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P. Städtebauliche Verträge (Hoffmann), (pdf)

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P 101, 102 P. StÌdtebauliche VertrÌge<br />

WeiterverÌuÞerung von Grundstˇcken den Baulandpreis in der Gemeinde beeinflussen<br />

zu k˛nnen (vgl. Dirnberger, in JÌde/Dirnberger/WeiÞ,§ 11 Rdn. 55). KeinVerstoÞ gegen das<br />

Koppelungsverbot ist dagegen anzunehmen, wenn der Grundstˇckserwerb zur Sicherung<br />

und Umsetzung der Ziele der Bauleitplanung dient. Hierbei kann auf die Wertungen des<br />

§ 11 I 2 Nr. 2 BauGB abgestellt werden. Danach sind VertrÌge zur ,,Planverwirklichung‘‘,<br />

die verschiedentlich auch als F˛rderungs-, Planverwirklichungs- oder ZielbindungsvertrÌge<br />

bezeichnet werden, zulÌssig. § 11 I 2 Nr. 2 BauGB nennt beispielhaft VertrÌge zur<br />

Grundstˇcksnutzung, zur Durchfˇhrung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs, zur<br />

Deckung des Wohnbedarfs von Bev˛lkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen<br />

und zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansÌssigen Bev˛lkerung. Daneben<br />

kommen alle Vereinbarungen in Betracht, die dazu dienen, die Ziele und Zwecke<br />

des konkreten Bebauungsplans zu f˛rdern und zu sichern. Es empfiehlt sich, die stÌdtebauliche<br />

Zielsetzung nach § 11 I 2 Nr. 2 BauGB (z. B. Deckung des Wohnbedarfs der ortsansÌssigen<br />

Bev˛lkerung, Ansiedlung junger Familien, Gewerbeentwicklung) in solchen<br />

FÌllen mit in der notariellen Urkunde zu erwÌhnen. Bei einem Zwischenerwerbsmodell,<br />

das vorrangig der Realisierung stÌdtebaulicher Ziele dient, ist es rechtlich auch nicht ausgeschlossen,<br />

dass der Gemeinde bei dem Zwischenerwerb ein Planungsgewinn verbleibt,<br />

da sie umgekehrt auch das Planungsrisiko trÌgt (vgl. Grziwotz BauR 2005, 812; Busse Bayerischer<br />

Gemeindetag 2009, 356).<br />

UnzulÌssig sind Ankaufsmodelle, bei welchen die Gemeinde im Vorfeld einer Baulandentwicklung<br />

BauerwartungsflÌchen zu einem erheblich unter Wert liegenden Ankaufspreis<br />

erwerben und nach anschlieÞender Baureifmachung die erworbenen FlÌchen weiterverÌuÞern,<br />

um ausschlieÞlich den Planungsgewinn ,,abzusch˛pfen‘‘. Derartige KaufvertrÌge<br />

sind nach § 138 BGB regelmÌÞig sittenwidrig, wenn der Kaufpreis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

den Wert des Grundstˇcks um die HÌlfte unterschreitet (vgl. BGH NJW<br />

1999, 208; BGH NJW 2002, 429; BGH NJW 2002, 3165; BGH NJW 2003, 283; OLG<br />

Mˇnchen NotBZ 1999, 177). MaÞgeblicher Zeitpunkt fˇr denVergleich des WertverhÌltnisses<br />

von Leistung und Gegenleistung ist derjenige des Zustandekommens des Vertrages.<br />

Bzgl. des Verkehrswertes ist bei OptionsvertrÌgen, die beim Kaufpreis von Bauerwartungsland<br />

ausgehen, jedoch der Vertragsschluss erst nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans<br />

erfolgt, nicht auf den Zeitpunkt des Optionsvertrages, sondern auf den der<br />

Annahme des Kaufangebotes abzustellen (OLG Mˇnchen ZfIR 2000, 389). Die Vereinbarung<br />

eines unter dem ortsˇblichen Marktwert liegenden Ankaufspreises kann ausnahmsweise<br />

gerechtfertigt sein, wenn die Gemeinde damit konkrete stÌdtebauliche Ziele verbindet<br />

bspw. ein Einheimischenmodell oder ein vergleichbares Baulandmodell zur Schaffung<br />

von Wohnraum fˇr junge Familien (vgl. Busse BayVBl 2003, 132; Bleutge MittBayNot<br />

2005, 100). ZulÌssiges stÌdtebauliches Ziel kann auch ein Modell zur Entwicklung von<br />

GewerbeflÌchen sein (VGH Mˇnchen NVwZ 1999, 1008). Der Umstand, dass der vereinbarte<br />

Kaufpreis bei einer Einheimischenbindung unter demjenigen liegt, der am freien<br />

Grundstˇcksmarkt bezahlt wird, stellt keine unzulÌssige Gewinnabsch˛pfung dar, da die<br />

Gemeinde den ,,Sondermarktpreis‘‘ fˇr Einheimischengrundstˇcke entrichtet. Allerdings<br />

kann nicht ein pauschaler Abschlag von bspw. 25 % oder 30 % bei Einheimischenmodellen<br />

gemacht werden.Vielmehr muss in jeder Kommune untersucht werden, ob und inwieweit<br />

der Sondermarktpreis fˇr Einheimischengrundstˇcke unter demjenigen fˇr Baugrundstˇcke<br />

ohne diesbezˇgliche BeschrÌnkung liegt (vgl. Grziwotz BayVBl 2008, 709).<br />

Fˇr eine Gemeinde besteht immer die M˛glichkeit, eine langfristig angelegte Bodenbevorratungspolitik<br />

^ ohne Bezug zu einer konkreten Bauleitplanung ^ durchzufˇhren. ErfahrungsgemÌÞ<br />

werden allerdings Grundstˇcke von den Eigentˇmern heute nur noch in<br />

Erwartung einer Baurechtsentwicklung an die Gemeinde verÌuÞert. Selbst wenn in der<br />

notariellen Kaufvertragsurkunde kein Bezug auf eine konkrete Bauleitplanung genommen<br />

wird, bildet die Bauerwartung hÌufig ,,GeschÌftsgrundlage‘‘. Bereits dann besteht<br />

allerdings das Risiko der Nichtigkeit eines entsprechenden Kaufvertrages wegen VerstoÞ<br />

gegen das Koppelungsverbot bzw. den Angemessenheitsgrundsatz, wenn Grundstˇcke<br />

32 <strong>Hoffmann</strong> EL 27


Einzelne stÌdtebauliche VertrÌge 103 ^ 107 P<br />

unter Wert angekauft werden und in einem Gerichtsverfahren vom Eigentˇmer entsprechende<br />

Nachweise zur beabsichtigten Planung durch die Gemeinde vorgelegt werden.<br />

6. Naturschutzrechtliche AusgleichsmaÞnahmen<br />

Nach § 11 I 2 Nr. 2 BauGB kann zur F˛rderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung<br />

verfolgten Ziele auch die Durchfˇhrung des Ausgleichs im Sinne des§ 1a III BauGB<br />

Gegenstand eines stÌdtebaulichen Vertrags sein (vgl. dazu Stich, BauR 2003, 1308 ff.). Die<br />

Regelung korrespondiert mit § 1a III 3 BauGB. Danach k˛nnen anstelle von Darstellungen<br />

im FlÌchennutzungsplan oder Festsetzungen im Bebauungsplan zum Ausgleich oder<br />

der Minderung der durch die Bauleitplanung zu erwartenden Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft auch vertragliche Vereinbarungen gemÌÞ§ 11 BauGB getroffen werden. Damit<br />

ist klargestellt, dass die abwÌgungserhebliche Frage des Ausgleichs nicht zwingend im Bebauungsplan<br />

selbst durch Festsetzung geregelt werden muss. Der Bebauungsplan kann im<br />

Sinne einer planerischen Zurˇckhaltung auch einzelne Aspekte, wie den des Ausgleichs,<br />

einer vertraglichen L˛sung vorbehalten. Die Regelung entspricht der schon bislang<br />

herrschenden und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestÌtigten<br />

Auffassung. Danach konnte der Ausgleich nach Art und Umfang vertraglich bestimmt<br />

und vereinbart werden, indem der Vertragspartner die MaÞnahmen zum Ausgleich selbst<br />

auf eigene Kosten vornimmt oder, falls die Gemeinde die MaÞnahmen durchfˇhrt, die dadurch<br />

veranlassten Aufwendungen ersetzt (vgl. BVerwG NVwZ 1997, 1216 [1218]).<br />

Bei der vertraglichen Gestaltung des Ausgleichs k˛nnen ˇber den Festsetzungskatalog<br />

des§ 9 BauGB hinaus Regelungen vereinbart werden, die insbesondere FlÌchenbereitstellung<br />

(auch auÞerhalb des Gebiets von BebauungsplÌnen), Art und Zeitpunkt der Herstellung<br />

sowie Pflege und Unterhaltung der FlÌchen und MaÞnahmen betreffen k˛nnen (Bunzel,<br />

108 f.). Im Vertrag sollte auch die dauerhafte Sicherung der AusgleichsmaÞnahmen geregelt<br />

werden, sofern sich die AusgleichsflÌchen nicht im Eigentum der Gemeinde befinden<br />

z. B. durch Baulast, Reallast oder beschrÌnkt pers˛nliche Dienstbarkeit (vgl. Mitschang<br />

BauR 2003, 183 ff. u. 337 ff.; Einzelheiten und Vertragsmuster bei Bunzel, 111ff., s. u.<br />

Rdn.143 f.).<br />

Statt AusgleichsmaÞnahmen durchzufˇhren, k˛nnen sich Grundstˇckseigentˇmer auch<br />

zur Ûbernahme der Kosten des Ausgleichs nach§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB verpflichten.Voraussetzung<br />

ist, dass der Ausgleich Folge oder Voraussetzung des Vorhabens ist. Nach dem<br />

Grundsatz der unmittelbaren KausalitÌt ist die Kostenˇbernahme nur dann zulÌssig, wenn<br />

mit Hilfe der Vereinbarung ausschlieÞlich eine Entlastung von solchen Aufwendungen<br />

stattfindet, zu denen der Erlass eines Bebauungsplans oder die Erteilung einer Baugenehmigung<br />

gefˇhrt hat oder fˇhren wird (BVerwGE 42, 331 [340]; s. u. Rdn.122).<br />

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105<br />

7. Sonstige Bindungen<br />

Die in § 11 I 2 Nr. 2 BauGB hervorgehobenen Regelungen zur F˛rderung und Sicherung<br />

der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sind nur beispielhaft. Eine BeschrÌnkung<br />

auf Regelungen, die auch nach§ 9 BauGB in einem Bebauungsplan festgesetzt werden<br />

k˛nnen, besteht nicht. Neben den in § 11 I 2 Nr. 2 BauGB aufgezÌhlten FÌllen sind<br />

deshalb weitere Bindungen wie beispielsweise vertragliche Regelungen zum Zwecke des<br />

Immissionsschutzes, Verpflichtungen zur Schaffung und Erhaltung von ArbeitsplÌtzen,<br />

˛kologische Anforderungen an neue Wohnbaugebiete (wie beispielsweise autofreies Wohnen)<br />

oder Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen zulÌssig (vgl. Bunzel,<br />

138 ff.). Derartige Bindungen sind im jeweiligen Einzelfall an den gesetzlichen Schranken<br />

des§ 11 BauGB i.V.m.§§ 56, 59 VwVfG zu messen.<br />

Eine vertragliche Verpflichtung zur Vergabe von AuftrÌgen an die einheimische Bauwirtschaft<br />

weist dagegen keinen hinreichenden stÌdtebaulichen Bezug auf.Wirtschaftliche<br />

Belange spielen zwar bei der Bauleitplanung eine wesentliche Rolle (vgl. § 1 VI 2 Nr. 8<br />

BauGB). StÌdtebauliche VertrÌge gem.§ 11 I 2 Nr. 2 BauGB dˇrfen aber ebenso wenig wie<br />

EL 27 <strong>Hoffmann</strong> 33<br />

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P 108 ^ 110 P. StÌdtebauliche VertrÌge<br />

108<br />

die Bauleitplanung zu einem allgemeinen Instrument einer umfassendenWirtschaftssteuerung<br />

mutieren (vgl. Hamann, 82). Die Verpflichtung eines Investors, sÌmtliche AuftrÌge<br />

oder ein bestimmtes Auftragsvolumen an ˛rtliche Firmen zu vergeben, wÌre deshalb kein<br />

zulÌssiger Gegenstand eines stÌdtebaulichenVertrages. Die Funktion der VertrÌge nach§ 11<br />

I 2 Nr. 2 BauGB liegt darin, die planerischen Festsetzungsm˛glichkeiten zu ergÌnzen und<br />

der Gemeinde dadurch Einfluss auf die Verwirklichung ihrer stÌdtebaulichen Zielvorstellungen<br />

einzurÌumen.<br />

Ebenso wenig wÌre z. B. eine Verpflichtung zur Schaffung und Erhaltung von ArbeitsplÌtzen<br />

zulÌssiger Gegenstand eines stÌdtebaulichen Vertrages. Anders als z. B. Vereinbarungen<br />

ˇber Art und Gr˛Þe einer baulichen Anlage oder vertragliche Immissionsschutzbindungen<br />

fehlt Verpflichtungen zur Schaffung einer bestimmten Mindestzahl von<br />

ArbeitsplÌtzen der unmittelbare Bezug zur baulichen Nutzung des Baugrundstˇckes. RegelmÌÞig<br />

wird das Interesse der Gemeinde nicht darauf gerichtet sein, dass die fraglichen<br />

ArbeitskrÌfte ausschlieÞlich auf dem Gewerbegrundstˇck im Bebauungsplangebiet eingesetzt<br />

werden; es liegt vielmehr im Interesse der Gemeinde, dass es sich generell um Gemeindeangeh˛rige<br />

handelt. Das offenbart den allgemeinen, arbeitsmarktpolitischen Charakter<br />

derartiger Vereinbarungen, die von der RegelungszustÌndigkeit des StÌdtebaurechts<br />

nicht erfasst werden (vgl. Hamann, 82).<br />

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110<br />

III. Ûbernahme von Kosten und Aufwendungen der Gemeinde<br />

1. Kosten und Aufwendungen fˇr stÌdtebauliche MaÞnahmen<br />

Die Planung und Schaffung neuer Baugebiete verursacht nicht nur Kosten fˇr die ErschlieÞung<br />

der betroffenen Grundstˇcke, sondern fˇhrt infolge des Anwachsens der Bev˛lkerung<br />

auch zu Aufwendungen fˇr die Infrastruktur des neuen Baugebiets und u. U.<br />

fˇr InfrastrukturmaÞnahmen im weiteren Gemeindegebiet. Nach § 11 I 2 Nr. 3 BauGB<br />

k˛nnen sich Private verpflichten, Kosten oder sonstige Aufwendungen, die der Gemeinde<br />

fˇr stÌdtebauliche MaÞnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung<br />

oder Folge des geplantenVorhabens sind, zu ˇbernehmen. Auch die Bereitstellung<br />

der erforderlichen Grundstˇcke kann vereinbart werden, was in§ 11 I 2 Nr. 3 Hs. 2 BauGB<br />

klargestellt wird.<br />

Die zulÌssigen GegenstÌnde solcher Kostenˇbernahmevereinbarungen sind sehr weit<br />

gefasst. Aufwendungen mˇssen fˇr ,,stÌdtebauliche MaÞnahmen‘‘ der Gemeinde (nicht anderer<br />

HoheitstrÌger) anfallen. Die Regelung in§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB umfasst infrastrukturelle<br />

Folgekosten i.e.S., wie Aufwendungen fˇr Schulen, KindergÌrten, Altenheime, Jugendfreizeitheime,<br />

Senioreneinrichtungen, Sport- und SpielplÌtze, daneben aber auch alle<br />

Kosten und Aufwendungen, die ursÌchlich mit der stÌdtebaulichen MaÞnahme verbunden<br />

sind, z. B. fˇr vorbereitende Gutachten oder Boden- und Altlastenuntersuchungen (Fallbeispiele<br />

bei Oerder BauR 1998, 22, 31ff.; Oehmen/Busch BauR 1999, 1402; Bunzel 178 ff.;<br />

Burmeister, 156 ff.; Beispiele im Hinblick auf eine m˛gliche Strafbarkeit bei Grziwotz BauR<br />

2001, 1530 ff.; ders. KommJur 2009, 293). Neben den Kosten fˇr Folgeeinrichtungen, die<br />

der Allgemeinheit dienen, kommen daher auch Kosten fˇr stÌdtebauliche Planungen und<br />

Gutachten, Kosten fˇr den naturschutzrechtlichen Ausgleich (s. o. Rdn.103 ff., 122) i. S.<br />

von§ 1a II Nr. 2 und III BauGB sowie Kosten der Bodensanierung und Freilegung in Betracht.<br />

Auch die Erstattung von 100 % der Kosten fˇr beitragsfÌhige ErschlieÞungsmaÞnahmen<br />

i. S. des§§ 127 BauGBff. ist nach§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB m˛glich, da die Regelung<br />

nicht zwischen beitragsfÌhigen und nicht beitragsfÌhigen ,,stÌdtebaulichen‘‘ (Erschlie-<br />

Þungs-)MaÞnahmen unterscheidet (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 11<br />

Rdn.160; L˛hr, in Battis/Krautzberger/L˛hr, § 11 Rdn.19). Verwaltungsinterne Kosten<br />

(Personal- und Sachkosten) k˛nnen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls durch<br />

stÌdtebaulichen Vertrag ˇbertragen werden, wenn diese der stÌdtebaulichen Planung einer<br />

Gemeinde zurechenbar sind. MaÞstab fˇr die Beurteilung der Ûbertragbarkeit von Perso-<br />

34 <strong>Hoffmann</strong> EL 27


Einzelne stÌdtebauliche VertrÌge 111 ^ 114 P<br />

nal- und Sachkosten der Gemeinde ist jedoch, ob es sich um Kosten fˇr Leistungen handelt,<br />

die auf der Grundlage zulÌssiger Vereinbarungen auch von Dritten erbracht werden<br />

k˛nnen und dˇrfen (BVerwG NVwZ 2006, 336).<br />

Die wesentliche Begrenzung ergibt sich aus dem Erfordernis der UrsÌchlichkeit. Kosten-<br />

bzw. Kostenˇbernahmevereinbarungen mˇssen sich auf das beschrÌnken, was von<br />

einem bestimmten Vorhaben an Folgen ausgel˛st wird bzw.Voraussetzung oder Folge des<br />

geplantenVorhabens ist,§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB (vgl. unten Rdn.114 ff.).<br />

2. Rechtsnatur der VertrÌge<br />

Vereinbarungen ˇber kommunale Folgelasten hat die Rechtsprechung sehr frˇh als ˛ffentlich-rechtliche<br />

VertrÌge qualifiziert (BVerwGE 42, 331; BGHZ 56, 365; 71, 386; BGH<br />

NJW 1972, 585). Die Leistung des Bˇrgers, Geldzahlung oder Sachleistung (z. B. Grundstˇcksˇbereignung),<br />

ist ,,neutral‘‘. Ûber die Zuordnungen zum ˛ffentlichen Recht entscheidet<br />

die von solchenVertrÌgen nicht zu trennende, in der Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />

bzw. in der Erteilung des Einvernehmens des § 36 BauGB bestehende ,,Leistung‘‘, welche<br />

die Gemeinde erbringt und nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung erbringen soll.<br />

Nicht entscheidend ist, dass diese ,,Gegenleistung‘‘ der Gemeinde im Vertrag nicht (ausdrˇcklich)<br />

geregelt, sondern als GeschÌftsgrundlage fˇr die Leistung des Bˇrgers quasi vorausgesetzt<br />

wird. Die Enge des Zusammenhangs verlangt, die Leistung beider Seiten nach<br />

ˇbereinstimmenden Regeln zu beurteilen und, wenn eine dem ˛ffentlichen Recht untersteht,<br />

auch die andere diesen Regeln unterstehen muss. Fˇr die FolgekostenvertrÌge kennzeichnende<br />

innere Verknˇpfung der Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. des gemeindlichen<br />

Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren mit der Ûbernahme bestimmter<br />

Folgekosten durch einen Privaten ist anerkannt, dass sie einheitlich dem ˛ffentlichen Recht<br />

zuzuordnen ist (vgl. allgemein zur Rechtsnatur stÌdtebaulicherVertrÌge oben Rdn. 8 ff.).<br />

111<br />

112<br />

3. Rechtliche Schranken<br />

Die ZulÌssigkeit von Folgekostenregelungen ist in der Vergangenheit von der Rechtsprechung<br />

starken EinschrÌnkungen unterworfen worden (BVerwGE 42, 331 = NJW<br />

1973; BVerwG NJW 1981, 1747; BVerwG NJW 1993, 180;VGH Mˇnchen KStZ 1981, 115). Sie<br />

waren nur bei gr˛Þeren Vorhaben und nicht bei einzelnen kleinen Bauprojekten zulÌssig<br />

(BVerwG NJW 1981, 1747; VGH Mˇnchen BayVBl 1980, 719). Diese Anwendungsgrenzen<br />

der Ìlteren Rechtsprechung sind angesichts gewandelter Anforderungen des StÌdtebaus<br />

nicht mehr angemessen, da es heute um die sehr viel differenziertere und aufwÌndige Planung<br />

und ErschlieÞung auch kleiner Baugebiete geht etwa bei der Revitalisierung von Innerortsbereichen<br />

oder Schaffung viel kleinteiligerer bzw zielgenauere Entwicklung von<br />

kommunaler Infrastruktur anstelle groÞer Baugebiete (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR<br />

2006, 90, wonach stÌdtebauliche FolgekostenvertrÌge i.S. des § 11 I 2 Nr. 3 BauGB nicht<br />

nur mit dem TrÌger eines gr˛Þeren Vorhabens, sondern auch mit einzelnen Grundstˇckseigentˇmern<br />

eines Plangebiets in Betracht kommen).<br />

a) Ursachenzusammenhang. Nach § 11 I 2 Nr. 3 BauGB mˇssen die durch einen Investor/Eigentˇmer<br />

zu finanzierenden stÌdtebaulichen MaÞnahmen Voraussetzung oder<br />

Folge des geplantenVorhabens sein. ZwischenVorhaben und zu finanzierender MaÞnahme<br />

muss ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang bestehen. Die Begriffe ,,Voraussetzung<br />

oder Folge‘‘ sind nicht im Sinne einer naturwissenschaftlichen KausalitÌt zu verstehen.<br />

Die Gemeinde hat einen gewissen Wertungsspielraum bei der Entscheidung, welche<br />

MaÞnahmen sie als Voraussetzung oder Folge ihrer Bauleitplanung fˇr erforderlich hÌlt<br />

(vgl. Oerder BauR 1998, 22, 31). Entscheidend ist, dass die in einem Folgekostenvertrag vereinbarten<br />

Gegenleistungen in bestimmter H˛he bestimmte MaÞnahmen nachvollziehbar<br />

zugeordnet werden k˛nnen (BVerwGE 42, 331 = NJW 1973, 1895; BVerwGE<br />

90, 310 = NJW 1993, 1810; BVerwG BauR 2005, 1600 = BeckRS 2005, 27877; BVerwG<br />

EL 27 <strong>Hoffmann</strong> 35<br />

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P 115 ^ 118 P. StÌdtebauliche VertrÌge<br />

BauR 2009, 1275 = BeckRS 2009, 33762; vgl auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger<br />

BauGB§ 11 Rdn.164 ff.; Bunzel 165 ff.).<br />

Bei der Vertragsgestaltung ist deshalb die konkrete ursÌchliche Beziehung zwischen der<br />

jeweiligen FolgemaÞnahme und der zu ihrer Finanzierung vertraglich vereinbarten Zahlung<br />

darzustellen. Dem Erfordernis der UrsÌchlichkeit ist nur dann genˇgt, wenn die vereinbarten<br />

BetrÌge durch den Vertrag in bestimmter H˛he bestimmten FolgemaÞnahmen<br />

zugeordnet werden. Die fehlende Konkretisierung fˇhrt zu einem VerstoÞ gegen das<br />

Koppelungsverbot (vgl. BVerwG NVwZ 2000, 1285). Ein stÌdtebaulicher Vertrag ist wegenVerstoÞes<br />

gegen das Koppelungsverbot auch dann unwirksam, wenn er die Baugebietsausweisung<br />

mit einer planerisch damit nicht zusammenhÌngenden Leistung verknˇpft<br />

(VGH Mˇnchen NVwZ-RR 2005, 781 hier Sanierung und Teilˇbereignung eines Schlosses<br />

an die Gemeinde).<br />

Bei AbschÌtzung der aus Anlass eines Vorhabens zu erwartenden Folgen kann in gewissem<br />

Umfang auf ErfahrungssÌtze zurˇckgegriffen werden. Es muss deshalb nicht vereinbart<br />

werden, wie die Leistung im Einzelnen verwendet wird. Allerdings fehlt es an dem<br />

erforderlichen Kausalzusammenhang, wenn z. B. lediglich die Zahlung eines pauschal geschÌtzten<br />

Geldbetrages proWohneinheit oder pro Quadratmeter GeschossflÌche vereinbart<br />

wird, mit dem die ,,ˇblicherweise‘‘ entstehenden Kosten der Ausweisung des Baugebiets<br />

gedeckt werden sollen (vgl.VGH Mˇnchen Urt. v. 12. 5. 2004, DVBl 2004, 975). Der Ursachenzusammenhang<br />

zwischen dem konkreten Vorhaben und den zu ihrer Finanzierung<br />

vertraglich vereinbarten Zahlungen muss im Vertrag benannt und hinreichend bestimmt<br />

sein, damit eine klare Abgrenzung gegenˇber schematischen ,,Infrastrukturabgaben‘‘ sichergestellt<br />

ist. Die Konkretisierung muss zwar nicht notwendigerweise bereits im Wortlaut<br />

der Vertragsurkunde in Erscheinung treten. Eine Darstellung des Kausalzusammenhangs<br />

kann z. B. auch in einer ergÌnzenden Anlage zum Vertragstext erfolgen (vgl. Bunzel,<br />

189 Regelungsbeispiel 20).<br />

An der geforderten UrsÌchlichkeit fehlt es, wenn die zu finanzierenden MaÞnahmen<br />

vorrangig anderen Baugebieten bzw der Allgemeinheit insgesamt dienen. FolgekostenvertrÌge<br />

dˇrfen nur oder allenfalls das erfassen, was von dem konkreten Vorhaben an Folgen<br />

ausgel˛st wird. Erforderlich ist, dass aus Anlass der Ausfˇhrung eines bestimmten Vorhabens<br />

etwas geschieht und nicht erst ^ irgendwann ^ ein aufgelaufener Bedarf Konsequenzen<br />

nach sich zieht (BVerwGE 90, 310 = NJW 1993, 1810). Die Gemeinde kann daher im<br />

Rahmen eines stÌdtebaulichen Vertrages nicht MaÞnahmen fordern, fˇr die wohl ein aktueller<br />

Bedarf besteht, die aber in keinem nachvollziehbaren kausalen Zusammenhang mit<br />

dem Bauvorhaben bestehen. UnzulÌssig sind Regelungen in stÌdtebaulichenVertrÌgen, die<br />

auf eine allgemeine Zuzugs- oder Infrastrukturabgabe hinauslaufen (vgl. Schˇtz<br />

BWGZ 1999, 420 f.). StÌdtebauliche FolgekostenvertrÌge dˇrfen nur oder allenfalls das erfassen,<br />

was von einem bestimmten Vorhaben bzw dem diesem zugrunde liegenden Bebauungsplan<br />

verursacht wird. Erforderlich ist eine konkret-reale, unmittelbare Zurechnung<br />

der FolgemaÞnahmen zum einzelnen Plan. Die mittelbare rechnerische Zurechnung<br />

ˇber ein nicht nÌher prÌzisiertes Gesamtkonzept reicht nicht aus (OVG Lˇneburg BauR<br />

2008, 57). Zwar kann auch die Gesamtkonzeption einer Gemeinde geeignet sein zu belegen,<br />

dass eine stÌdtebauliche MaÞnahme die Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete<br />

ist. In diesem Fall muss die Gemeinde jedoch transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar<br />

belegen, dass die von ihr in einem ˇberschaubaren zeitlichen Zusammenhang<br />

zu beschlieÞenden und realistischerweise verwirklichungsfÌhigen BebauungsplÌne (oder<br />

anderen Satzungen) einen zusÌtzlichen Bedarf an ˛ffentlichen Einrichtungen hervorrufen<br />

(BVerwG BauR 2009, 1275 = BeckRS 2009, 33762).<br />

Dienen die Aufwendungen gleichzeitig nicht nur einem, sondern zugleich auch anderen<br />

ebenfalls geplanten konkretenVorhaben und ist die MaÞnahme Folge oder Voraussetzung<br />

dieser Vorhaben, k˛nnen die Kosten den einzelnen MaÞnahmen anteilig zugeordnet<br />

werden. Ein Bauwilliger eines bestimmten Bauvorhabens hat nicht Kosten und<br />

Aufwendungen zu tragen, die teilweise auch anderen Bauvorhaben zugute kommen (Bun-<br />

36 <strong>Hoffmann</strong> EL 27


Einzelne stÌdtebauliche VertrÌge 119 ^ 122 P<br />

zel, 170; Birk, 387; Quaas/Kukk, in: Schr˛dter § 11 Rdn. 32). In diesem Fall ist der auf das<br />

geplante Vorhaben entfallende Anteil an den Kosten fˇr die Folgeeinrichtung auf den<br />

durch das Vorhaben ausgel˛sten Bedarf zu beschrÌnken. Errichtet die Gemeinde z.B. einen<br />

dreigruppigen Kindergarten, obwohl der vorhabenbedingte Bedarf nur zwei Gruppen betrÌgt,<br />

ist lediglich der auf diese beiden Gruppen bezogene Kostenanteil folgekostenfÌhig<br />

(Burmeister, 167).<br />

StÌdtebauliche FolgekostenvertrÌge i. S. des§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB dˇrfen ^ entgegen der<br />

frˇheren Rechtsprechung (vgl. oben Rdn.113) nicht nur mit dem TrÌger eines gr˛Þeren<br />

Vorhabens, sondern k˛nnen auch mit einzelnen Grundstˇckseigentˇmern eines Plangebiets<br />

geschlossen werden. Die Kostenerstattungsvereinbarung muss sich allerdings auch<br />

hier stets auf konkrete stÌdtebauliche Planungen und MaÞnahmen sowie Anlagen und<br />

Einrichtungen beziehen. Bei der Prˇfung der KausalitÌt ist dabei auf das gesamte Plangebiet<br />

und nicht nur auf das einzelne Grundstˇck abzustellen, die Folgekosten sind dann anteilig<br />

auf die einzelnen Grundeigentˇmer zu verteilen (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR<br />

2006, 90). Zudem hat die Gemeinde bei stÌdtebaulichen VertrÌgen das Prinzip der<br />

Gleichbehandlung zu beachten; betroffene Bˇrger dˇrfen nicht willkˇrlich ungleich behandelt<br />

werden. Bei FolgekostenvertrÌgen mit mehreren Grundstˇckseigentˇmern ist<br />

beim VerteilungsmaÞstab zu berˇcksichtigen, welchen Vorteil diese von der Baulandausweisung<br />

haben (Busse, KommJur 2009, 241)<br />

FolgekostenfÌhig sind auch Anlagen und MaÞnahmen auÞerhalb des Plangebiets.<br />

Zwar hat der Gesetzgeber die VorgÌngerregelung in § 6 III 2 Hs. 2 BauGB-MaÞnG nicht<br />

in § 11 BauGB ˇbernommen. In der Gesetzesbegrˇndung wird jedoch klargestellt, dass<br />

§ 11 BauGB keine BeschrÌnkung der kostenausl˛senden MaÞnahmen auf das Bebauungsplangebiet<br />

enthÌlt (BT-Drucks. 13/6392/50). Eine Kostenˇbernahme fˇr Einrichtungen<br />

auÞerhalb des Plangebiets darf allerdings nicht zu einer Ausweitung des Erfordernisses der<br />

UrsÌchlichkeit fˇhren (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 11 Rdn.163). Eine<br />

Kostenˇbernahme fˇr Einrichtungen auÞerhalb des Plangebietes wird am KausalitÌtserfordernis<br />

scheitern, wenn nur auf eine sonstige gemeindliche ,,Gesamtplanung‘‘ abgestellt<br />

wird (vgl. BVerwG NJW 1993, 1810; Quaas/Kukk,, in Schr˛dter§ 11 Rdn. 36).<br />

Nach dem Wortlaut von § 11 I 2 Nr. 3 BauGB ist auch die Einbeziehung bereits entstandener<br />

Kosten und Aufwendungen m˛glich. Durch die Formulierung ,,entstanden<br />

sind‘‘ werden ^ anders als nach dem Wortlaut der VorgÌngerregelung des § 6 III 1 Hs. 1<br />

BauGB-MaÞnG ^ auch Aufwendungen einbezogen, die der Gemeinde schon vor Vertragsschluss<br />

entstanden sind (BT-Drucks. 13/6392, 50). Dies spricht dafˇr, dass der zeitlichen<br />

Komponente, wann die Kosten und Aufwendungen der Gemeinde letztendlich entstanden<br />

sind, keine entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung des KausalitÌtskriteriums<br />

zukommt. Eine Aufweichung des KausalitÌtserfordernisses gegenˇber der frˇheren<br />

Rechtslage ist damit jedoch nicht verbunden. Es besteht vielmehr Anlass fˇr eine besonders<br />

sorgfÌltige Prˇfung der KausalitÌt (vgl. Bunzel, 169; Birk, Rdn. 385 f.; Krautzberger, in:<br />

Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 11 Rdn.164d). Bei der Einbeziehung bereits entstandener<br />

Kosten und sonstiger Aufwendungen muss im Vertrag oder einer entsprechenden Anlage<br />

zum Vertrag nachgewiesen werden, dass auch diese (zumindest teilweise) Voraussetzung<br />

oder Folge des ,,geplanten Vorhabens‘‘ waren. Eine Kostenerstattung fˇr bereits in der Vergangenheit<br />

errichtete Infrastruktureinrichtungen (z. B. fˇr einen bestehenden Kindergarten)<br />

ist dagegen nicht m˛glich, da die der Gemeinde entstandenen Kosten in der Regel<br />

nicht Voraussetzung oder Folge des Vorhabens sind.<br />

Nach § 11 I 2 Nr. 3 BauGB k˛nnen auch die Kosten fˇr AusgleichsmaÞnahmen gem.<br />

§ 1a III BauGB (vgl. oben Rdn.103 ff.) ˇbernommen werden. Hierzu geh˛ren insbesondere<br />

die Kosten der Planung, Grunderwerb, Freilegung sowie die Herstellungskosten.<br />

Auch die Entwicklungspflegekosten fˇr die ersten Jahre k˛nnen ˇbernommen oder abgel˛st<br />

werden, da es sich hierbei um stÌdtebaulich veranlasste MaÞnahmen handelt. Dies gilt<br />

jedoch nicht mehr fˇr die Ûbernahme der Kosten fˇr die hieran anschlieÞende dauerhafte<br />

Pflege der AusgleichsflÌchen (a. A. Bunzel, 194).<br />

EL 27 <strong>Hoffmann</strong> 37<br />

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