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die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

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StÌdtebauliche VertrÌge 103 ^ 106 AVII<br />

cc) AbschÎpfen des Planungsgewinns. Die Praxis orientiert sich bei der Beurteilung der<br />

Frage der Angemessenheit hÌufig an den planbedingten Bodenwertsteigerungen s. o.<br />

Rdn. 33). So hat z. B. <strong>die</strong> Stadt MÏnchen nach dem ,,Modell der sozialgerechten Bodennutzung``<br />

<strong>die</strong> maximal erstrebte vertragliche KostenÏbernahme der Investoren/EigentÏmer<br />

durch Bezugnahme auf <strong>die</strong> planungsbedingten Bodenwertsteigerungen nach oben<br />

beschrÌnkt. Danach soll eine KostenÏbernahme nur bis zu einer HÎhe vereinbart werden,<br />

bei der in der Summe zwei Drittel der planungsbedingten Bodenwertsteigerung nicht<br />

Ïberschritten werden vgl. Landeshauptstadt MÏnchen, Die sozialgerechte Bodennutzung ^<br />

der MÏnchener Weg ^, MÏnchen 1998, 7). Dieses Modell ist jedoch nur bedingt verallgemeinerungsfÌhig.<br />

Die Beurteilung der Angemessenheit mit Blick auf den Rest des dem<br />

Investor/EigentÏmer verbleibenden Planungsgewinns mag v. a. in Ballungszentren mit<br />

immensen Baulandpreisen ein greifbarer MaÞstab sein. PrimÌr sollte jedoch bei der Beurteilung<br />

der Frage der Angemessenheit im Einzelnen immer auf <strong>die</strong> der Gemeinde tatsÌchlich<br />

entstehenden Kosten und Aufwendungen und <strong>die</strong> Finanzkraft des jeweiligen EigentÏmers/Investors<br />

abgestellt werden vgl. Quaas in SchrÎdter, BauGB, § 11 Rdn. 44). Zu unterscheiden<br />

sind <strong>die</strong> jeweiligen ,,MachtverhÌltnisse`` zwischen Gemeinde und Investor im<br />

Einzelfall vgl. StÏer/KÎnig, ZfBR 2000, 528 [532]).<br />

Die an sich zulÌssige Orientierung an den planbedingten Bodenwertsteigerungen hat<br />

bei zahlreichen Kommunen dazu gefÏhrt, den stÌdtebaulichen Vertrag als Instrument zur<br />

,,AbschÎpfung des Planungsgewinns`` misszuverstehen vgl. Bunzel, 148). Dem Einfallsreichtum<br />

mancher StÌdte und Gemeinden bei der Vereinbarung <strong>von</strong> Folgekostenregelungen<br />

scheinen hier kaum Grenzen gesetzt, zahlreiche Folgekostenvereinbarungen, <strong>die</strong> allein<br />

auf eine AbschÎpfung der Bodenwertsteigerung abzielen, dÏrften einer gerichtlichen<br />

ÛberprÏfung nicht standhalten vgl. Oerder, BauR1998,22,30ff.).DiePlanungsgewinnabschÎpfung<br />

fÏr sich ist jedenfalls kein legitimer Vertragsbestandteil eines stÌdtebaulichen<br />

Vertrags. Eine Gemeinde darf im Rahmen des § 11 BauGB nur <strong>von</strong> den ihr entstehenden<br />

Aufwendungen und Kosten entlastet werden, soweit <strong>die</strong>se Folge und Voraussetzung<br />

des Vorhabens sind. UnzulÌssig sind deshalb Vereinbarungen, <strong>die</strong> unabhÌngig <strong>von</strong><br />

den durch ein Vorhaben ausgelÎsten Aufwendungen den Planungsgewinn oder einen bestimmten<br />

Bruchteil da<strong>von</strong> abschÎpfen vgl. GaÞner, BayVBl 1998, 577 [581]; Grziwotz in<br />

Rechtshandbuch Immobilien II, Rdn. 48; Huber, DÚV 1999, 173 ff.).<br />

Genauso wenig verpflichtet jedoch § 11 BauGB bei der Vereinbarung <strong>von</strong> stÌdtebaulichen<br />

VertrÌgen dazu, den EigentÏmern/Investoren grundsÌtzlich einen bestimmten Anteil<br />

der planungsbedingten BodenwertzuwÌchse zu Ïberlassen. Die KausalitÌt und Angemessenheit<br />

der im Vertrag festgelegten Leistung ist im Einzelfall festzustellen, dabei kann<br />

eine Folgekostenvereinbarung den vorhabenbedingten ,,Planungsgewinn`` auch in vollem<br />

Umfang umfassen, sofern <strong>die</strong> Aufwendungen in <strong>die</strong>ser HÎhe dem Vorhaben zugeordnet<br />

werden kÎnnen und insgesamt angemessen sind vgl. Bunzel, 148 f.). Deshalb kann zur Beurteilung<br />

der Frage zur Angemessenheit <strong>von</strong> Folgekostenvereinbarungen auch nicht allgemein<br />

auf den zur VermÎgensteuer vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Halbteilungsgrundsatz<br />

abgestellt werden a. A. Huber, DÚV1999,173;Quaas in SchrÎdter, BauGB,<br />

§ 11 Rdn. 45; Battis/Krautzberger/LÎhr, § 11 Rdn. 21; vgl. oben Rdn. 33).<br />

103<br />

104<br />

105<br />

4. DurchfÏhrungsvertrag zumVorhaben- und ErschlieÞungsplan<br />

Der DurchfÏhrungsvertrag zum Vorhaben- und ErschlieÞungsplan ist ein in § 12 I 106<br />

BauGB speziell geregelter stÌdtebaulicher Vertrag. Der VorhabentrÌger muss sich gem. § 12<br />

I 1 BauGB zur DurchfÏhrung der Vorhaben- und ErschlieÞungsmaÞnahmen sowie zur<br />

Tragung der Planungs- und ErschlieÞungskosten verpflichten. Der DurchfÏhrungsvertrag<br />

als stÌdtebaulicher Vertrag bildet <strong>die</strong> ,,Klammer`` zwischen dem Vorhaben- und Erschlie-<br />

Þungsplan und der Satzung Ïber den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der vorhabenbezogene<br />

Bebauungsplan ist ohne DurchfÏhrungsvertrag nicht rechtswirksam. Durch den<br />

DurchfÏhrungsvertrag kÎnnen Verpflichtungen begrÏndet werden, wie sie auch im Rah-<br />

EL 15 Hoffmann 29

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