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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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StÌdtebauliche VertrÌge 60^64 AVII<br />

^ Sie ist einerseits fiskalische) GrundstÏckseigentÏmerin und beteiligt sich mit allen<br />

ihren im Gebiet der freiwilligen Umlegung liegenden GrundstÏcken.<br />

^ Sie ist zum anderen EmpfÌngerin der zu Ïbertragenden Îffentlichen FlÌchen.<br />

cc) Vereinbarungen im Rahmen eines amtlichen Umlegungsverfahrens. Das Umlegungsverfahren<br />

der §§ 45 ff. BauGB ist dadurch gekennzeichnet, dass einvernehmlichen Regelungen<br />

Vorrang vor hoheitlichen MaÞnahmen zukommt. Es lÌsst vor allem mit EinverstÌndnis<br />

aller bzw. der betroffenen EigentÏmer <strong>die</strong> Aufteilung der Verteilungsmasse nach anderen<br />

als den gesetzlichen MaÞstÌben zu § 56 II BauGB). Mit EinverstÌndnis der betroffenen<br />

EigentÏmer kÎnnen u. a. als Abfindung auch Geld oder Grundeigentum auÞerhalb des<br />

Umlegungsgebietes vorgesehen werden § 59 IV1 und 2 BauGB).<br />

UmlegungsvertrÌge unter dem ,,Dach`` der amtlichen Umlegung sind deshalb in der<br />

Praxis hÌufig. Es handelt sich dabei um Îffentlich-rechtliche VertrÌge, in denen sich <strong>die</strong><br />

Gemeinde verpflichtet, eine Umlegung anzuordnen, wÌhrend <strong>die</strong> GrundstÏckseigentÏmer<br />

neben der Zusicherung des FlÌchenabzugs gemÌÞ § 55 II BauGB zur FÎrderung der zÏgigen<br />

DurchfÏhrung meist auf Rechtsmittel verzichten. HÌufig wird mit <strong>die</strong>ser Vereinbarung<br />

ein ErschlieÞungsvertrag verbunden. Die GrundstÏckseigentÏmer erwarten sich <strong>von</strong><br />

<strong>die</strong>sbezÏglichen Regelungen eine rasche Bereitstellung <strong>von</strong> bebaubaren GrundstÏcken<br />

vgl. Grziwotz, 220f.).<br />

Um sowohl <strong>die</strong> Nachteile des gesetzlichen Umlegungsverfahrens als auch <strong>die</strong> Nachteile<br />

der freiwilligen Umlegung insbesondere <strong>die</strong> Grunderwerbsteuerpflicht) zu vermeiden,<br />

werden in der Praxis zunehmend vertragliche Vereinbarungen im Rahmen eines amtlichen<br />

Umlegungsverfahrens geschlossen vgl. Dieterich, Baulandumlegung, 4.Auflage 2000,<br />

Rdn.491). Der Vollzug der VertrÌge im Rahmen eines amtlichen Umlegungsverfahrens erfolgt<br />

auÞerhalb des Grundbuchs durch den Umlegungsplan. Dieses Mischmodell hat vor allem<br />

an steuerrechtlicherAttraktivitÌt gewonnen vgl. Burmeister, 75).Wie bei der freiwilligen<br />

Umlegung ist allerdings auch bei vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen eines amtlichen<br />

Umlegungsverfahrens der Konsens aller GrundstÏckseigentÏmer notwendige Voraussetzung.<br />

c) MehrflÌchenabtretungen. Im Rahmen freiwilliger Umlegungen werden in der Praxis<br />

MehrflÌchenabtretungen oder ,,zusÌtzliche Landabgaben`` vereinbart. In solchen FÌllen<br />

hat der GrundstÏckseigentÏmer auf <strong>die</strong> Gemeinde mehr GrundstÏcksflÌchen zu Ïbertragen<br />

als in der gesetzlichen FlÌchenumlegung, bei der der maximal zulÌssige FlÌchenbeitrag<br />

nach § 58 I i.V. m. § 55 II BauGB auf 30 % begrenzt ist. Den rechtlichen Ansatzpunkt fÏr<br />

einen solchen MehrflÌchenabzug stellt sowohl <strong>die</strong> Folgekostenregelung des § 11 I 2 Nr. 3<br />

BauGB als auch § 11 I 2 Nr. 2 BauGB dar:<br />

^ Nach § 11 I 2 Nr. 3 Hs. 2 BauGB kÎnnen sich <strong>die</strong> GrundstÏckseigentÏmer auch durch<br />

Bereitstellung erforderlicher GrundstÏcke) dazu verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen<br />

zu Ïbernehmen, <strong>die</strong> der Gemeinde fÏr stÌdtebauliche MaÞnahmen entstehen.<br />

Die Anlagen kÎnnen auch auÞerhalb des Gebietes liegen.<br />

^ Voraussetzung ist, dass ein KausalitÌtszusammenhang zwischen der Bebaubarkeit des<br />

Gebietes und <strong>die</strong>sen Folgekosten besteht, § 11 I 2 Nr. 3 BauGB.<br />

^ Die vertraglichvereinbarten Leistungen mÏssen insgesamt angemessen sein, §11II1BauGB.<br />

^ FÏr <strong>die</strong> nach § 11 I 2 Nr. 2 zu vereinbarende Verpflichtung gilt als Begrenzung allein <strong>die</strong><br />

Angemessenheit, nicht etwa auch <strong>die</strong> KausalitÌtsregelung des § 11 I 2 Nr. 3 BauGB Birk,<br />

Rdn. 370 ff.).<br />

Unter <strong>die</strong>sen Voraussetzungen ist hinsichtlich der ZulÌssigkeit <strong>von</strong> MehrflÌchenabtretungen<br />

zu differenzieren:<br />

aa) MehrflÌchenabtretungen fÏr Gemeinbedarfs- und Infrastruktureinrichtungen.Vertragliche MehrflÌchenabtretungen<br />

kÎnnen unter dem Gesichtspunkt der Ûbernahme <strong>von</strong> Folgelasten nach<br />

§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB gerechtfertigt sein. Nach der ausdrÏcklichen Regelung in § 11 I 2 Nr. 3<br />

Hs. 2 BauGB kann der gemeindliche Vertragspartner seine Leistung auch durch <strong>die</strong> Bereit-<br />

EL 15 Hoffmann 19<br />

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