30.04.2015 Aufrufe

die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

AVII<br />

100 ^ 102 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

100<br />

101<br />

102<br />

richtungen auÞerhalb des Plangebietes wird am KausalitÌtserfordernis scheitern, wenn nur<br />

auf eine sonstige gemeindliche ,,Gesamtplanung`` abgestellt wird vgl. BVerwG NJW 1993,<br />

1810; Quaas in SchrÎdter, BauGB, § 11 Rdn. 36).<br />

Nach dem Wortlaut <strong>von</strong> § 11 I 2 Nr. 3 BauGB ist auch <strong>die</strong> Einbeziehung bereits entstandener<br />

Kosten und Aufwendungen mÎglich. Durch <strong>die</strong> Formulierung ,,entstanden<br />

sind`` werden ^ anders als nach dem Wortlaut der VorgÌngerregelung des § 6 III 1 Hs.1<br />

BauGB-MaÞnG ^ auch Aufwendungen einbezogen, <strong>die</strong> der Gemeinde schon vor Vertragsschluss<br />

entstanden sind BT-Drucks. 13/6392, 50). Dies spricht dafÏr, dass der zeitlichen<br />

Komponente, wann <strong>die</strong> Kosten und Aufwendungen der Gemeinde letztendlich entstanden<br />

sind, keine entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung des KausalitÌtskriteriums<br />

zukommt vgl. Bunzel, 143; Birk, Rdn. 398 f.). Das KausalitÌtserfordernis muss jedoch<br />

in FÌllen der nachtrÌglichen Zuordnung <strong>von</strong> bereits entstandenen Kosten und sonstigen<br />

Aufwendungen besonders sorgfÌltig geprÏft werden. Bei der Einbeziehung bereits entstandener<br />

Kosten und sonstiger Aufwendungen muss im Vertrag oder einer entsprechenden<br />

Anlage zum Vertrag nachgewiesen werden, dass auch <strong>die</strong>se zumindest teilweise) Voraussetzung<br />

oder Folge des ,,geplanten Vorhabens`` waren vgl. Krautzberger, a.a.O., § 11<br />

Rdn. 165; Birk,Rdn.398f.).<br />

bb) Angemessenheit <strong>von</strong> Folgekostenvereinbarungen. FolgekostenvertrÌge mÏssen das Verbot<br />

des ÛbermaÞes beachten. § 11 II 1 BauGB bestimmt, dass <strong>die</strong> vertraglich vereinbarten<br />

Leistungen den gesamten UmstÌnden nach angemessen sein mÏssen. Der Gesetzgeber hat<br />

darauf verzichtet, Reichweite und Grenzen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit<br />

nÌher zu konkretisieren vgl. v.Nicolai/Wagner/Wecker, 24). Die Frage der Angemessenheit<br />

ist daher Frage des Einzelfalls. Schematische LÎsungen verbieten sich<br />

Quaas in SchrÎdter, BauGB, § 11 Rdn. 41).<br />

Nach der vor der gesetzlichen Regelung zur Frage der Angemessenheit ergangenen verwaltungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung muss bei FolgekostenvertrÌgen verlangt werden,<br />

dass erstens <strong>die</strong> aus Anlass eines bestimmten Vorhabens vereinbarte Ûbernahme <strong>von</strong> Folgekosten<br />

bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorganges in angemessenem VerhÌltnis<br />

zum Wert des Vorhabens steht und zweitens auch sonst keine Anhaltspunkte dafÏr<br />

gegeben sind, dass <strong>die</strong> vertragliche Ûbernahme <strong>von</strong> Kosten eine unzumutbare Belastung<br />

bedeutet BVerwGE 42, 331 [345]). Dementsprechend kann zwischen einer subjektiven und<br />

einer objektiven Komponente unterschieden werden:<br />

^ Im Rahmen der subjektiven Angemessenheit kommt es im Einzelfall darauf an, ob und<br />

inwieweit <strong>die</strong> vertragliche Ûbernahme <strong>von</strong> Kosten eine unzumutbare Belastung fÏr<br />

den Investor/EigentÏmer darstellt.<br />

^ Bei der objektiven Angemessenheit stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Folgekosten bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtung des Gesamtvorgangs in angemessenem VerhÌltnis zum Wert<br />

des geplantenVorhabens stehen.<br />

Bei der Bestimmung dessen, was vertraglich angemessen ist, ist auch der Wille der Parteien<br />

mit zu berÏcksichtigen vgl. Hien in Festschrift fÏr Schlichter, 1995, 129 [137]). Die<br />

Vertragsparteien kÎnnen das Merkmal der Angemessenheit im Vertrag zwar nicht mit<br />

konstitutiver Wirkung festschreiben ,,Angstklauseln``), allerdings sollte bei einer gerichtlichen<br />

PrÏfung der Frage der Angemessenheit stÌdtebaulicher Vereinbarungen eher ZurÏckhaltung<br />

geÏbt werden. Der BÏrger, der einer <strong>von</strong> der Gemeinde geforderten Leistung<br />

zustimmt, kann danach regelmÌÞig nicht erwarten, dass <strong>die</strong> Gerichte im Nachhinein bei<br />

der Frage der Angemessenheit ,,Erbsen zÌhlen``. Dies gilt vor allem dann, wenn der Investor<br />

erklÌrt, dass es sich aus seiner Sicht um ein wirtschaftlich vertretbares GeschÌft handelt<br />

und <strong>die</strong> Gemeinde keine MÎglichkeit hat, <strong>die</strong>se Angaben effektiv zu prÏfen, weil der Investor<br />

nicht bereit ist, seine Kalkulation offen zu legen. Insoweit kann <strong>von</strong> der Vermutung<br />

ausgegangen werden, dass beide Vertragsparteien ihre Interessen sachgemÌÞ wahrnehmen<br />

und deshalb das LeistungsverhÌltnis angemessen ist vgl. Hien, a.a.O.; Grziwotz, JuS 1998,<br />

11, 14).<br />

28 Hoffmann EL 15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!