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Satzung der Stadt Kevelaer über örtliche Bauvorschriften für den ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Kevelaer</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>örtliche</strong> <strong>Bauvorschriften</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bebauungsplanbereich Winnekendonk Nr. 1 (An <strong>der</strong><br />

Niersstraße) - Än<strong>der</strong>ung Nr. 2 n - vom 20.7.1988<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 4 und 28 <strong>der</strong> Gemeindeordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO.NW.) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV.NW. S.475) und des §<br />

81 <strong>der</strong> Bauordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 26.6.1984 (GV.NW. S.419/532) hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Kevelaer</strong> in seiner<br />

Sitzung am 5.7.1988 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich dieser <strong>Satzung</strong> wird begrenzt im<br />

- Nor<strong>den</strong> von <strong>der</strong> südlichen Begrenzung <strong>der</strong> Straße "Heiligenweg" (K 33)<br />

- Osten von <strong>der</strong> westlichen Begrenzung <strong>der</strong> Niersstraße<br />

- Sü<strong>den</strong> von <strong>der</strong> nördlichen Grenze <strong>der</strong> Flurstücke 162 und 14 zwischen <strong>der</strong> Niers- und <strong>der</strong><br />

Blumenstraße in <strong>der</strong> Flur 4 <strong>der</strong> Gemarkung Winnekendonk<br />

- Westen von <strong>der</strong> östlichen Begrenzung <strong>der</strong> Blumenstraße.<br />

§ 2<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die bauliche Gestaltung<br />

1. Höhenlage:<br />

Die fertige Oberkante <strong>der</strong> Erdgeschoßfußbö<strong>den</strong> darf maximal 0,35 m <strong>über</strong> <strong>der</strong> Oberkante <strong>der</strong><br />

fertigen Straße (Fahrbahnachse), gemessen Mitte Straßenfront, liegen.<br />

Die Höhe von Drempeln darf höchstens 0,65 m betragen, gerechnet von <strong>der</strong> Oberkante Rohdecke<br />

des darunterliegen<strong>den</strong> Geschosses bis Oberkante Dachsparren, gemessen an <strong>der</strong><br />

Außenkante des aufgehen<strong>den</strong> Mauerwerks.<br />

2. Materialien:<br />

Die Außenwände <strong>der</strong> Hauptbaukörper sind als unglasiertes Verblendmauerwerk auszuführen.<br />

Ausnahmsweise ist auch geschlemmte Verblendung zulässig. In <strong>der</strong> Detailgestaltung<br />

kann <strong>für</strong> bis zu<br />

10% <strong>der</strong> Außenwandflächen vom übrigen Material abgewichen wer<strong>den</strong>.<br />

3. Dächer:<br />

Dachformen, Dachneigungen und Hauptfirstrichtungen sind in einem geson<strong>der</strong>ten Plan, <strong>der</strong><br />

Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong> ist, festgesetzt. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bei<br />

Dachneigungen ab 35 Grad bis zu maximal 2/5 <strong>der</strong> Hauptfrontlänge zulässig und müssen<br />

mindestens 1,50 m vom freistehen<strong>den</strong> Giebel entfernt liegen.<br />

Bei aneinan<strong>der</strong>gebauten Häusern sind die Dächer in gleicher Neigung auszuführen. Die<br />

maßgebende Dachneigung ist dabei die des zuerst genehmigten Hauses.<br />

4. Traufhöhen:<br />

Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sowie bei sonstigen aneinan<strong>der</strong>gebauten Häusern<br />

innerhalb <strong>der</strong> im Bebauungsplan Winnekendonk Nr. 1 (An <strong>der</strong> Niersstraße) - Än<strong>der</strong>ung Nr. 2<br />

n - mit offener Bauweise und mit einer Mehrgeschossigkeit als zwingend o<strong>der</strong> Höchstgrenze<br />

festgesetzten Bereiche dürfen die Traufhöhen <strong>der</strong> jeweiligen einzelnen Hauptbaukörper <strong>über</strong><br />

die Trauflänge des Gesamtbaukörpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gesamten Häuserzeile um nicht mehr als 1<br />

m in <strong>der</strong> Höhe differieren.


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5. Garagen:<br />

Garagen, die unmittelbar nebenan<strong>der</strong> errichtet wer<strong>den</strong>, müssen bei ebenem Gelände gleiche<br />

Traufhöhen aufweisen.<br />

Blechgaragen sind nicht zulässig.<br />

§ 3<br />

Einfriedungen<br />

Die Grundstücke dürfen zur öffentlichen Verkehrsfläche hin nur mit Rasenkantensteinen o<strong>der</strong><br />

leben<strong>den</strong> Hecken eingefriedet wer<strong>den</strong>.<br />

Das gleiche gilt <strong>für</strong> die seitlichen Einfriedungen von <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinie bis zur vor<strong>der</strong>en<br />

Gebäudeflucht.<br />

§ 4<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

Ausnahmsweise ist die Überschreitung <strong>der</strong> maximal zulässigen Drempelhöhe (0,65 m, siehe<br />

§ 2 Nr. 1) in <strong>den</strong> mit einer Dachneigung von 30 bis 35 Grad festgesetzten Bauflächen zulässig,<br />

wenn eine Firsthöhe von 10,0 m <strong>über</strong> <strong>der</strong> Oberkante <strong>der</strong> fertigen Straße (Fahrbahnachse),<br />

gemessen Mitte Straßenfront, nicht <strong>über</strong>schritten wird.<br />

Sonstige Ausnahmen sowie Befreiungen regeln sich nach § 68 in Verbindung mit § 81 Abs. 5<br />

<strong>der</strong> Bauordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen.<br />

§ 5<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> verstößt, handelt<br />

ordnungswidrig im Sinne des § 79 <strong>der</strong> Bauordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Kevelaer</strong> in<br />

Kraft.


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