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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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AVII 75 ^ 77 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

trÌge auch Regelungen zur Deckung des Wohnbedarfs <strong>von</strong> BevÎlkerungsgruppen mit besonderen<br />

Wohnraumproblemen enthalten. Dies sind insbesondere kinderreiche Familien<br />

der unteren Einkommensschichten, Umsiedler, Aussiedler und Asylbewerber, Schwerbehinderte<br />

vgl. Quaas in SchrÎdter, § 11 Rdn. 20; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 11<br />

Rdn.145). Folgende Bindungen sind in der Praxis Ïblich:<br />

^ Verpflichtungen, einen bestimmten Anteil der Wohnungen oder der GeschossflÌche als<br />

Eigentums- oder Mietwohnungen im Standard und mit Mitteln des sozialen Wohnungsbau<br />

zu errichten,<br />

^ Belegungs- und Besetzungsrechte zugunsten der Gemeinde mit bestimmten Bindungsfristen,<br />

^ Vereinbarungen <strong>von</strong> Mietpreisbindungen mit bestimmten Bindungsfristen,<br />

^ Vereinbarungen <strong>von</strong> VerÌuÞerungsbeschrÌnkungen, befristeten Zweckentfremdungsverboten<br />

und Umwandlungsverboten bei Errichtung gefÎrderter Miet- oder Eigentumswohnungen<br />

vgl. Burmeister,91;Bunzel,93ff.).<br />

Nicht selten besteht ein Interesse der EigentÏmer/Investoren bei manchen Bindungen,<br />

ihre Verpflichtung durch Zahlung eines dem wirtschaftlichen Wert der Bindung entsprechenden<br />

Geldbetrags abzulÎsen. Manche Gemeinden rÌumen bereits bei Vertragsabschluss<br />

EigentÏmern/Investoren <strong>die</strong> MÎglichkeit ein, z. B. zwischen der tatsÌchlichen Errichtung<br />

<strong>von</strong> Îffentlich gefÎrdertem Wohnraum und der AblÎsung <strong>die</strong>se Verpflichtung zu wÌhlen.<br />

Gegen eine solche AblÎsemÎglichkeit werden zum Teil Bedenken geÌuÞert Schmidt-Eichstaedt,<br />

BauR 1996, 8; Wagner, GewArch 1995, 235). § 11 BauGB schrÌnkt jedoch <strong>die</strong> Wahl<br />

der vertraglichen Mittel, mit denen eine Gemeinde <strong>die</strong> Deckung eines besonderen Wohnbedarfes<br />

im Einzelnen bewerkstelligen will, nicht ein. Aus wirtschaftlicher Sicht macht es<br />

keinen Unterschied, ob ein Investor soziale Wohnungen tatsÌchlich errichtet oder einen<br />

entsprechenden AblÎsebetrag bezahlt Bunzel,100;v. Nicolai/Wagner/Wecker, 42 ff.). Es kann<br />

unter UmstÌnden sogar sinnvoll sein, Sozialwohnungen an anderer Stelle als auf dem<br />

GrundstÏck des Investors zu errichten. ZulÌssig sind solche AblÎsebetrÌge jedoch nur<br />

dann, wenn <strong>die</strong> Verwirklichung der Ziele des § 11 I 2 Nr. 2 Alt. 3 BauGB konkret und im<br />

Zusammenhang mit dem Vorhaben sichergestellt ist Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg,<br />

§ 11 Rdn.149). Soweit <strong>von</strong> vornherein im Bebauungsplangebiet selbst kein sozialer<br />

Wohnungsbau angestrebt wird oder faktisch nicht mÎglich ist, ist <strong>die</strong> Umwandlung in<br />

eine Geldzahlungspflicht generell unzulÌssig, da sie im Ergebnis eine unzulÌssige ,,Sonderabgabe``<br />

darstellt. Schmidt-Eichstaedt, BauR1996,1,8;Grziwotz, NVwZ 1996, 637 [639]).<br />

Solche AblÎsevereinbarungen sind daher auch an den allgemeinen Schranken stÌdtebaulicher<br />

VertrÌge, insbesondere an dem Gebot der Angemessenheit § 11 II BauGB), zu messen<br />

Krautzberger, a.a.O., § 11 Rdn.149).<br />

c) Einheimischenmodelle. aa) Ûberblick. Unter Einheimischenmodellen werden Vereinbarungen<br />

zwischen Gemeinden und privaten GrundstÏckseigentÏmern verstanden, <strong>die</strong><br />

sicherstellen sollen, dass bei der Bebauung neuer WohnbauflÌchen OrtsansÌssige bevorzugt<br />

zum Zuge kommen. Insbesondere in Gemeinden im Umfeld <strong>von</strong> Ballungszentren oder in<br />

landschaftlich reizvollen Erholungsgebieten steigen <strong>die</strong> GrundstÏckspreise stark an mit der<br />

Folge, dass hÌufig weniger einkommensstarke ortsansÌssige BÏrger und junge Familien<br />

nicht mehr zu angemessenen Preisen Wohnbauland erwerben kÎnnen. Zahlreiche Gemeinden<br />

haben deshalb in den vergangenen Jahren verschiedene Modelle entwickelt, um<br />

vor einer Baugebietsausweisung den Baulandbedarf fÏr Einheimische zu sichern.<br />

Bekannt ist vor allem das ,,Weilheimer Modell``. Hier macht <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong> Aufstellung<br />

eines Bebauungsplans da<strong>von</strong> abhÌngig, dass <strong>die</strong> GrundstÏckseigentÏmer der Gemeinde<br />

ein auf zehn Jahre befristetes, notariell beurkundetes Verkaufsangebot fÏr ihre<br />

GrundstÏcke machen und eine entsprechende Auflassungsvormerkung zur Eintragung in<br />

das Grundbuch bewilligen. Die Gemeinde darf das Kaufangebot nur annehmen, wenn ein<br />

GrundeigentÏmer nach Abschluss der Planung an den nichtbegÏnstigten Personenkreis<br />

verÌuÞert. Dabei bestimmt <strong>die</strong> Gemeinde in Richtlinien, wer unter den Begriff der Einheimischen<br />

fÌllt, z. B. BÏrger, <strong>die</strong> seit fÏnf oder zehn Jahren in der Gemeinde wohnen<br />

22 Hoffmann EL 15

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