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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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StÌdtebauliche VertrÌge 86^90 AVII<br />

schaftsfÎrderung und der Subventionierung des Îrtlichen Gewerbes durch verbilligte<br />

GrundstÏcksverÌuÞerungen wegen eines mÎglichen VerstoÞes gegen das EU-Beihilfenrecht<br />

BGH EuZW 2003, 444; KÎnig, EuZW 2003, 417).<br />

d) Naturschutzrechtliche AusgleichsmaÞnahmen. Nach § 11 I 2 Nr. 2 BauGB kann zur<br />

FÎrderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele auch <strong>die</strong> DurchfÏhrung<br />

des Ausgleichs im Sinne des § 1a III BauGB Gegenstand eines stÌdtebaulichen Vertrags<br />

sein vgl. dazu Stich, BauR 2003, 1308 ff.). Die Regelung korrespon<strong>die</strong>rt mit § 1a III 3<br />

BauGB. Danach kÎnnen anstelle <strong>von</strong> Darstellungen im FlÌchennutzungsplan oder Festsetzungen<br />

im Bebauungsplan zum Ausgleich oder der Minderung der durch <strong>die</strong> Bauleitplanung<br />

zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auch vertragliche Vereinbarungen<br />

gemÌÞ § 11 BauGB getroffen werden. Damit ist klargestellt, dass <strong>die</strong> abwÌgungserhebliche<br />

Frage des Ausgleichs nicht zwingend im Bebauungsplan selbst durch Festsetzung geregelt<br />

werden muss. Der Bebauungsplan kann im Sinne einer planerischen ZurÏckhaltung auch<br />

einzelne Aspekte, wie den des Ausgleichs, einer vertraglichen LÎsung vorbehalten. Die Regelung<br />

entspricht der schon bislang herrschenden und durch <strong>die</strong> Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

bestÌtigten Auffassung. Danach konnte der Ausgleich nach Art und<br />

Umfang vertraglich bestimmt und vereinbart werden, indem derVertragspartner <strong>die</strong> MaÞnahmen<br />

zum Ausgleich selbst auf eigene Kosten vornimmt oder, falls <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong><br />

MaÞnahmen durchfÏhrt, <strong>die</strong> dadurch veranlassten Aufwendungen ersetzt vgl. BVerwG<br />

NVwZ 1997, 1216 [1218]).<br />

Bei der vertraglichen Gestaltung des Ausgleichs kÎnnen Ïber den Festsetzungskatalog<br />

des § 9 BauGB hinaus Regelungen vereinbart werden, <strong>die</strong> insbesondere FlÌchenbereitstellung<br />

auch auÞerhalb des Gebiets <strong>von</strong> BebauungsplÌnen), Art und Zeitpunkt der Herstellung<br />

sowie Pflege und Unterhaltung der FlÌchen und MaÞnahmen betreffen kÎnnen<br />

Bunzel, 88). Im Vertrag sollte auch <strong>die</strong> dauerhafte Sicherung der AusgleichsmaÞnahmen<br />

geregelt werden, sofern sich <strong>die</strong> AusgleichsflÌchen nicht im Eigentum der Gemeinde befinden,<br />

z. B. durch Baulast, Reallast oder beschrÌnkt persÎnliche Dienstbarkeit vgl. Mitschang,<br />

BauR 2003, 183 ff. u. 337 ff.).<br />

Statt AusgleichsmaÞnahmen durchzufÏhren, kÎnnen sich GrundstÏckseigentÏmer auch<br />

zur Ûbernahme der Kosten des Ausgleichs nach § 11I 2 Nr. 3 BauGB verpflichten. Voraussetzung<br />

ist, dass der Ausgleich Folge oder Voraussetzung des Vorhabens ist. Nach dem<br />

Grundsatz der unmittelbaren KausalitÌt ist <strong>die</strong> KostenÏbernahme nur dann zulÌssig, wenn<br />

mit Hilfe derVereinbarung ausschlieÞlich eine Entlastung <strong>von</strong> solchen Aufwendungen stattfindet,<br />

zu denen der Erlass eines Bebauungsplans oder <strong>die</strong> Erteilung einer Baugenehmigung<br />

gefÏhrt hat oder fÏhren wird BVerwGE 42, 331 [340]; vgl. hierzu unten Rdn. 90 ff.).<br />

e) Sonstige Bindungen. Die in § 11 I 2 Nr. 2 BauGB hervorgehobenen Regelungen zur<br />

FÎrderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sind nur beispielhaft.<br />

Eine BeschrÌnkung auf Regelungen, <strong>die</strong> auch nach § 9 BauGB in einem Bebauungsplan<br />

festgesetzt werden kÎnnen, besteht nicht. Neben den in § 11 I 2 Nr. 2 BauGB aufgezÌhlten<br />

FÌllen sind deshalb weitere Bindungen wie beispielsweise vertragliche Regelungen<br />

zum Zwecke des Immissionsschutzes, Verpflichtungen zur Schaffung und Erhaltung<br />

<strong>von</strong> ArbeitsplÌtzen, Îkologische Anforderungen an neue Wohnbaugebiete wie<br />

beispielsweise autofreies Wohnen) oder Anforderungen an <strong>die</strong> Gestaltung baulicher Anlagen<br />

zulÌssig vgl. dazu Bunzel, 115 ff.). Derartige Bindungen sind im jeweiligen Einzelfall<br />

an den gesetzlichen Schranken des § 11 BauGB i.V. m. §§ 56, 59 VwVfG zu messen.<br />

86<br />

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88<br />

89<br />

3. Ûbernahme <strong>von</strong> Kosten und Aufwendungen der Gemeinde<br />

a) Kosten und Aufwendungen fÏr stÌdtebauliche MaÞnahmen. Die Planung und 90<br />

Schaffung neuer Baugebiete verursacht nicht nur Kosten fÏr <strong>die</strong> ErschlieÞung der betroffenen<br />

GrundstÏcke, sondern fÏhrt infolge des Anwachsens der BevÎlkerung auch zu<br />

Aufwendungen fÏr <strong>die</strong> Infrastruktur des neuen Baugebiets und u. U. fÏr InfrastrukturmaÞ-<br />

EL 15 Hoffmann 25

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