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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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StÌdtebauliche VertrÌge 69 ^ 74 AVII<br />

gung oder Verminderung schÌdlicher VerÌnderungen der physikalischen, chemischen oder<br />

biologischen Beschaffenheit des Bodens.<br />

Zu dem Auffangtatbestand der ,,sonstigen vorbereitenden MaÞnahmen`` zÌhlt insbesondere<br />

<strong>die</strong> Freilegung <strong>von</strong> GrundstÏcken, insbesondere der Abbruch vorhandener GebÌude.<br />

Insoweit greift <strong>die</strong> Vorschrift einen Rechtsbegriff auf, der bereits in § 147I1Nr.3BauGB,<br />

aber auch in § 128 I Nr.1 BauGB angesprochen wird. Der Begriff der Freilegung geht weiter<br />

als der Begriff der Beseitigung baulicher Anlagen. Angesprochen ist mit ihm <strong>die</strong> Beseitigung<br />

<strong>von</strong> tatsÌchlichen Hindernissen, <strong>die</strong> der geplanten GrundstÏcksnutzung im Wege<br />

stehen kÎnnen Dombert, BauR 1994, 552).<br />

StÌdtebauliche Vereinbarungen nach § 11 I 2 Alt. 2 und 3 BauGB spielen in der Praxis<br />

vor allem eine wichtige Rolle bei der Revitalisierung innerstÌdtischer Gewerbe-, Industrie-<br />

und MilitÌrbrachen. Eine Bodensanierung ist hÌufig <strong>die</strong> notwendige Voraussetzung<br />

dafÏr, dass eine vom Investor/EigentÏmer vorgesehene Nutzung z. B. Wohnnutzung)<br />

Ïberhaupt erst zulÌssigerweise realisiert werden kann. Eine Vereinbarung Ïber <strong>die</strong> Sanierung<br />

ist in <strong>die</strong>sen FÌllen unabdingbare Voraussetzung fÏr eine sachgerechte AbwÌgung in<br />

der gemeindlichen Bauleitplanung vgl. v. Nicolai/Wagner/Wecker,36).<br />

69<br />

70<br />

2. FÎrderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele<br />

a) Bauverpflichtungen. Um <strong>die</strong> mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele zu erreichen, 71<br />

kann in einem stÌdtebaulichen Vertrag nach § 11 I 2 BauGB eine bestimmte Nutzung der<br />

GrundstÏcke vereinbart werden. Hierzu zÌhlt auch <strong>die</strong> Ûbernahme <strong>von</strong> Baupflichten. In<br />

einem stÌdtebaulichen Vertrag kann sich der EigentÏmer/Investor verpflichten, bei der<br />

AusfÏhrung desVorhabens und der Nutzung des GrundstÏcks <strong>die</strong> Vorgaben des in Aufstellung<br />

befindlichen Bebauungsplans einzuhalten. Derartige vertragliche Regelungen kommen<br />

in der Praxis vor, um sicherzustellen, dass neu ausgewiesenes Bauland auch zÏgig<br />

einer Bebauung zugefÏhrt wird. Bauverpflichtungsvereinbarungen werden deshalb hÌufig<br />

im Zusammenhang mit weiteren Bindungen, z. B. zugunsten <strong>von</strong> BevÎlkerungsgruppen<br />

mit Wohnraumversorgungsproblemen, vereinbart. Die Bauvereinbarung muss ^ anders als<br />

bei § 12 BauGB ^ nicht zwingend an eine Frist gebunden sein. Bauverpflichtungen in<br />

stÌdtebaulichenVertrÌgen kÎnnen zeitlich beliebig ausgestaltet werden, so kann <strong>die</strong> Errichtung<br />

eines Vorhabens auch zeitlich gestaffelt bzw. in mehreren Bauabschnitten vereinbart<br />

werden. SchlieÞlich ist es ohne weiteres mÎglich, Bauverpflichtungen nur fÏr einzelne<br />

Bauabschnitte bzw. fÏr TeilflÌchen eines Bebauungsplans zu regeln vgl. v. Nicolai/Wagner/<br />

Wecker,38).<br />

Die Frist fÏr <strong>die</strong> ErfÏllung einer Bauverpflichtung muss angemessen sein. Eine Frist <strong>von</strong> 72<br />

wenigstens drei Jahren dÏrfte bei kleineren Vorhaben angemessen sein, da ein ernsthafter<br />

Bauinteressent in <strong>die</strong>ser Zeit in der Lage ist seine Planung und ein entsprechendes Bauantragsverfahren<br />

durchzufÏhren und mit dem Bauvorhaben zu beginnen vgl. OLG Karlsruhe<br />

NJW-RR 1992, 18 [19]). Zur Vermeidung unbilliger HÌrten kann es sinnvoll sein, in<br />

den stÌdtebaulichen Vertrag eine Klausel aufzunehmen, derzufolge <strong>die</strong> Frist verlÌngert<br />

werden kann vgl. Bunzel, 85).<br />

Auf Bauverpflichtungen in stÌdtebaulichen VertrÌgen ist § 12 VI BauGB nicht anwendbar.<br />

Dies bedeutet, dass bei einer Aufhebung des Bebauungsplans wegen NichterfÏllung<br />

73<br />

vertraglicher Bauverpflichtungen evtl. EntschÌdigungsansprÏche des Investors/EigentÏmers<br />

gem. §§ 40 ff. BauGB nicht gesetzlich ausgeschlossen sind. Im stÌdtebaulichen Vertrag<br />

kann aber geregelt werden, dass fÏr den Fall der NichterfÏllung der Bauverpflichtung<br />

auf EntschÌdigungsansprÏche nach §§ 40 ff. BauGB verzichtet wird Bunzel, 86). Sofern<br />

<strong>die</strong> Gemeinde das betreffende GrundstÏck an den Investor verkauft hat, werden in der<br />

Praxis bei NichterfÏllung eingegangener Bauverpflichtungen hÌufig auch Wieder- bzw.<br />

RÏckkaufrechte zugunsten der Gemeinde vereinbart vgl. Grziwotz, 214 ff.).<br />

b) Regelungen zur Deckung des Wohnbedarfs <strong>von</strong> BevÎlkerungsgruppen mit besonderen<br />

Wohnraumproblemen. Nach § 11 I 2 Nr. 2 BauGB kÎnnen stÌdtebauliche Ver-<br />

EL 15 Hoffmann 21<br />

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