30.04.2015 Aufrufe

die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

die Ûbertragung von GrundstĪcksflĖchen z. B. fĪr Folgeeinrichtungen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AVII 83 ^ 85 ZulÌssigkeit <strong>von</strong> Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht<br />

83<br />

84<br />

stellung, Ønderung, ErgÌnzung oder Aufhebung eines Bauleitplans hinausliefe, ist demgegenÏber<br />

grundsÌtzlich unzulÌssig vgl. Rdn. 19 ff.). Die dogmatische Unterscheidung<br />

<strong>von</strong> beiderseitigem Leistungsaustausch = privatrechtlicher Vertrag) und ,,hinkendem<br />

Austauschvertrag`` = Îffentlich-rechtlicher Vertrag) ist ebenfalls nicht tragfÌhig. Die Abgrenzung<br />

zwischen bloÞer Motivation, <strong>die</strong> ^ selbst wenn sie offen gelegt wird ^ keinen<br />

Niederschlag im Vertrag findet, und ,,Quasi-GeschÌftsgrundlage`` fÌllt bei EinheimischenvertrÌgen<br />

nicht leicht. Entscheidendes Abgrenzungskriterium dÏrfte jeweils sein, dass <strong>die</strong><br />

Leistung des BÏrgers beim Îffentlich-rechtlichen ,,hinkenden Austauschvertrag`` nicht erbracht<br />

werden muss, wenn <strong>die</strong> Leistung der BehÎrde ausbleibt. Sofern <strong>die</strong> DurchfÏhrung<br />

einer Bauleitplanung durch <strong>die</strong> Gemeinde bei Einheimischenmodellen als ,,bloÞe Motivation``<br />

zu qualifizieren wÌre, mÏssten dagegen <strong>die</strong> GrundstÏckseigentÏmer auch dann vertraglich<br />

gebunden bleiben, wenn <strong>die</strong> erhoffte Baulandausweisung nicht erfolgt, falls im<br />

Vertrag fÏr <strong>die</strong>sen Fall kein RÏcktrittsrecht vorgesehen ist vgl. Grziwotz,JuS1999,36f.).<br />

UnabhÌngig <strong>von</strong> der Frage, ob VertrÌge mit Einheimischenbindung privatrechtlich<br />

oder Îffentlich-rechtlich einzustufen sind, spricht <strong>die</strong> Aufnahme <strong>die</strong>ser Vertragstypen zunÌchst<br />

in § 6 BauGB-MaÞnG bzw. nunmehr in § 11 I 2 Nr. 2 BauGB dafÏr, dass grundsÌtzlich<br />

<strong>die</strong> rechtlichen Grenzen stÌdtebaulicher VertrÌge, namentlich das Koppelungsverbot<br />

und der Grundsatz der Angemessenheit, zu beachten sind vgl. § 11 II BauGB). Da<br />

§ 11 BauGB selbst darÏber nichts aussagt, wann VertrÌge im Rahmen eines Einheimischenmodells<br />

als Îffentlich-rechtlich oder als zivilrechtlich anzusehen sind, gelten <strong>die</strong><br />

genannten Anforderungen unabhÌngig da<strong>von</strong>, ob der jeweilige Vertrag als Îffentlichrechtlicher<br />

oder als zivilrechtlicher Vertrag ausgestaltet ist vgl. VGH MÏnchen NVwZ<br />

1999, 1008 [1010]).<br />

Von der zivilrechtlichen Rechtsprechung werden konsequenterweise <strong>die</strong> Vorschriften<br />

Ïber Allgemeine GeschÌftsbedingungen §§ 305 ff. BGB, vgl. oben Rdn. 35 ff.) auf VertrÌge<br />

im Rahmen <strong>von</strong> Einheimischenmodellen angewendet vgl. OLG Hamm NJW 1996,<br />

2104; OLG MÏnchen NJW 1998, 1962). Dabei werden jedoch <strong>die</strong> Besonderheiten bei EinheimischenvertrÌgen<br />

nicht berÏcksichtigt. Im Gegensatz zu der Ïblichen Interessenslage<br />

bei ,,normalen AGB-VertrÌgen`` werden <strong>die</strong> Gemeinden bei Einheimischenmodellen vornehmlich<br />

im Interesse ihrer Vertragspartner tÌtig. Die begÏnstigten BÏrger erhalten mit<br />

dem Einheimischenmodell letztendlich auch einen betrÌchtlichen VermÎgenszuwachs<br />

vgl.Wagner, BayVBl 1997, 539). Ein RÏckgriff auf <strong>die</strong> Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz<br />

a. F. seit 1. 1. 2002: § 307 BGB) ist aber auch im Hinblick auf <strong>die</strong> Øhnlichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen<br />

und denjenigen in § 11 BauGB 1998 nicht notwendig. Der Begriff<br />

der ,,Angemessenheit`` nach § 9AGBG§ 307 BGB [neu]) ist im Zusammenhang mit VertrÌgen<br />

im Rahmen eines Einheimischenmodells nicht anders auszulegen als der Begriff<br />

,,Angemessenheit`` in § 11 II 1 BauGB vgl. VGH MÏnchen NVwZ 1999, 1008 [1010]). Es<br />

spricht deshalb einiges dafÏr, stÌdtebauliche VertrÌge unter BerÏcksichtigung der besonderen<br />

Interessenlagen der Vertragsparteien generell nur an § 11 BauGB zu messen.<br />

85<br />

dd) Einheimischenmodelle fÏr Gewerbegebiete. Der nach § 11 I 2 BauGB zulÌssige Abschluss<br />

stÌdtebaulicher VertrÌge ist nicht nur auf Einheimischenmodelle zur Schaffung <strong>von</strong><br />

Wohnraum begrenzt. In § 11 IV BauGB ist klargestellt, dass <strong>die</strong> ZulÌssigkeit anderer<br />

stÌdtebaulicher VertrÌge unberÏhrt bleibt. Daraus folgt, dass <strong>die</strong> Bezeichnung mÎglicher<br />

GegenstÌnde stÌdtebaulicher VertrÌge in § 11 BauGB nicht abschlieÞend ist. Deshalb kÎnnen<br />

stÌdtebauliche VertrÌge nach demVorbild der Einheimischenmodelle fÏr Wohngebiete<br />

auch Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Îrtlichen Gewerbes enthalten,<br />

wenn hiermit eine legitime kommunale Aufgabe verbunden ist. Dies kann der Fall<br />

sein, um <strong>die</strong> Abwanderung einheimischer Gewerbebetriebe und den damit verbundenen<br />

Wegfall an ArbeitsplÌtzen durch <strong>die</strong> Bereitstellung <strong>von</strong> GewerbeflÌchen zu gÏnstigen<br />

Konditionen zu verhindern, weil fÏr <strong>die</strong> Weiterentwicklung der Gewerbebetriebe im Bereich<br />

der Gemeinde keine ,,bezahlbaren`` FlÌchen zur VerfÏgung stehen VGH MÏnchen<br />

NVwZ 1999, 1008 [1010]). Bedenken bestehen aber bei einer solchen kommunalen Wirt-<br />

24 Hoffmann EL 15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!