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P. Städtebauliche Verträge (Hoffmann), (pdf)

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P 115 ^ 118 P. StÌdtebauliche VertrÌge<br />

BauR 2009, 1275 = BeckRS 2009, 33762; vgl auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger<br />

BauGB§ 11 Rdn.164 ff.; Bunzel 165 ff.).<br />

Bei der Vertragsgestaltung ist deshalb die konkrete ursÌchliche Beziehung zwischen der<br />

jeweiligen FolgemaÞnahme und der zu ihrer Finanzierung vertraglich vereinbarten Zahlung<br />

darzustellen. Dem Erfordernis der UrsÌchlichkeit ist nur dann genˇgt, wenn die vereinbarten<br />

BetrÌge durch den Vertrag in bestimmter H˛he bestimmten FolgemaÞnahmen<br />

zugeordnet werden. Die fehlende Konkretisierung fˇhrt zu einem VerstoÞ gegen das<br />

Koppelungsverbot (vgl. BVerwG NVwZ 2000, 1285). Ein stÌdtebaulicher Vertrag ist wegenVerstoÞes<br />

gegen das Koppelungsverbot auch dann unwirksam, wenn er die Baugebietsausweisung<br />

mit einer planerisch damit nicht zusammenhÌngenden Leistung verknˇpft<br />

(VGH Mˇnchen NVwZ-RR 2005, 781 hier Sanierung und Teilˇbereignung eines Schlosses<br />

an die Gemeinde).<br />

Bei AbschÌtzung der aus Anlass eines Vorhabens zu erwartenden Folgen kann in gewissem<br />

Umfang auf ErfahrungssÌtze zurˇckgegriffen werden. Es muss deshalb nicht vereinbart<br />

werden, wie die Leistung im Einzelnen verwendet wird. Allerdings fehlt es an dem<br />

erforderlichen Kausalzusammenhang, wenn z. B. lediglich die Zahlung eines pauschal geschÌtzten<br />

Geldbetrages proWohneinheit oder pro Quadratmeter GeschossflÌche vereinbart<br />

wird, mit dem die ,,ˇblicherweise‘‘ entstehenden Kosten der Ausweisung des Baugebiets<br />

gedeckt werden sollen (vgl.VGH Mˇnchen Urt. v. 12. 5. 2004, DVBl 2004, 975). Der Ursachenzusammenhang<br />

zwischen dem konkreten Vorhaben und den zu ihrer Finanzierung<br />

vertraglich vereinbarten Zahlungen muss im Vertrag benannt und hinreichend bestimmt<br />

sein, damit eine klare Abgrenzung gegenˇber schematischen ,,Infrastrukturabgaben‘‘ sichergestellt<br />

ist. Die Konkretisierung muss zwar nicht notwendigerweise bereits im Wortlaut<br />

der Vertragsurkunde in Erscheinung treten. Eine Darstellung des Kausalzusammenhangs<br />

kann z. B. auch in einer ergÌnzenden Anlage zum Vertragstext erfolgen (vgl. Bunzel,<br />

189 Regelungsbeispiel 20).<br />

An der geforderten UrsÌchlichkeit fehlt es, wenn die zu finanzierenden MaÞnahmen<br />

vorrangig anderen Baugebieten bzw der Allgemeinheit insgesamt dienen. FolgekostenvertrÌge<br />

dˇrfen nur oder allenfalls das erfassen, was von dem konkreten Vorhaben an Folgen<br />

ausgel˛st wird. Erforderlich ist, dass aus Anlass der Ausfˇhrung eines bestimmten Vorhabens<br />

etwas geschieht und nicht erst ^ irgendwann ^ ein aufgelaufener Bedarf Konsequenzen<br />

nach sich zieht (BVerwGE 90, 310 = NJW 1993, 1810). Die Gemeinde kann daher im<br />

Rahmen eines stÌdtebaulichen Vertrages nicht MaÞnahmen fordern, fˇr die wohl ein aktueller<br />

Bedarf besteht, die aber in keinem nachvollziehbaren kausalen Zusammenhang mit<br />

dem Bauvorhaben bestehen. UnzulÌssig sind Regelungen in stÌdtebaulichenVertrÌgen, die<br />

auf eine allgemeine Zuzugs- oder Infrastrukturabgabe hinauslaufen (vgl. Schˇtz<br />

BWGZ 1999, 420 f.). StÌdtebauliche FolgekostenvertrÌge dˇrfen nur oder allenfalls das erfassen,<br />

was von einem bestimmten Vorhaben bzw dem diesem zugrunde liegenden Bebauungsplan<br />

verursacht wird. Erforderlich ist eine konkret-reale, unmittelbare Zurechnung<br />

der FolgemaÞnahmen zum einzelnen Plan. Die mittelbare rechnerische Zurechnung<br />

ˇber ein nicht nÌher prÌzisiertes Gesamtkonzept reicht nicht aus (OVG Lˇneburg BauR<br />

2008, 57). Zwar kann auch die Gesamtkonzeption einer Gemeinde geeignet sein zu belegen,<br />

dass eine stÌdtebauliche MaÞnahme die Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete<br />

ist. In diesem Fall muss die Gemeinde jedoch transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar<br />

belegen, dass die von ihr in einem ˇberschaubaren zeitlichen Zusammenhang<br />

zu beschlieÞenden und realistischerweise verwirklichungsfÌhigen BebauungsplÌne (oder<br />

anderen Satzungen) einen zusÌtzlichen Bedarf an ˛ffentlichen Einrichtungen hervorrufen<br />

(BVerwG BauR 2009, 1275 = BeckRS 2009, 33762).<br />

Dienen die Aufwendungen gleichzeitig nicht nur einem, sondern zugleich auch anderen<br />

ebenfalls geplanten konkretenVorhaben und ist die MaÞnahme Folge oder Voraussetzung<br />

dieser Vorhaben, k˛nnen die Kosten den einzelnen MaÞnahmen anteilig zugeordnet<br />

werden. Ein Bauwilliger eines bestimmten Bauvorhabens hat nicht Kosten und<br />

Aufwendungen zu tragen, die teilweise auch anderen Bauvorhaben zugute kommen (Bun-<br />

36 <strong>Hoffmann</strong> EL 27

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