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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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StÌdtebauliche VertrÌge 52 ^ 54 AVII<br />

Entwurf des GrÏnordnungsplans, erforderliche Gutachten z. B. LÌrmgutachten, Altlastengutachten,<br />

Eingriffs-/Ausgleichsgutachten etc.)oder <strong>die</strong> Planung <strong>von</strong>Ver- und Entsorgungsleitungen.<br />

Der Abschluss eines solchen Bauplanungsvertrages begrÏndet jedoch keinen<br />

Anspruch des Vertragspartners auf <strong>die</strong> Aufstellung, Ønderung eines Bebauungsplans<br />

oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan vgl. § 2 III Hs. 2 BauGB). Die Gemeinde<br />

ist auch nicht gehindert, den dem Vertrag zugrundeliegenden Bebauungsplan zu<br />

Ìndern oder zu ergÌnzen, um aus stÌdtebaulichen GrÏnden <strong>die</strong> mit seiner Festsetzung er-<br />

Îffneten MÎglichkeiten der Bebauung zu Lasten des Vertragspartners einzuschrÌnken<br />

BVerwG BauR 2001, 1060).<br />

Sofern <strong>die</strong> Gemeinde stÌrkeren Einfluss auf <strong>die</strong> QualitÌt der Planungsarbeiten des PlanungsbÏros<br />

nehmen mÎchte, besteht alternativ <strong>die</strong> MÎglichkeit, mit dem Investor/EigentÏmer<br />

lediglich eine Vereinbarung zur Ûbernahme der Planungskosten und sonstigen<br />

Aufwendungen durch einen Folgekostenvertrag im Sinne des § 11 I 2 Nr. 3 BauGB zu<br />

treffen. Die Gemeinde bleibt in <strong>die</strong>sem Fall selbst Auftraggeberin der Planungsleistungen<br />

und Vertragspartnerin des PlanungsbÏros. Der EigentÏmer/Investor verpflichtet sich im<br />

stÌdtebaulichenVertrag, <strong>die</strong> fÏr <strong>die</strong> Planung des konkretenVorhabens entstehenden Kosten<br />

zu Ïbernehmen vgl. zu den FolgekostenvertrÌgen unten Ziff. 3).<br />

§ 11I 2 Nr.1BauGB wird ergÌnzt durch <strong>die</strong> Vorschrift des § 4 b BauGB. Danach kann<br />

<strong>die</strong> Gemeinde insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens <strong>die</strong> Vorbereitung<br />

und DurchfÏhrung <strong>von</strong> Verfahrensschritten nach den §§ 3^4 BauGB einem Dritten<br />

Ïbertragen. Allerdings stellt § 11 I 2 Nr.1 Hs. 2 BauGB ausdrÏcklich klar, dass <strong>die</strong> Letztverantwortung<br />

der Gemeinde fÏr das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren<br />

da<strong>von</strong> unberÏhrt bleibt. Dies gilt vor allem fÏr das KernstÏck der Bauleitplanung, <strong>die</strong><br />

AbwÌgung. Die Gemeinde kann sich <strong>von</strong> ihrer Letztverantwortung fÏr <strong>die</strong> ordnungsgemÌÞe<br />

DurchfÏhrung des AnhÎrungsverfahrens und <strong>die</strong> AbwÌgungsentscheidung nicht<br />

befreien. Bei der Einschaltung Dritter im Sinne des § 4 b BauGB muss gewÌhrleistet sein,<br />

dass hinreichende Kontrollmechanismen in Form <strong>von</strong> Berichtspflichten und EingriffsmÎglichkeiten<br />

vorgesehen sind und bei Bedarf auch ausgeÏbt werden. Die Gemeinde darf<br />

<strong>von</strong> Dritten aufbereitetes AbwÌgungsmaterial nicht ungeprÏft und unkritisch Ïbernehmen.<br />

Am Ende muss sie selbst und in eigener Verantwortung entscheiden vgl. Schmidt-<br />

Eichstaedt, BauR 1998, 899 [908]; Bunzel,80).<br />

Bei der Ûbertragung der DurchfÏhrung <strong>von</strong>Verfahrensschritten an den Vertragspartner<br />

eines stÌdtebaulichenVertrages ist ZurÏckhaltung geboten, wenn <strong>die</strong>ser letztendlich NutznieÞer<br />

der Planung ist.Werden dem Investor oder EigentÏmer nicht nur <strong>die</strong> Ausarbeitung<br />

der PlanentwÏrfe, sondern auch <strong>die</strong> Verfahrensorganisation und -durchfÏhrung Ïbertragen,<br />

besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass <strong>die</strong> fÏr <strong>die</strong> bauleitplanerische AbwÌgung erforderliche<br />

NeutralitÌt und Interessensferne und damit letztendlich <strong>die</strong> Anforderungen an eine sachgerechte<br />

AbwÌgung nicht mehr gewahrt ist. Die Planung droht dann in eine Schieflage zu<br />

geraten vgl. BVerwG NJW 1975, 70). Trotz regelmÌÞiger Berichtspflichten oder eine Teilnahme<br />

<strong>von</strong> Gemeindevertretern an mÏndlichen ErÎrterungs- und AnhÎrungsterminen<br />

besteht im Zweifel <strong>die</strong> Gefahr, dass ein vom Investor beauftragtes PlanungsbÏro <strong>die</strong> Verfahrenssteuerung<br />

und <strong>die</strong> Aufbereitung der AbwÌgung bewusst oder unbewusst so vornimmt,<br />

dass <strong>die</strong> Interessen des Investors einseitig in denVordergrund gerÏckt werden vgl.<br />

Reidt, NVwZ 1998, 592 [593]; v.Nicolai/Wagner/Wecker, 31).<br />

b) Neuordnung der GrundstÏcksverhÌltnisse. Nach § 11 I 2 Nr.1 BauGB kÎnnen VertrÌge<br />

zur Neuordnung der GrundstÏcksverhÌltnisse geschlossen werden. Der Abschluss<br />

derartiger VertrÌge war bereits in der Vergangenheit eine hÌufige Alternative zu amtlichen<br />

Umlegungsverfahren gemÌÞ §§ 45 ff. BauGB. Zu den Ïblichen Modellen der freiwilligen<br />

Bodenordnung gehÎren in der Praxis<br />

^ der Ankauf sÌmtlicher GrundstÏcke im kÏnftigen Planungsgebiet durch <strong>die</strong> Gemeinde<br />

gemeindlicher Grunderwerb),<br />

^ <strong>die</strong> so genannte freiwillige Umlegung.<br />

EL 15 Hoffmann 17<br />

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