Version für Volljährige - Schulstiftung der Evangelischen Kirche ...
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S c h u l v e r t r a g<br />
Die <strong>Evangelischen</strong> Schulen sind Schulen in freier Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Schulstiftung</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> Berlin – Brandenburg - schlesische Oberlausitz (Evangelische<br />
<strong>Schulstiftung</strong>). Für sie gilt das <strong>Kirche</strong>ngesetz über die <strong>Evangelischen</strong> Schulen (Kirchliches<br />
Schulgesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung. Dieser Schulvertrag wird auf<br />
<strong>der</strong> Grundlage dieses Gesetzes abgeschlossen.<br />
Zwischen <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong> vertreten durch die Schulleitung des<br />
Oberlin - Seminars<br />
den Personensorgeberechtigten<br />
und<br />
1. Name<br />
Anschrift<br />
2. Name<br />
Anschrift<br />
und<br />
<strong>der</strong> Schülerin / dem Schüler<br />
geboren am<br />
Anschrift<br />
vertreten durch die oben genannten Personensorgeberechtigten<br />
wird Folgendes vereinbart:
I.<br />
Mehrere Personensorgeberechtigte ermächtigen sich gegenseitig zum Empfang von<br />
Willenserklärungen <strong>der</strong> Schule / <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong>.<br />
1. Die Schülerin / Der Schüler wird mit Wirkung vom in die Klasse <strong>der</strong><br />
aufgenommen.<br />
2. Die Aufnahme erfolgt zunächst probeweise <strong>für</strong> ein halbes Jahr.<br />
II.<br />
3. Dieses Probehalbjahr gibt <strong>der</strong> Schülerin / dem Schüler und den Personensorgeberechtigten<br />
die Gelegenheit, Wesen und Ordnung des Oberlin-Seminars kennen zu lernen.<br />
4. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach Bestehen <strong>der</strong> Probezeit.<br />
III.<br />
Die <strong>Evangelischen</strong> Schulen unterstehen <strong>der</strong> staatlichen Schulaufsicht unbeschadet <strong>der</strong> Aufsicht<br />
durch die Evangelische <strong>Schulstiftung</strong>. Hinsichtlich des Unterrichtszieles finden die Vorschriften<br />
des staatlichen Schulwesens Anwendung, soweit sich aus dem beson<strong>der</strong>en Charakter dieser<br />
Schule nichts an<strong>der</strong>es ergibt.<br />
IV.<br />
1. Die Schülerin / Der Schüler und <strong>der</strong> / die Personensorgeberechtigte / n erkennen das <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />
über die <strong>Evangelischen</strong> Schulen (Kirchliches Schulgesetz - KSchulG) sowie die<br />
Ordnungen <strong>der</strong> Schule (Schulordnung usw.) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung an. Die genannten<br />
Regelungen sind Bestandteil dieses Vertrages.<br />
2. Die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit ist vom Evangelium nach den Bekenntnissen <strong>der</strong> E-<br />
vangelischen <strong>Kirche</strong> bestimmt. Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und<br />
Lehrer verstehen sich als Schulgemeinde. Dies wird sichtbar in Schulgottesdiensten, Andachten,<br />
diakonischen Aufgaben und an<strong>der</strong>en Einrichtungen, die den beson<strong>der</strong>en Charakter<br />
<strong>der</strong> Schule prägen.<br />
3. Evangelischer Religionsunterricht ist ordentliches Unterrichtsfach. Die Teilnahme ist Pflicht.<br />
4. Bei allen Fragen <strong>der</strong> Schulordnung geht die Evangelische Schule davon aus, dass sich die<br />
Schülerin / <strong>der</strong> Schüler, <strong>der</strong> / die Personensorgeberechtigte / n sowie die Lehrerinnen und<br />
Lehrer den beson<strong>der</strong>en Bedingungen <strong>der</strong> von ihnen gewählten Schule freiwillig unterstellt<br />
haben. Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule ist Vorbedingung, um<br />
bei den Schülerinnen und Schülern Verständnis <strong>für</strong> Sinn und Notwendigkeit <strong>der</strong> Ordnungen<br />
<strong>der</strong> Schule zu wecken.<br />
V.<br />
1. Die Schule haftet nicht <strong>für</strong> Beschädigungen, Entwendung o<strong>der</strong> Verlust von mitgebrachten<br />
Sachen <strong>der</strong> Schülerinnen und Schüler (wie Kleidung, Bargeld, Schlüssel, Schmuck, Uhren,<br />
Kommunikationsgeräte, elektronische o<strong>der</strong> elektrische Datenspeicher, Abspielgeräte, Empfangsgeräte,<br />
Datenträger, Fahrrä<strong>der</strong> etc. ).<br />
2
2. Der / Die Personensorgeberechtigte / n haftet/n neben <strong>der</strong> Schülerin / dem Schüler <strong>für</strong><br />
Schäden am Schuleigentum, die die Schülerin / <strong>der</strong> Schüler vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig<br />
verursacht.<br />
VI.<br />
1. Es ist ein Schulgeld entsprechend <strong>der</strong> jeweils geltenden, vom Kuratorium <strong>der</strong> <strong>Schulstiftung</strong><br />
beschlossenen Schulgeldtabelle <strong>für</strong> das Oberlin-Seminar zu entrichten. Das Schulgeld ist<br />
ein Jahresbeitrag. Es wird einkommensbezogen erhoben.<br />
2. Einkommensanrechnung<br />
2.1 Berücksichtigt wird das Einkommen <strong>der</strong> Schulgeldpflichtigen. Schulgeldpflichtig sind<br />
die Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler sowie die Eltern. Sind an<strong>der</strong>e Personen verpflichtet, <strong>der</strong><br />
Schülerin o<strong>der</strong> dem Schüler Unterhalt zu gewähren, sind auch diese schulgeldpflichtig.<br />
2.2 Als Einkommen gilt - vorbehaltlich des Absatzes 2.4 - die Summe <strong>der</strong> im letzten Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
vor <strong>der</strong> Festsetzung des Schulgeldes erzielten positiven Einkünfte <strong>der</strong> Schulgeldpflichtigen.<br />
Die maßgeblichen Einkommensarten bestimmen sich nach § 2 Einkommenssteuergesetz.<br />
Ein Ausgleich mit Verlusten aus an<strong>der</strong>en Einkunftsarten und<br />
mit Verlusten an<strong>der</strong>er schulgeldpflichtiger Personen ist nicht möglich. Abgezogen werden<br />
können:<br />
a. Ein Freibetrag von 2.045 € <strong>für</strong> jedes unterhaltsberechtigte Kind,<br />
b. die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten o<strong>der</strong> die vorgesehenen Pauschalsätze,<br />
c. die <strong>für</strong> den Berechnungszeitraum zu leistende <strong>Kirche</strong>nsteuer.<br />
2.3 Als Einkommen gelten ferner in Höhe <strong>der</strong> tatsächlich geleisteten Beträge:<br />
a. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen,<br />
b. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz o<strong>der</strong> dem Einkommenssteuergesetz,<br />
c. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind.<br />
2.4 Steht das Einkommen des letzten Kalen<strong>der</strong>jahres vor Festsetzung des Schulgeldes<br />
nicht fest, so ist das Einkommen des vorletzten Kalen<strong>der</strong>jahres vor Festsetzung des<br />
Schulgeldes zugrunde zu legen. Steht auch dieses Einkommen noch nicht fest, so ist<br />
bis zu dessen endgültiger Festsetzung das Schulgeld vorläufig auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />
glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse zu bemessen. Die endgültige Festsetzung<br />
erfolgt rückwirkend <strong>für</strong> das jeweilige Schuljahr.<br />
3. Festsetzung des Schulgeldes<br />
3.1 Das Schulgeld wird von <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong> jeweils <strong>für</strong> ein Schuljahr festgesetzt.<br />
Die Schulgeldpflichtigen sind verpflichtet, die notwendigen Unterlagen (siehe<br />
Nr. 2.2 und 2.3) bis zum 31.05. des Berechnungsjahres bei <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong><br />
einzureichen. Sofern keine Einkommensän<strong>der</strong>ung (siehe Nr. 3.5) vorliegt, behält<br />
die letzte Festsetzung ihre Gültigkeit.<br />
3.2 Das Schulgeld ist ein Jahresbetrag <strong>für</strong> den Zeitraum vom 1.8. eines Kalen<strong>der</strong>jahres bis<br />
zum 31.7. des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres; es ist im Voraus zu entrichten. Das Schulgeld<br />
kann in 12 monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen<br />
sind die Teilbeträge auch dann bis zum Ablauf des lfd. Schuljahres zu entrichten,<br />
wenn das Schulverhältnis vor diesem Zeitpunkt nach VII Nr. 1 und 2 endet. Selbstzahler<br />
überweisen das Schulgeld so, dass es bis zum 15. eines Monats auf dem Schulgeldkonto<br />
verbucht ist. Teilnehmer am Einzugsverfahren können den Einzug zum 15.<br />
eines Monats vornehmen lassen.<br />
3.3 Die Einkommensermittlung erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen:<br />
Einkommenssteuerbescheid, elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Lohn- o<strong>der</strong> Gehaltsabrechung<br />
<strong>für</strong> das gesamte Kalen<strong>der</strong>jahr, Bescheinigung des Arbeitgebers über<br />
den steuerpflichtigen Jahresarbeitsbruttolohn sowie weitere Unterlagen zum Nachweis<br />
sonstiger Einkommensarten.<br />
3
3.4 Sofern die Schulgeldpflichtigen die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zur Feststellung des positiven<br />
Einkommens nicht vorlegen, sind sie mit einer Zuordnung zur höchsten Einkommensgruppe<br />
<strong>der</strong> Schulgeldtabelle einverstanden.<br />
3.5 Bei erheblicher Vermin<strong>der</strong>ung des Einkommens kann eine Anpassung auch während<br />
des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung <strong>der</strong> Unterlagen<br />
gem. Ziffer 3.3 bei <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong> einzureichen. Eine rückwirkende<br />
Anpassung des Schulgeldes ist nicht möglich. Sofern die Voraussetzungen zu<br />
Satz 2 erfüllt sind, erfolgt eine Anpassung zum Ersten des Monats, in dem <strong>der</strong> Antrag<br />
eingeht. Eine Steigerung des Einkommens ist schriftlich und unter Beifügung <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Unterlagen <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong> unverzüglich und unaufgefor<strong>der</strong>t<br />
mitzuteilen. Die Anpassung erfolgt dann zum Ersten des Monats, in dem die<br />
Einkommenssteigerung erfolgt ist.<br />
3.6 Die Schulgeldpflichtigen verzichten hinsichtlich eines rückständigen nicht gezahlten<br />
Schulgeldes auf die Einrede <strong>der</strong> Verjährung.<br />
3.7 Ermäßigungen werden nicht gewährt.<br />
4. Sind die Schulgeldpflichtigen mit zwei o<strong>der</strong> mehr Schulgeldzahlungen in Verzug, ist <strong>der</strong> Jahresbeitrag<br />
sofort fällig.<br />
5. Rückständiges Schulgeld wird gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über<br />
dem Basiszins ab dem 1. des Folgemonats verzinst.<br />
6. Die Schulgeldpflichtigen haften hinsichtlich des zu entrichtenden Schulgeldes als Gesamtschuldner<br />
(§ 421 BGB ).<br />
Das Schulverhältnis endet<br />
VII.<br />
1. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin / <strong>der</strong> Schüler - nach Erreichen des erstrebten<br />
Schulziels - aus <strong>der</strong> Schule entlassen wird,<br />
2. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin / <strong>der</strong> Schüler, wenn sie / er die Schule gemäß<br />
beson<strong>der</strong>er Vorschrift <strong>der</strong> Versetzungsordnung verlässt, das Abgangszeugnis erhält,<br />
3. mit Aufhebung des Schulvertrages in bei<strong>der</strong>seitigem Einverständnis (Auflösungsvertrag),<br />
4. durch Kündigung des Schulvertrages.<br />
Kündigung des Schulvertrages<br />
VIII.<br />
1. Der / Die Personensorgeberechtigte / -n bzw. die volljährige Schülerin / <strong>der</strong> volljährige Schüler<br />
können den Schulvertrag je<strong>der</strong>zeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Bei mehreren<br />
Personensorgeberechtigten muss die Kündigung gemeinsam erfolgen.<br />
2. Die Kündigung des Schulvertrages bedarf <strong>der</strong> Schriftform.<br />
3. Die Evangelische <strong>Schulstiftung</strong> – vertreten durch die Schulleitung – kann den Schulvertrag<br />
mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres o<strong>der</strong> aus wichtigem<br />
Grunde je<strong>der</strong>zeit mit sofortiger Wirkung unter schriftlicher Angabe <strong>der</strong> Gründe fristlos kündigen.<br />
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4. Ein wichtiger Grund liegt insbeson<strong>der</strong>e dann vor, wenn die Verweisung von <strong>der</strong> Schule nach<br />
den Vorschriften des <strong>Kirche</strong>ngesetzes über die <strong>Evangelischen</strong> Schulen ausgesprochen wird.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> Zahlungsverzug <strong>der</strong> / des Schulgeldpflichtigen mit zwei o<strong>der</strong> mehr monatlichen<br />
Teilbeträgen; in diesem Falle verliert eine Teilzahlungsvereinbarung ihre Gültigkeit.<br />
, den , den<br />
Schulleiterin / Schulleiter: Der / Die Personensorgeberechtigte / n:<br />
Erklärung zum Datenschutz<br />
Ich / wir erkläre / n mich / uns damit einverstanden,<br />
- dass <strong>der</strong> Schulträger die Angaben, die ich / wir ihm gegenüber mache / n, auf Datenträger<br />
speichern und zu seinen Zwecken nutzen darf;<br />
- dass meine / unsere Adresse mit Namen und Telefonnummer den an<strong>der</strong>en Erziehungsberechtigten<br />
in <strong>der</strong> Klasse meines / unseres Kindes sowie <strong>der</strong> Schüler- / <strong>der</strong> Elternvertretung<br />
zugänglich gemacht werden, sofern ich /wir dem nicht ausdrücklich wi<strong>der</strong>spreche<br />
/ n;<br />
- dass meine / unsere Angaben, soweit sie von öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
angefor<strong>der</strong>t werden, vom Schulträger an diese übermittelt werden.<br />
, den Der / Die Personensorgeberechtigte / n<br />
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