entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung des KausalitÌtskriteriums<br />

zukommt vgl. Bunzel, 143; Birk, Rdn. 398 f.). Das KausalitÌtserfordernis muss jedoch<br />

in FÌllen der nachtrÌglichen Zuordnung <strong>von</strong> bereits entstandenen Kosten und sonstigen<br />

Aufwendungen besonders sorgfÌltig geprÏft werden. Bei der Einbeziehung bereits entstandener<br />

Kosten und sonstiger Aufwendungen muss im Vertrag oder einer entsprechenden<br />

Anlage zum Vertrag nachgewiesen werden, dass auch <strong>die</strong>se zumindest teilweise) Voraussetzung<br />

oder Folge des ,,geplanten Vorhabens`` waren vgl. Krautzberger, a.a.O., § 11<br />

Rdn. 165; Birk,Rdn.398f.).<br />

bb) Angemessenheit <strong>von</strong> Folgekostenvereinbarungen. FolgekostenvertrÌge mÏssen das Verbot<br />

des ÛbermaÞes beachten. § 11 II 1 BauGB bestimmt, dass <strong>die</strong> vertraglich vereinbarten<br />

Leistungen den gesamten UmstÌnden nach angemessen sein mÏssen. Der Gesetzgeber hat<br />

darauf verzichtet, Reichweite und Grenzen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit<br />

nÌher zu konkretisieren vgl. v.Nicolai/Wagner/Wecker, 24). Die Frage der Angemessenheit<br />

ist daher Frage des Einzelfalls. Schematische LÎsungen verbieten sich<br />

Quaas in SchrÎdter, BauGB, § 11 Rdn. 41).<br />

Nach der vor der gesetzlichen Regelung zur Frage der Angemessenheit ergangenen verwaltungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung muss bei FolgekostenvertrÌgen verlangt werden,<br />

dass erstens <strong>die</strong> aus Anlass eines bestimmten Vorhabens vereinbarte Ûbernahme <strong>von</strong> Folgekosten<br />

bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorganges in angemessenem VerhÌltnis<br />

zum Wert des Vorhabens steht und zweitens auch sonst keine Anhaltspunkte dafÏr<br />

gegeben sind, dass <strong>die</strong> vertragliche Ûbernahme <strong>von</strong> Kosten eine unzumutbare Belastung<br />

bedeutet BVerwGE 42, 331 [345]). Dementsprechend kann zwischen einer subjektiven und<br />

einer objektiven Komponente unterschieden werden:<br />

^ Im Rahmen der subjektiven Angemessenheit kommt es im Einzelfall darauf an, ob und<br />

inwieweit <strong>die</strong> vertragliche Ûbernahme <strong>von</strong> Kosten eine unzumutbare Belastung fÏr<br />

den Investor/EigentÏmer darstellt.<br />

^ Bei der objektiven Angemessenheit stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Folgekosten bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtung des Gesamtvorgangs in angemessenem VerhÌltnis zum Wert<br />

des geplantenVorhabens stehen.<br />

Bei der Bestimmung dessen, was vertraglich angemessen ist, ist auch der Wille der Parteien<br />

mit zu berÏcksichtigen vgl. Hien in Festschrift fÏr Schlichter, 1995, 129 [137]). Die<br />

Vertragsparteien kÎnnen das Merkmal der Angemessenheit im Vertrag zwar nicht mit<br />

konstitutiver Wirkung festschreiben ,,Angstklauseln``), allerdings sollte bei einer gerichtlichen<br />

PrÏfung der Frage der Angemessenheit stÌdtebaulicher Vereinbarungen eher ZurÏckhaltung<br />

geÏbt werden. Der BÏrger, der einer <strong>von</strong> der Gemeinde geforderten Leistung<br />

zustimmt, kann danach regelmÌÞig nicht erwarten, dass <strong>die</strong> Gerichte im Nachhinein bei<br />

der Frage der Angemessenheit ,,Erbsen zÌhlen``. Dies gilt vor allem dann, wenn der Investor<br />

erklÌrt, dass es sich aus seiner Sicht um ein wirtschaftlich vertretbares GeschÌft handelt<br />

und <strong>die</strong> Gemeinde keine MÎglichkeit hat, <strong>die</strong>se Angaben effektiv zu prÏfen, weil der Investor<br />

nicht bereit ist, seine Kalkulation offen zu legen. Insoweit kann <strong>von</strong> der Vermutung<br />

ausgegangen werden, dass beide Vertragsparteien ihre Interessen sachgemÌÞ wahrnehmen<br />

und deshalb das LeistungsverhÌltnis angemessen ist vgl. Hien, a.a.O.; Grziwotz, JuS 1998,<br />

11, 14).<br />

28 Hoffmann EL 15


StÌdtebauliche VertrÌge 103 ^ 106 AVII<br />

cc) AbschÎpfen des Planungsgewinns. Die Praxis orientiert sich bei der Beurteilung der<br />

Frage der Angemessenheit hÌufig an den planbedingten Bodenwertsteigerungen s. o.<br />

Rdn. 33). So hat z. B. <strong>die</strong> Stadt MÏnchen nach dem ,,Modell der sozialgerechten Bodennutzung``<br />

<strong>die</strong> maximal erstrebte vertragliche KostenÏbernahme der Investoren/EigentÏmer<br />

durch Bezugnahme auf <strong>die</strong> planungsbedingten Bodenwertsteigerungen nach oben<br />

beschrÌnkt. Danach soll eine KostenÏbernahme nur bis zu einer HÎhe vereinbart werden,<br />

bei der in der Summe zwei Drittel der planungsbedingten Bodenwertsteigerung nicht<br />

Ïberschritten werden vgl. Landeshauptstadt MÏnchen, Die sozialgerechte Bodennutzung ^<br />

der MÏnchener Weg ^, MÏnchen 1998, 7). Dieses Modell ist jedoch nur bedingt verallgemeinerungsfÌhig.<br />

Die Beurteilung der Angemessenheit mit Blick auf den Rest des dem<br />

Investor/EigentÏmer verbleibenden Planungsgewinns mag v. a. in Ballungszentren mit<br />

immensen Baulandpreisen ein greifbarer MaÞstab sein. PrimÌr sollte jedoch bei der Beurteilung<br />

der Frage der Angemessenheit im Einzelnen immer auf <strong>die</strong> der Gemeinde tatsÌchlich<br />

entstehenden Kosten und Aufwendungen und <strong>die</strong> Finanzkraft des jeweiligen EigentÏmers/Investors<br />

abgestellt werden vgl. Quaas in SchrÎdter, BauGB, § 11 Rdn. 44). Zu unterscheiden<br />

sind <strong>die</strong> jeweiligen ,,MachtverhÌltnisse`` zwischen Gemeinde und Investor im<br />

Einzelfall vgl. StÏer/KÎnig, ZfBR 2000, 528 [532]).<br />

Die an sich zulÌssige Orientierung an den planbedingten Bodenwertsteigerungen hat<br />

bei zahlreichen Kommunen dazu gefÏhrt, den stÌdtebaulichen Vertrag als Instrument zur<br />

,,AbschÎpfung des Planungsgewinns`` misszuverstehen vgl. Bunzel, 148). Dem Einfallsreichtum<br />

mancher StÌdte und Gemeinden bei der Vereinbarung <strong>von</strong> Folgekostenregelungen<br />

scheinen hier kaum Grenzen gesetzt, zahlreiche Folgekostenvereinbarungen, <strong>die</strong> allein<br />

auf eine AbschÎpfung der Bodenwertsteigerung abzielen, dÏrften einer gerichtlichen<br />

ÛberprÏfung nicht standhalten vgl. Oerder, BauR1998,22,30ff.).DiePlanungsgewinnabschÎpfung<br />

fÏr sich ist jedenfalls kein legitimer Vertragsbestandteil eines stÌdtebaulichen<br />

Vertrags. Eine Gemeinde darf im Rahmen des § 11 BauGB nur <strong>von</strong> den ihr entstehenden<br />

Aufwendungen und Kosten entlastet werden, soweit <strong>die</strong>se Folge und Voraussetzung<br />

des Vorhabens sind. UnzulÌssig sind deshalb Vereinbarungen, <strong>die</strong> unabhÌngig <strong>von</strong><br />

den durch ein Vorhaben ausgelÎsten Aufwendungen den Planungsgewinn oder einen bestimmten<br />

Bruchteil da<strong>von</strong> abschÎpfen vgl. GaÞner, BayVBl 1998, 577 [581]; Grziwotz in<br />

Rechtshandbuch Immobilien II, Rdn. 48; Huber, DÚV 1999, 173 ff.).<br />

Genauso wenig verpflichtet jedoch § 11 BauGB bei der Vereinbarung <strong>von</strong> stÌdtebaulichen<br />

VertrÌgen dazu, den EigentÏmern/Investoren grundsÌtzlich einen bestimmten Anteil<br />

der planungsbedingten BodenwertzuwÌchse zu Ïberlassen. Die KausalitÌt und Angemessenheit<br />

der im Vertrag festgelegten Leistung ist im Einzelfall festzustellen, dabei kann<br />

eine Folgekostenvereinbarung den vorhabenbedingten ,,Planungsgewinn`` auch in vollem<br />

Umfang umfassen, sofern <strong>die</strong> Aufwendungen in <strong>die</strong>ser HÎhe dem Vorhaben zugeordnet<br />

werden kÎnnen und insgesamt angemessen sind vgl. Bunzel, 148 f.). Deshalb kann zur Beurteilung<br />

der Frage zur Angemessenheit <strong>von</strong> Folgekostenvereinbarungen auch nicht allgemein<br />

auf den zur VermÎgensteuer vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Halbteilungsgrundsatz<br />

abgestellt werden a. A. Huber, DÚV1999,173;Quaas in SchrÎdter, BauGB,<br />

§ 11 Rdn. 45; Battis/Krautzberger/LÎhr, § 11 Rdn. 21; vgl. oben Rdn. 33).<br />

103<br />

104<br />

105<br />

4. DurchfÏhrungsvertrag zumVorhaben- und ErschlieÞungsplan<br />

Der DurchfÏhrungsvertrag zum Vorhaben- und ErschlieÞungsplan ist ein in § 12 I 106<br />

BauGB speziell geregelter stÌdtebaulicher Vertrag. Der VorhabentrÌger muss sich gem. § 12<br />

I 1 BauGB zur DurchfÏhrung der Vorhaben- und ErschlieÞungsmaÞnahmen sowie zur<br />

Tragung der Planungs- und ErschlieÞungskosten verpflichten. Der DurchfÏhrungsvertrag<br />

als stÌdtebaulicher Vertrag bildet <strong>die</strong> ,,Klammer`` zwischen dem Vorhaben- und Erschlie-<br />

Þungsplan und der Satzung Ïber den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der vorhabenbezogene<br />

Bebauungsplan ist ohne DurchfÏhrungsvertrag nicht rechtswirksam. Durch den<br />

DurchfÏhrungsvertrag kÎnnen Verpflichtungen begrÏndet werden, wie sie auch im Rah-<br />

EL 15 Hoffmann 29


AVII 107 ^ 110 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

107<br />

108<br />

109<br />

men eines stÌdtebaulichen Vertrags gem. § 11 BauGB zulÌssig wÌren. § 12 I BauGB stellt<br />

bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt des DurchfÏhrungsvertrages, demnach<br />

sollte er mindestens folgende Regelungen enthalten:<br />

^ <strong>die</strong> Verpflichtung zur DurchfÏhrung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist,<br />

^ <strong>die</strong> Verpflichtung zur DurchfÏhrung der ErschlieÞungsmaÞnahmen innerhalb einer bestimmten<br />

Frist sowie<br />

^ <strong>die</strong> Verpflichtung zur Tragung der Planungs- und ErschlieÞungskosten entweder ganz<br />

oder zu einem bestimmten Anteil<br />

vgl. Bunzel, 273 ff.; Krautzberger, a.a.O., § 12 Rdn. 91ff.).<br />

Der DurchfÏhrungsvertrag ist zwischen dem VorhabentrÌger und der Gemeinde spÌtestens<br />

vor demSatzungsbeschluss nach § 10 I BauGB Ïber den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

zu schlieÞen § 12 I 1, III 1 BauGB). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />

kann nur beschlossen werden, wenn auch der DurchfÏhrungsvertrag vorliegt. Ohne vertragliche<br />

Sicherstellung der alsbaldigen DurchfÏhrung <strong>von</strong> Vorhaben und ErschlieÞung<br />

wÌre der vorhabenbezogene Bebauungsplan unzulÌssig bzw. materiell unwirksam vgl.<br />

OVG Bautzen DVBl 1995, 113; Krautzberger, a.a.O., § 12 BauGB Rdn.98). Die Nichtigkeit<br />

oder das Fehlen eines DurchfÏhrungsvertrages erfasst auch <strong>die</strong> Satzung vgl. VGH Mannheim<br />

NVwZ-RR 2003, 407).<br />

Sowohl der stÌdtebauliche Vertrag gem. § 11 BauGB als auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />

gem. § 12 BauGB sind Instrumente einer konventionellen StÌdtebauplanung.<br />

Die Frage, in welchen Konstellationen ein Bebauungsplan gem. § 30 I, III BauGB in Kombination<br />

mit einem stÌdtebaulichenVertrag sinnvoll ist bzw. wann ein vorhabenbezogener<br />

Bebauungsplan gem. § 30 II BauGB aufgestellt werden sollte, lÌsst sich nicht allgemein<br />

beantworten. Der Vorteil des Vorhaben- und ErschlieÞungsplans liegt fÏr den VorhabentrÌger<br />

im Initiativrecht und der MÎglichkeit, eine seinen Absichten entsprechende, maÞgeschneiderte<br />

stÌdtebauliche Planung einschlieÞlich des ErschlieÞungssystems vorzulegen.<br />

Der Vorteil fÏr <strong>die</strong> Gemeinde besteht in der MÎglichkeit, das Projekt im Bebauungsplan<br />

konkret zu regeln und bereits im Rahmen der Abstimmung des Vorhaben- und Erschlie-<br />

Þungsplans <strong>die</strong> stÌdtebaulichen Zielsetzungen wesentlich prÌziser zu formulieren als <strong>die</strong>s<br />

beim normalen Bebauungsplan in Betracht kommt. Insbesondere bei Einzelprojekten mit<br />

stÌdtebaulich vorhersehbaren und damit beherrschbaren Auswirkungen ist der Vorhabenund<br />

ErschlieÞungsplan zu empfehlen vgl. Busse/Grziwotz, VEP ^ der Vorhaben und ErschlieÞungsplan,<br />

Rdn. 7 ff.). Entscheidend ist vor allem, dass nach § 12 BauGB bei einem<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplan der VorhabentrÌger bereit und in der Lage sein muss,<br />

das Vorhaben einschlieÞlich der ErschlieÞung durchzufÏhren. Strittig sind <strong>die</strong> Anforderungen<br />

hinsichtlich der RealisierungsmÎglichkeit in Bezug auf <strong>die</strong> EigentumsverhÌltnisse<br />

und <strong>die</strong> finanzielle SoliditÌt des VorhabentrÌgers vgl. VGH MÏnchen NVwZ-RR 2002,<br />

260). Der VorhabentrÌger sollte jedenfalls <strong>die</strong> uneingeschrÌnkte VerfÏgbarkeit Ïber <strong>die</strong><br />

GrundstÏcksflÌchen besitzen, das heiÞt, er sollte EigentÏmer, zumindest aber Erbbauberechtigter<br />

bzw. langfristiger Mieter oder PÌchter der FlÌchen sein.<br />

Der Einsatz eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit DurchfÏhrungsvertrag gem.<br />

§ 12 BauGB setzt weiterhin voraus, dass der VorhabentrÌger das Vorhaben einschlieÞlich<br />

der ErschlieÞung auf eigene Verantwortung durchfÏhren will und nicht nur als Projektentwickler,<br />

Makler oder kurzfristiger Durchgangserwerber auftritt. FÏr letztere FÌlle<br />

kommt nur der Abschluss allgemeiner stÌdtebaulicher VertrÌge nach § 11 BauGB in Betracht,<br />

nicht aber das Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit DurchfÏhrungsvertrag<br />

vgl. v.Nicolai/Wagner/Wecker, 18 ff., 84 ff.).<br />

5. ErschlieÞungsvertrag<br />

110 Die Ûbertragung der ErschlieÞung auf einen Dritten durch Vertrag ist im § 124 I<br />

BauGB angesprochen. Wegen der Einzelheiten zu Form, Gegenstand, Kosten usw. wird<br />

auf <strong>die</strong> AusfÏhrung <strong>von</strong> Fischer in Kapitel F Rdn. 31^54 verwiesen.<br />

30 Hoffmann EL 15

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