P. Städtebauliche Verträge (Hoffmann), (pdf)
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P 115 ^ 118 P. StÌdtebauliche VertrÌge<br />
BauR 2009, 1275 = BeckRS 2009, 33762; vgl auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger<br />
BauGB§ 11 Rdn.164 ff.; Bunzel 165 ff.).<br />
Bei der Vertragsgestaltung ist deshalb die konkrete ursÌchliche Beziehung zwischen der<br />
jeweiligen FolgemaÞnahme und der zu ihrer Finanzierung vertraglich vereinbarten Zahlung<br />
darzustellen. Dem Erfordernis der UrsÌchlichkeit ist nur dann genˇgt, wenn die vereinbarten<br />
BetrÌge durch den Vertrag in bestimmter H˛he bestimmten FolgemaÞnahmen<br />
zugeordnet werden. Die fehlende Konkretisierung fˇhrt zu einem VerstoÞ gegen das<br />
Koppelungsverbot (vgl. BVerwG NVwZ 2000, 1285). Ein stÌdtebaulicher Vertrag ist wegenVerstoÞes<br />
gegen das Koppelungsverbot auch dann unwirksam, wenn er die Baugebietsausweisung<br />
mit einer planerisch damit nicht zusammenhÌngenden Leistung verknˇpft<br />
(VGH Mˇnchen NVwZ-RR 2005, 781 hier Sanierung und Teilˇbereignung eines Schlosses<br />
an die Gemeinde).<br />
Bei AbschÌtzung der aus Anlass eines Vorhabens zu erwartenden Folgen kann in gewissem<br />
Umfang auf ErfahrungssÌtze zurˇckgegriffen werden. Es muss deshalb nicht vereinbart<br />
werden, wie die Leistung im Einzelnen verwendet wird. Allerdings fehlt es an dem<br />
erforderlichen Kausalzusammenhang, wenn z. B. lediglich die Zahlung eines pauschal geschÌtzten<br />
Geldbetrages proWohneinheit oder pro Quadratmeter GeschossflÌche vereinbart<br />
wird, mit dem die ,,ˇblicherweise‘‘ entstehenden Kosten der Ausweisung des Baugebiets<br />
gedeckt werden sollen (vgl.VGH Mˇnchen Urt. v. 12. 5. 2004, DVBl 2004, 975). Der Ursachenzusammenhang<br />
zwischen dem konkreten Vorhaben und den zu ihrer Finanzierung<br />
vertraglich vereinbarten Zahlungen muss im Vertrag benannt und hinreichend bestimmt<br />
sein, damit eine klare Abgrenzung gegenˇber schematischen ,,Infrastrukturabgaben‘‘ sichergestellt<br />
ist. Die Konkretisierung muss zwar nicht notwendigerweise bereits im Wortlaut<br />
der Vertragsurkunde in Erscheinung treten. Eine Darstellung des Kausalzusammenhangs<br />
kann z. B. auch in einer ergÌnzenden Anlage zum Vertragstext erfolgen (vgl. Bunzel,<br />
189 Regelungsbeispiel 20).<br />
An der geforderten UrsÌchlichkeit fehlt es, wenn die zu finanzierenden MaÞnahmen<br />
vorrangig anderen Baugebieten bzw der Allgemeinheit insgesamt dienen. FolgekostenvertrÌge<br />
dˇrfen nur oder allenfalls das erfassen, was von dem konkreten Vorhaben an Folgen<br />
ausgel˛st wird. Erforderlich ist, dass aus Anlass der Ausfˇhrung eines bestimmten Vorhabens<br />
etwas geschieht und nicht erst ^ irgendwann ^ ein aufgelaufener Bedarf Konsequenzen<br />
nach sich zieht (BVerwGE 90, 310 = NJW 1993, 1810). Die Gemeinde kann daher im<br />
Rahmen eines stÌdtebaulichen Vertrages nicht MaÞnahmen fordern, fˇr die wohl ein aktueller<br />
Bedarf besteht, die aber in keinem nachvollziehbaren kausalen Zusammenhang mit<br />
dem Bauvorhaben bestehen. UnzulÌssig sind Regelungen in stÌdtebaulichenVertrÌgen, die<br />
auf eine allgemeine Zuzugs- oder Infrastrukturabgabe hinauslaufen (vgl. Schˇtz<br />
BWGZ 1999, 420 f.). StÌdtebauliche FolgekostenvertrÌge dˇrfen nur oder allenfalls das erfassen,<br />
was von einem bestimmten Vorhaben bzw dem diesem zugrunde liegenden Bebauungsplan<br />
verursacht wird. Erforderlich ist eine konkret-reale, unmittelbare Zurechnung<br />
der FolgemaÞnahmen zum einzelnen Plan. Die mittelbare rechnerische Zurechnung<br />
ˇber ein nicht nÌher prÌzisiertes Gesamtkonzept reicht nicht aus (OVG Lˇneburg BauR<br />
2008, 57). Zwar kann auch die Gesamtkonzeption einer Gemeinde geeignet sein zu belegen,<br />
dass eine stÌdtebauliche MaÞnahme die Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete<br />
ist. In diesem Fall muss die Gemeinde jedoch transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar<br />
belegen, dass die von ihr in einem ˇberschaubaren zeitlichen Zusammenhang<br />
zu beschlieÞenden und realistischerweise verwirklichungsfÌhigen BebauungsplÌne (oder<br />
anderen Satzungen) einen zusÌtzlichen Bedarf an ˛ffentlichen Einrichtungen hervorrufen<br />
(BVerwG BauR 2009, 1275 = BeckRS 2009, 33762).<br />
Dienen die Aufwendungen gleichzeitig nicht nur einem, sondern zugleich auch anderen<br />
ebenfalls geplanten konkretenVorhaben und ist die MaÞnahme Folge oder Voraussetzung<br />
dieser Vorhaben, k˛nnen die Kosten den einzelnen MaÞnahmen anteilig zugeordnet<br />
werden. Ein Bauwilliger eines bestimmten Bauvorhabens hat nicht Kosten und<br />
Aufwendungen zu tragen, die teilweise auch anderen Bauvorhaben zugute kommen (Bun-<br />
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