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P. Städtebauliche Verträge (Hoffmann), (pdf)

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Einzelne stÌdtebauliche VertrÌge 111 ^ 114 P<br />

nal- und Sachkosten der Gemeinde ist jedoch, ob es sich um Kosten fˇr Leistungen handelt,<br />

die auf der Grundlage zulÌssiger Vereinbarungen auch von Dritten erbracht werden<br />

k˛nnen und dˇrfen (BVerwG NVwZ 2006, 336).<br />

Die wesentliche Begrenzung ergibt sich aus dem Erfordernis der UrsÌchlichkeit. Kosten-<br />

bzw. Kostenˇbernahmevereinbarungen mˇssen sich auf das beschrÌnken, was von<br />

einem bestimmten Vorhaben an Folgen ausgel˛st wird bzw.Voraussetzung oder Folge des<br />

geplantenVorhabens ist,§ 11 I 2 Nr. 3 BauGB (vgl. unten Rdn.114 ff.).<br />

2. Rechtsnatur der VertrÌge<br />

Vereinbarungen ˇber kommunale Folgelasten hat die Rechtsprechung sehr frˇh als ˛ffentlich-rechtliche<br />

VertrÌge qualifiziert (BVerwGE 42, 331; BGHZ 56, 365; 71, 386; BGH<br />

NJW 1972, 585). Die Leistung des Bˇrgers, Geldzahlung oder Sachleistung (z. B. Grundstˇcksˇbereignung),<br />

ist ,,neutral‘‘. Ûber die Zuordnungen zum ˛ffentlichen Recht entscheidet<br />

die von solchenVertrÌgen nicht zu trennende, in der Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />

bzw. in der Erteilung des Einvernehmens des § 36 BauGB bestehende ,,Leistung‘‘, welche<br />

die Gemeinde erbringt und nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung erbringen soll.<br />

Nicht entscheidend ist, dass diese ,,Gegenleistung‘‘ der Gemeinde im Vertrag nicht (ausdrˇcklich)<br />

geregelt, sondern als GeschÌftsgrundlage fˇr die Leistung des Bˇrgers quasi vorausgesetzt<br />

wird. Die Enge des Zusammenhangs verlangt, die Leistung beider Seiten nach<br />

ˇbereinstimmenden Regeln zu beurteilen und, wenn eine dem ˛ffentlichen Recht untersteht,<br />

auch die andere diesen Regeln unterstehen muss. Fˇr die FolgekostenvertrÌge kennzeichnende<br />

innere Verknˇpfung der Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. des gemeindlichen<br />

Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren mit der Ûbernahme bestimmter<br />

Folgekosten durch einen Privaten ist anerkannt, dass sie einheitlich dem ˛ffentlichen Recht<br />

zuzuordnen ist (vgl. allgemein zur Rechtsnatur stÌdtebaulicherVertrÌge oben Rdn. 8 ff.).<br />

111<br />

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3. Rechtliche Schranken<br />

Die ZulÌssigkeit von Folgekostenregelungen ist in der Vergangenheit von der Rechtsprechung<br />

starken EinschrÌnkungen unterworfen worden (BVerwGE 42, 331 = NJW<br />

1973; BVerwG NJW 1981, 1747; BVerwG NJW 1993, 180;VGH Mˇnchen KStZ 1981, 115). Sie<br />

waren nur bei gr˛Þeren Vorhaben und nicht bei einzelnen kleinen Bauprojekten zulÌssig<br />

(BVerwG NJW 1981, 1747; VGH Mˇnchen BayVBl 1980, 719). Diese Anwendungsgrenzen<br />

der Ìlteren Rechtsprechung sind angesichts gewandelter Anforderungen des StÌdtebaus<br />

nicht mehr angemessen, da es heute um die sehr viel differenziertere und aufwÌndige Planung<br />

und ErschlieÞung auch kleiner Baugebiete geht etwa bei der Revitalisierung von Innerortsbereichen<br />

oder Schaffung viel kleinteiligerer bzw zielgenauere Entwicklung von<br />

kommunaler Infrastruktur anstelle groÞer Baugebiete (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR<br />

2006, 90, wonach stÌdtebauliche FolgekostenvertrÌge i.S. des § 11 I 2 Nr. 3 BauGB nicht<br />

nur mit dem TrÌger eines gr˛Þeren Vorhabens, sondern auch mit einzelnen Grundstˇckseigentˇmern<br />

eines Plangebiets in Betracht kommen).<br />

a) Ursachenzusammenhang. Nach § 11 I 2 Nr. 3 BauGB mˇssen die durch einen Investor/Eigentˇmer<br />

zu finanzierenden stÌdtebaulichen MaÞnahmen Voraussetzung oder<br />

Folge des geplantenVorhabens sein. ZwischenVorhaben und zu finanzierender MaÞnahme<br />

muss ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang bestehen. Die Begriffe ,,Voraussetzung<br />

oder Folge‘‘ sind nicht im Sinne einer naturwissenschaftlichen KausalitÌt zu verstehen.<br />

Die Gemeinde hat einen gewissen Wertungsspielraum bei der Entscheidung, welche<br />

MaÞnahmen sie als Voraussetzung oder Folge ihrer Bauleitplanung fˇr erforderlich hÌlt<br />

(vgl. Oerder BauR 1998, 22, 31). Entscheidend ist, dass die in einem Folgekostenvertrag vereinbarten<br />

Gegenleistungen in bestimmter H˛he bestimmte MaÞnahmen nachvollziehbar<br />

zugeordnet werden k˛nnen (BVerwGE 42, 331 = NJW 1973, 1895; BVerwGE<br />

90, 310 = NJW 1993, 1810; BVerwG BauR 2005, 1600 = BeckRS 2005, 27877; BVerwG<br />

EL 27 <strong>Hoffmann</strong> 35<br />

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