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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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AVII 107 ^ 110 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

107<br />

108<br />

109<br />

men eines stÌdtebaulichen Vertrags gem. § 11 BauGB zulÌssig wÌren. § 12 I BauGB stellt<br />

bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt des DurchfÏhrungsvertrages, demnach<br />

sollte er mindestens folgende Regelungen enthalten:<br />

^ <strong>die</strong> Verpflichtung zur DurchfÏhrung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist,<br />

^ <strong>die</strong> Verpflichtung zur DurchfÏhrung der ErschlieÞungsmaÞnahmen innerhalb einer bestimmten<br />

Frist sowie<br />

^ <strong>die</strong> Verpflichtung zur Tragung der Planungs- und ErschlieÞungskosten entweder ganz<br />

oder zu einem bestimmten Anteil<br />

vgl. Bunzel, 273 ff.; Krautzberger, a.a.O., § 12 Rdn. 91ff.).<br />

Der DurchfÏhrungsvertrag ist zwischen dem VorhabentrÌger und der Gemeinde spÌtestens<br />

vor demSatzungsbeschluss nach § 10 I BauGB Ïber den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

zu schlieÞen § 12 I 1, III 1 BauGB). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />

kann nur beschlossen werden, wenn auch der DurchfÏhrungsvertrag vorliegt. Ohne vertragliche<br />

Sicherstellung der alsbaldigen DurchfÏhrung <strong>von</strong> Vorhaben und ErschlieÞung<br />

wÌre der vorhabenbezogene Bebauungsplan unzulÌssig bzw. materiell unwirksam vgl.<br />

OVG Bautzen DVBl 1995, 113; Krautzberger, a.a.O., § 12 BauGB Rdn.98). Die Nichtigkeit<br />

oder das Fehlen eines DurchfÏhrungsvertrages erfasst auch <strong>die</strong> Satzung vgl. VGH Mannheim<br />

NVwZ-RR 2003, 407).<br />

Sowohl der stÌdtebauliche Vertrag gem. § 11 BauGB als auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />

gem. § 12 BauGB sind Instrumente einer konventionellen StÌdtebauplanung.<br />

Die Frage, in welchen Konstellationen ein Bebauungsplan gem. § 30 I, III BauGB in Kombination<br />

mit einem stÌdtebaulichenVertrag sinnvoll ist bzw. wann ein vorhabenbezogener<br />

Bebauungsplan gem. § 30 II BauGB aufgestellt werden sollte, lÌsst sich nicht allgemein<br />

beantworten. Der Vorteil des Vorhaben- und ErschlieÞungsplans liegt fÏr den VorhabentrÌger<br />

im Initiativrecht und der MÎglichkeit, eine seinen Absichten entsprechende, maÞgeschneiderte<br />

stÌdtebauliche Planung einschlieÞlich des ErschlieÞungssystems vorzulegen.<br />

Der Vorteil fÏr <strong>die</strong> Gemeinde besteht in der MÎglichkeit, das Projekt im Bebauungsplan<br />

konkret zu regeln und bereits im Rahmen der Abstimmung des Vorhaben- und Erschlie-<br />

Þungsplans <strong>die</strong> stÌdtebaulichen Zielsetzungen wesentlich prÌziser zu formulieren als <strong>die</strong>s<br />

beim normalen Bebauungsplan in Betracht kommt. Insbesondere bei Einzelprojekten mit<br />

stÌdtebaulich vorhersehbaren und damit beherrschbaren Auswirkungen ist der Vorhabenund<br />

ErschlieÞungsplan zu empfehlen vgl. Busse/Grziwotz, VEP ^ der Vorhaben und ErschlieÞungsplan,<br />

Rdn. 7 ff.). Entscheidend ist vor allem, dass nach § 12 BauGB bei einem<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplan der VorhabentrÌger bereit und in der Lage sein muss,<br />

das Vorhaben einschlieÞlich der ErschlieÞung durchzufÏhren. Strittig sind <strong>die</strong> Anforderungen<br />

hinsichtlich der RealisierungsmÎglichkeit in Bezug auf <strong>die</strong> EigentumsverhÌltnisse<br />

und <strong>die</strong> finanzielle SoliditÌt des VorhabentrÌgers vgl. VGH MÏnchen NVwZ-RR 2002,<br />

260). Der VorhabentrÌger sollte jedenfalls <strong>die</strong> uneingeschrÌnkte VerfÏgbarkeit Ïber <strong>die</strong><br />

GrundstÏcksflÌchen besitzen, das heiÞt, er sollte EigentÏmer, zumindest aber Erbbauberechtigter<br />

bzw. langfristiger Mieter oder PÌchter der FlÌchen sein.<br />

Der Einsatz eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit DurchfÏhrungsvertrag gem.<br />

§ 12 BauGB setzt weiterhin voraus, dass der VorhabentrÌger das Vorhaben einschlieÞlich<br />

der ErschlieÞung auf eigene Verantwortung durchfÏhren will und nicht nur als Projektentwickler,<br />

Makler oder kurzfristiger Durchgangserwerber auftritt. FÏr letztere FÌlle<br />

kommt nur der Abschluss allgemeiner stÌdtebaulicher VertrÌge nach § 11 BauGB in Betracht,<br />

nicht aber das Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit DurchfÏhrungsvertrag<br />

vgl. v.Nicolai/Wagner/Wecker, 18 ff., 84 ff.).<br />

5. ErschlieÞungsvertrag<br />

110 Die Ûbertragung der ErschlieÞung auf einen Dritten durch Vertrag ist im § 124 I<br />

BauGB angesprochen. Wegen der Einzelheiten zu Form, Gegenstand, Kosten usw. wird<br />

auf <strong>die</strong> AusfÏhrung <strong>von</strong> Fischer in Kapitel F Rdn. 31^54 verwiesen.<br />

30 Hoffmann EL 15

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