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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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AVII 91 ^ 95 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

nahmen im weiteren Gemeindegebiet. Nach § 11 I 2 Nr. 3 BauGB kÎnnen sich EigentÏmer/Investoren<br />

gegenÏber der Gemeinde durchVertrag verpflichten, Kosten oder sonstige<br />

Aufwendungen, <strong>die</strong> der Gemeinde fÏr stÌdtebauliche MaÞnahmen entstehen oder entstanden<br />

sind und <strong>die</strong> Voraussetzung oder Folge des geplantenVorhabens sind, zu Ïbernehmen.<br />

Auch <strong>die</strong> Bereitstellung der erforderlichen GrundstÏcke kann vereinbart werden.<br />

Die zulÌssigen GegenstÌnde solcher Folgekostenvereinbarungen sind sehr weit gefasst.<br />

Aufwendungen mÏssen fÏr ,,stÌdtebauliche MaÞnahmen`` anfallen. Die Regelungen in<br />

§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB weichen nach dem Wortlaut nicht unerheblich <strong>von</strong> dem bis zum<br />

31.12. 1997 geltenden § 6 III BauGB-MaÞnG ab. Eine Differenzierung zwischen Kosten<br />

und Aufwendungen fÏr stÌdtebauliche Planung, andere stÌdtebauliche MaÞnahmen sowie<br />

Anlagen und Einrichtungen, <strong>die</strong> der Allgemeinheit <strong>die</strong>nen, ist entfallen. Die Regelung in<br />

§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB umfasst infrastrukturelle Folgekosten im engeren Sinn, wie Aufwendungen<br />

fÏr Schulen, KindergÌrten, Altenheime, Jugendfreizeitheime, Senioreneinrichtungen,<br />

Sport- und SpielplÌtze, daneben aber auch alle Kosten, <strong>die</strong> ursÌchlich mit der<br />

stÌdtebaulichen MaÞnahme verbunden sind vgl. Krautzberger, a.a.O., § 11 Rdn.154). Neben<br />

den Kosten fÏr Infrastruktureinrichtungen, <strong>die</strong> der Allgemeinheit <strong>die</strong>nen, kommen<br />

aber auch Kosten fÏr stÌdtebauliche Planungen und Gutachten, Kosten fÏr den naturschutzrechtlichen<br />

Ausgleich im Sinne <strong>von</strong> § 1a II Nr. 2 und Abs. 3 BauGB sowie Kosten<br />

der Bodensanierung und Freilegung in Betracht.<br />

Die wesentliche Begrenzung ergibt sich aus dem Erfordernis der UrsÌchlichkeit. Kosten-<br />

bzw. KostenÏbernahmevereinbarungen mÏssen sich auf das beschrÌnken, was <strong>von</strong><br />

einem bestimmten Vorhaben an Folgen ausgelÎst wird bzw.Voraussetzung oder Folge des<br />

geplantenVorhabens ist, § 11 I 2 Nr. 3 BauGB vgl. unten Rdn. 95 ff.).<br />

b) Rechtsnatur der VertrÌge. Vereinbarungen Ïber kommunale Folgelasten hat <strong>die</strong><br />

Rechtsprechung sehr frÏh als Îffentlich-rechtliche VertrÌge qualifiziert BVerwGE 42, 331;<br />

BGHZ 56, 365; 71, 386; BGH NJW 1972, 585). Die Leistung des BÏrgers, Geldzahlung<br />

oder Sachleistung z. B. GrundstÏcksÏbereignung), ist ,,neutral``. Ûber <strong>die</strong> Zuordnungen<br />

zum Îffentlichen Recht entscheidet <strong>die</strong> <strong>von</strong> solchen VertrÌgen nicht zu trennende, in der<br />

Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. in der Erteilung des Einvernehmens des § 36<br />

BauGB bestehende ,,Leistung``, welche <strong>die</strong> Gemeinde erbringt und nach dem Sinn und<br />

Zweck der Vereinbarung erbringen soll. Nicht entscheidend ist, dass <strong>die</strong>se ,,Gegenleistung``<br />

der Gemeinde im Vertrag nicht ausdrÏcklich) geregelt, sondern als GeschÌftsgrundlage<br />

fÏr <strong>die</strong> Leistung des BÏrgers quasi vorausgesetzt wird. Die Enge des Zusammenhangs verlangt,<br />

<strong>die</strong> Leistung beider Seiten nach Ïbereinstimmenden Regeln zu beurteilen und,<br />

wenn eine dem Îffentlichen Recht untersteht, auch <strong>die</strong> andere <strong>die</strong>sen Regeln unterstehen<br />

muss. FÏr <strong>die</strong> FolgekostenvertrÌge kennzeichnende innere VerknÏpfung der Aufstellung<br />

eines Bebauungsplanes bzw. des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren<br />

mit der Ûbernahme bestimmter Folgekosten durch einen Privaten ist anerkannt,<br />

dass sie einheitlich dem Îffentlichen Recht zuzuordnen ist vgl. allgemein zur Rechtsnatur<br />

stÌdtebaulicher VertrÌge oben Rdn. 8 ff.).<br />

c) Rechtliche Schranken. Die ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Folgekostenregelungen ist in der Vergangenheit<br />

<strong>von</strong> der Rechtsprechung starken EinschrÌnkungen unterworfen worden<br />

BVerwGE 42, 331; BVerwG NJW 1981, 1747; BVerwG NJW 1993, 180;VGH MÏnchen KStZ<br />

1981, 115). FolgekostenvertrÌge sind danach nur zulÌssig, soweit <strong>die</strong> Gegenleistung den gesamten<br />

UmstÌnden nach angemessen ist und im Zusammenhang mit der vertraglichen<br />

Leistung steht. Sie dÏrfen nur oder allenfalls das erfassen, was <strong>von</strong> einem bestimmten<br />

Vorhaben an Folgen ausgelÎst wird. Sie sind ferner nur bei grÎÞeren Vorhaben und nicht<br />

bei einzelnen kleinen Bauprojekten zulÌssig BVerwG NJW 1981, 1747; VGH MÏnchen<br />

BayVBl 1980, 719). § 11 I 2 Nr. 3, Abs. 2 BauGB greift ^ Ìhnlich wie <strong>die</strong> VorgÌngerregelung<br />

des § 6 III BauGB-MaÞnG ^ <strong>die</strong>se Rechtsprechung weitgehend auf:<br />

aa) Ursachenzusammenhang. Nach § 11 I 2 Nr. 3 BauGB mÏssen <strong>die</strong> durch einen Investor/EigentÏmer<br />

zu finanzierenden stÌdtebaulichen MaÞnahmen Voraussetzung oder Folge<br />

26 Hoffmann EL 15

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