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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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AVII 65 ^ 68 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

stellung <strong>von</strong> GrundstÏcken erbringen. Voraussetzung ist, dass der KausalitÌtszusammenhang<br />

des § 11 I 2 Nr. 3 BauGB fÏr <strong>die</strong> gesamte Anlage erfÏllt ist. Eine Gemeinde kann sich<br />

z. B. fÏr ein neues Baugebiet nach § 11I 2 Nr. 3 Hs. 2 BauGB FlÌchen fÏr einen Kindergarten<br />

zur VerfÏgung stellen lassen. Dient der Kindergarten allein dem betreffenden Baugebiet,<br />

kann <strong>die</strong> FlÌche insgesamt imWege der freiwilligen Baulandumlegung aufgebracht werden,<br />

da der KausalitÌtszusammenhang vorhanden ist. Dient dagegen der Kindergarten zugleich<br />

der Deckung eines Bedarfs auÞerhalb des Gebiets der freiwilligen Umlegung, besteht der<br />

KausalitÌtszusammenhang nur teilweise. Dies ist im Rahmen der ZurverfÏgungstellung<br />

der GrundstÏcke dadurch zu berÏcksichtigen, dass nur ein Teil der FlÌchen unentgeltlich<br />

Ïbertragen, der Rest aber gekauft, also <strong>von</strong> der Gemeinde bezahlt oder <strong>die</strong> GesamtflÌche<br />

<strong>von</strong> der Gemeinde zu einem geringerenVerkehrswert erworben wird Birk,Rdn.374ff.).<br />

bb) MehrflÌchen fÏr ErschlieÞungs-, Ausgleichs- undImmissionsschutzflÌchen. Sind in einem Bebauungsplan<br />

Îrtliche VerkehrsflÌchen, GrÏnflÌchen, naturschutzrechtliche AusgleichsflÌchen<br />

oder FlÌchen fÏr ImmissionsschutzflÌchen z. B. LÌrmschutzwÌlle) in einem Umfang<br />

ausgewiesen, der nicht mehr durch den FlÌchenbeitrag nach § 58 I 2 BauGB <strong>von</strong> maximal<br />

30% gedeckt ist, so bestehen keine Bedenken, <strong>die</strong>se MehrflÌchen unentgeltlich nach § 11 I 2<br />

Nr. 3 BauGB durch einen freiwilligen Umlegungsvertrag <strong>von</strong> den GrundstÏckseigentÏmern<br />

auf <strong>die</strong> Gemeinde zu Ïbertragen. Hier sind <strong>die</strong>Voraussetzungen der KausalitÌt und der<br />

Angemessenheit der MehrflÌchenabtretung erfÏllt vgl. Birk, Rdn. 372 ff.; Burmeister,78).<br />

cc) FlÌchen fÏr besonderenWohnbedarf oder fÏr besondere BevÎlkerungsgruppen. § 11I 2 Nr. 3 BauGB<br />

ermÎglicht FlÌchenbeitrÌge nur dann, wenn sie ,,Voraussetzung oder Folge``des vom Bauwilligen<br />

geplanten Bauvorhabens sind. In der Regel wird es deshalb an dem KausalitÌtszusammenhang<br />

fehlen, wenn sich <strong>die</strong> Gemeinde im Rahmen einer freiwilligen Umlegung<br />

FlÌchen fÏr besonderen Wohnbedarf oder fÏr besondere BevÎlkerungsgruppen<br />

zuteilen lassen mÎchte.Vertragliche Regelungen hinsichtlich des speziellen Nutzungsbedarfs<br />

etwa fÏr Einheimische, kinderreiche Familien etc.) sind aber nach § 11 I 2 Nr. 2 BauGB<br />

zulÌssig. Die Regelung zielt zwar vorrangig darauf ab, dass sich der Investor/EigentÏmer verpflichtet,<br />

<strong>die</strong> vereinbarten Bindungen selbst zu realisieren. Kann jedoch der einzelne GrundstÏckseigentÏmer<br />

mangels GrundstÏcksgrÎÞe des im Rahmen der freiwilligen Umlegung<br />

eingebrachten Alt-)GrundstÏcks <strong>die</strong>se Aufgaben nicht selbst erfÏllen, so spricht vieles dafÏr,<br />

dass <strong>die</strong> nach § 11 I 2 Nr. 2 BauGB vereinbarungsfÌhigen Verpflichtungen auch durch Abtretung<br />

<strong>von</strong> FlÌchen ,,abgelÎst`` werden kÎnnen, sofern kein VerstoÞ gegen das Gebot der<br />

Angemessenheit gemÌÞ § 11 II BauGB vorliegt vgl. Bunzel, 58, 99ff.; Birk, Rdn. 376ff.;<br />

Burmeister, 79 f.; zu AblÎsevereinbarungen fÏr Sozialbindungen vgl. auch unten Ziff. 2 b).<br />

dd) FlÌchenbeitrÌge auÞerhalb <strong>von</strong> Umlegungen. Die rechtlichen Grenzen stÌdtebaulicher VertrÌge<br />

sind insbesondere bei der Forderung <strong>von</strong> ,,Landabgaben`` auÞerhalb freiwilliger Umlegungsvereinbarungen<br />

zu beachten. Ist kein Umlegungsverfahren erforderlich, ist <strong>die</strong><br />

Forderung einer MehrflÌchenabtretung nur unter den Voraussetzungen zulÌssig, unter denen<br />

eine KostenÏbernahme gemÌÞ § 11 I 2 Nr. 3 BauGB rechtlich unbedenklich ist, also<br />

bei unmittelbarer KausalitÌt und Angemessenheit vgl. v.Nicolai/Wagner/Wecker, 29;Burmeister,<br />

80 ff.; vgl. auch unten Rdn. 75).<br />

d) Bodensanierung und sonstige vorbereitende MaÞnahmen. Als weiteren Gegenstand<br />

eines stÌdtebaulichen Vertrages nennt § 11 I 2 Nr.1 BauGB <strong>die</strong> Bodensanierung und<br />

,,sonstige vorbereitende MaÞnahmen``. Unter Bodensanierung ist <strong>die</strong> Erkundung und Entsorgung<br />

<strong>von</strong> Altlasten gemeint. Altlasten sind nach der Definition in § 2 V Bundes-Bodenschutzgesetz<br />

Altablagerungen und Altstandorte, durch <strong>die</strong> schÌdliche BodenverÌnderungen<br />

oder sonstige Gefahren fÏr den Einzelnen oder <strong>die</strong> Allgemeinheit hervorgerufen<br />

werden. Nach § 2 VII Bundes-Bodenschutzgesetz umfasst <strong>die</strong> Bodensanierung MaÞnahmen<br />

zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe DekontaminationsmaÞnahmen)<br />

sowie MaÞnahmen, <strong>die</strong> eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern,<br />

ohne <strong>die</strong> Schadstoffe zu beseitigen SicherungsmaÞnahmen), sowie zur Beseiti-<br />

20 Hoffmann EL 15

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