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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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StÌdtebauliche VertrÌge 78 ^ 82 AVII<br />

oder dort arbeiten. Sofern innerhalb der Bindungsfrist an Personen verÌuÞert werden soll,<br />

<strong>die</strong> nicht unter den Einheimischenbegriff fallen, wird der Gemeinde ein Ankaufsrecht fÏr<br />

das GrundstÏck mit einem Kaufpreis zu 30 % unter dem Verkehrswert eingerÌumt vgl.<br />

Busse,BayVBl.1994,356).<br />

Øhnlich funktioniert das ,,Traunsteiner Modell``. Vor der Ausweisung <strong>von</strong> Bauland<br />

schlieÞt <strong>die</strong> Gemeinde notarielle VertrÌge mit den betroffenen GrundstÏckseigentÏmern,<br />

wonach <strong>die</strong>se sich verpflichten, Verpflichtungs- und VergÏtungsgeschÌfte Ïber jedes BaugrundstÏck<br />

nur mit Zustimmung der Gemeinde abzuschlieÞen. Im Vertrag wird auch der<br />

HÎchstpreis der BaugrundstÏcke festgelegt. Die Gemeinde kann <strong>die</strong> Zustimmung zu einer<br />

VerÌuÞerung versagen, wenn <strong>die</strong> GrundstÏcke vertragswidrig nicht an OrtsansÌssige ver-<br />

ÌuÞert werden oder der EigentÏmer sich nicht an den vereinbarten Kaufpreis hÌlt. Zur<br />

Sicherung der VertragserfÏllung wird ein preislimitiertes Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde<br />

vereinbart Bunzel,114ff.).<br />

Die Modelle sind inzwischen <strong>von</strong> einzelnen Gemeinden weiterentwickelt worden. So<br />

sind u. a. <strong>die</strong> Bindungsfristen der EigentÏmer verlÌngert worden. Eine bis zu 20 Jahre<br />

dauernde Angebotsbindung dÏrfte noch angemessen sein vgl. BayVGH NVwZ 1999,<br />

1008 [1012]).<br />

bb) Gemeindlicher Zwischenerwerb. Daneben existieren Einheimischenmodelle, <strong>die</strong> durch<br />

einen gemeindlichen Zwischenerwerb der GrundstÏcke realisiert werden. Zahlreiche Gemeinden<br />

weisen neues Bauland nur dann aus, wenn sie vor dem Aufstellungsbeschluss<br />

Ïber den Bebauungsplan <strong>die</strong> kÏnftigen Îffentlichen VerkehrsflÌchen sowie darÏber hinaus<br />

sÌmtliche GrundstÏcke oder einen bestimmten Prozentsatz <strong>die</strong>ser GrundstÏcke im Plangebiet<br />

selbst erworben haben. Ûblicherweise wird den EigentÏmern ein RÏcktrittsrecht<br />

fÏr den Fall eingerÌumt, dass der in Aussicht genommene Bebauungsplan nicht innerhalb<br />

einer bestimmten, lÌnger bemessenen Frist in Kraft tritt. Nach Ûberplanung der FlÌchen<br />

werden <strong>die</strong>se dann hÌufig mit entsprechenden vertraglichen ,,Einheimischenbindungen``<br />

in Verbindung mit RÏck- oder WeiterverÌuÞerungen der GrundstÏcke an Einheimische<br />

weiterverkauft vgl. Burmeister, 103 ff.).<br />

cc) Rechtsnatur der Einheimischenmodelle. Rechtsgrundlage fÏr EinheimischenvertrÌge ist<br />

seit 1.1. 1998 § 11 I 2 Nr. 2 BauGB. Danach kÎnnen <strong>die</strong> Gemeinden VertrÌge zur Deckung<br />

des Wohnbedarfs der ortsansÌssigen BevÎlkerung abschlieÞen. § 11 BauGB enthÌlt jedoch<br />

grundsÌtzlich keine Aussage darÏber, ob stÌdtebauliche VertrÌge allgemein Îffentlichrechtlicher<br />

Natur sind vgl. Rdn. 8 ff.). Insbesondere <strong>die</strong> Rechtsnatur <strong>von</strong> EinheimischenvertrÌgen<br />

ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 92, 56 = NJW 1993,<br />

2693) hat anders als derVGH MÏnchen VGH MÏnchen NVwZ 1990, 979) den Weilheimer<br />

Einheimischenmodellvertrag als zivilrechtlich qualifiziert, weil sein Gegenstand ein<br />

Sachverhalt sei, der <strong>die</strong> Verschaffung des Eigentums an einem GrundstÏck betreffe, also<br />

im bÏrgerlichen Recht grÏnde. Die stÌdtebauliche Intention bliebe als bloÞes Motiv<br />

auÞerhalb der Vereinbarungen: Da <strong>die</strong> Gemeinde allen kÏnftigen) EigentÏmern der im<br />

kÏnftigen Baugebiet gelegenen GrundstÏcke entsprechende vertragliche Bindungen abverlange,<br />

bezwecke sie zumindest eine zeitlich befristete Einflussnahme auf <strong>die</strong> EigentÏmerstruktur<br />

des Gebiets. Nach ihrer solchermaÞen ausgewiesenen Motivation mÎge <strong>die</strong><br />

Gemeinde mit der Optionsvereinbarung ein landesplanerisches Ziel verfolgen, <strong>die</strong> Offenlegung<br />

<strong>die</strong>ses Ziels verleiht dem Vertrag aber kein derartiges GeprÌge, dass er unbeschadet<br />

seiner sonstigen Regelungen als Îffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen sei BVerwG,<br />

a.a.O.).<br />

Gegen <strong>die</strong> ^ noch vor In-Kraft-Treten <strong>von</strong> § 6 BauGB-MaÞnahmenG bzw. § 11 BauGB<br />

^ vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einordnung als zivilrechtliche VertrÌge<br />

wurde verschiedentlich Kritik geÌuÞert vgl. Grziwotz, NJW 1997, 237; Battis, ZfBR1999,<br />

240 [243]). Letztlich mÏsste jeder stÌdtebauliche Vertrag, der GrundstÏcksbezug hat, zivilrechtlicher<br />

Natur sein, da regelmÌÞig eine bestimmte Bauleitplanung der Gemeinde nur<br />

Motivation fÏr den Abschluss bilden kann. Eine Leistungsvereinbarung, <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Auf-<br />

EL 15 Hoffmann 23<br />

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