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Version für Volljährige - Schulstiftung der Evangelischen Kirche ...

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S c h u l v e r t r a g<br />

Die <strong>Evangelischen</strong> Schulen sind Schulen in freier Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Schulstiftung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> Berlin – Brandenburg - schlesische Oberlausitz (Evangelische<br />

<strong>Schulstiftung</strong>). Für sie gilt das <strong>Kirche</strong>ngesetz über die <strong>Evangelischen</strong> Schulen (Kirchliches<br />

Schulgesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung. Dieser Schulvertrag wird auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage dieses Gesetzes abgeschlossen.<br />

Zwischen <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong> vertreten durch die Schulleitung des<br />

Oberlin - Seminars<br />

den Personensorgeberechtigten<br />

und<br />

1. Name<br />

Anschrift<br />

2. Name<br />

Anschrift<br />

und<br />

<strong>der</strong> Schülerin / dem Schüler<br />

geboren am<br />

Anschrift<br />

vertreten durch die oben genannten Personensorgeberechtigten<br />

wird Folgendes vereinbart:


I.<br />

Mehrere Personensorgeberechtigte ermächtigen sich gegenseitig zum Empfang von<br />

Willenserklärungen <strong>der</strong> Schule / <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong>.<br />

1. Die Schülerin / Der Schüler wird mit Wirkung vom in die Klasse <strong>der</strong><br />

aufgenommen.<br />

2. Die Aufnahme erfolgt zunächst probeweise <strong>für</strong> ein halbes Jahr.<br />

II.<br />

3. Dieses Probehalbjahr gibt <strong>der</strong> Schülerin / dem Schüler und den Personensorgeberechtigten<br />

die Gelegenheit, Wesen und Ordnung des Oberlin-Seminars kennen zu lernen.<br />

4. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach Bestehen <strong>der</strong> Probezeit.<br />

III.<br />

Die <strong>Evangelischen</strong> Schulen unterstehen <strong>der</strong> staatlichen Schulaufsicht unbeschadet <strong>der</strong> Aufsicht<br />

durch die Evangelische <strong>Schulstiftung</strong>. Hinsichtlich des Unterrichtszieles finden die Vorschriften<br />

des staatlichen Schulwesens Anwendung, soweit sich aus dem beson<strong>der</strong>en Charakter dieser<br />

Schule nichts an<strong>der</strong>es ergibt.<br />

IV.<br />

1. Die Schülerin / Der Schüler und <strong>der</strong> / die Personensorgeberechtigte / n erkennen das <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

über die <strong>Evangelischen</strong> Schulen (Kirchliches Schulgesetz - KSchulG) sowie die<br />

Ordnungen <strong>der</strong> Schule (Schulordnung usw.) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung an. Die genannten<br />

Regelungen sind Bestandteil dieses Vertrages.<br />

2. Die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit ist vom Evangelium nach den Bekenntnissen <strong>der</strong> E-<br />

vangelischen <strong>Kirche</strong> bestimmt. Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und<br />

Lehrer verstehen sich als Schulgemeinde. Dies wird sichtbar in Schulgottesdiensten, Andachten,<br />

diakonischen Aufgaben und an<strong>der</strong>en Einrichtungen, die den beson<strong>der</strong>en Charakter<br />

<strong>der</strong> Schule prägen.<br />

3. Evangelischer Religionsunterricht ist ordentliches Unterrichtsfach. Die Teilnahme ist Pflicht.<br />

4. Bei allen Fragen <strong>der</strong> Schulordnung geht die Evangelische Schule davon aus, dass sich die<br />

Schülerin / <strong>der</strong> Schüler, <strong>der</strong> / die Personensorgeberechtigte / n sowie die Lehrerinnen und<br />

Lehrer den beson<strong>der</strong>en Bedingungen <strong>der</strong> von ihnen gewählten Schule freiwillig unterstellt<br />

haben. Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule ist Vorbedingung, um<br />

bei den Schülerinnen und Schülern Verständnis <strong>für</strong> Sinn und Notwendigkeit <strong>der</strong> Ordnungen<br />

<strong>der</strong> Schule zu wecken.<br />

V.<br />

1. Die Schule haftet nicht <strong>für</strong> Beschädigungen, Entwendung o<strong>der</strong> Verlust von mitgebrachten<br />

Sachen <strong>der</strong> Schülerinnen und Schüler (wie Kleidung, Bargeld, Schlüssel, Schmuck, Uhren,<br />

Kommunikationsgeräte, elektronische o<strong>der</strong> elektrische Datenspeicher, Abspielgeräte, Empfangsgeräte,<br />

Datenträger, Fahrrä<strong>der</strong> etc. ).<br />

2


2. Der / Die Personensorgeberechtigte / n haftet/n neben <strong>der</strong> Schülerin / dem Schüler <strong>für</strong><br />

Schäden am Schuleigentum, die die Schülerin / <strong>der</strong> Schüler vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig<br />

verursacht.<br />

VI.<br />

1. Es ist ein Schulgeld entsprechend <strong>der</strong> jeweils geltenden, vom Kuratorium <strong>der</strong> <strong>Schulstiftung</strong><br />

beschlossenen Schulgeldtabelle <strong>für</strong> das Oberlin-Seminar zu entrichten. Das Schulgeld ist<br />

ein Jahresbeitrag. Es wird einkommensbezogen erhoben.<br />

2. Einkommensanrechnung<br />

2.1 Berücksichtigt wird das Einkommen <strong>der</strong> Schulgeldpflichtigen. Schulgeldpflichtig sind<br />

die Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler sowie die Eltern. Sind an<strong>der</strong>e Personen verpflichtet, <strong>der</strong><br />

Schülerin o<strong>der</strong> dem Schüler Unterhalt zu gewähren, sind auch diese schulgeldpflichtig.<br />

2.2 Als Einkommen gilt - vorbehaltlich des Absatzes 2.4 - die Summe <strong>der</strong> im letzten Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

vor <strong>der</strong> Festsetzung des Schulgeldes erzielten positiven Einkünfte <strong>der</strong> Schulgeldpflichtigen.<br />

Die maßgeblichen Einkommensarten bestimmen sich nach § 2 Einkommenssteuergesetz.<br />

Ein Ausgleich mit Verlusten aus an<strong>der</strong>en Einkunftsarten und<br />

mit Verlusten an<strong>der</strong>er schulgeldpflichtiger Personen ist nicht möglich. Abgezogen werden<br />

können:<br />

a. Ein Freibetrag von 2.045 € <strong>für</strong> jedes unterhaltsberechtigte Kind,<br />

b. die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten o<strong>der</strong> die vorgesehenen Pauschalsätze,<br />

c. die <strong>für</strong> den Berechnungszeitraum zu leistende <strong>Kirche</strong>nsteuer.<br />

2.3 Als Einkommen gelten ferner in Höhe <strong>der</strong> tatsächlich geleisteten Beträge:<br />

a. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen,<br />

b. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz o<strong>der</strong> dem Einkommenssteuergesetz,<br />

c. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind.<br />

2.4 Steht das Einkommen des letzten Kalen<strong>der</strong>jahres vor Festsetzung des Schulgeldes<br />

nicht fest, so ist das Einkommen des vorletzten Kalen<strong>der</strong>jahres vor Festsetzung des<br />

Schulgeldes zugrunde zu legen. Steht auch dieses Einkommen noch nicht fest, so ist<br />

bis zu dessen endgültiger Festsetzung das Schulgeld vorläufig auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse zu bemessen. Die endgültige Festsetzung<br />

erfolgt rückwirkend <strong>für</strong> das jeweilige Schuljahr.<br />

3. Festsetzung des Schulgeldes<br />

3.1 Das Schulgeld wird von <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong> jeweils <strong>für</strong> ein Schuljahr festgesetzt.<br />

Die Schulgeldpflichtigen sind verpflichtet, die notwendigen Unterlagen (siehe<br />

Nr. 2.2 und 2.3) bis zum 31.05. des Berechnungsjahres bei <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong><br />

einzureichen. Sofern keine Einkommensän<strong>der</strong>ung (siehe Nr. 3.5) vorliegt, behält<br />

die letzte Festsetzung ihre Gültigkeit.<br />

3.2 Das Schulgeld ist ein Jahresbetrag <strong>für</strong> den Zeitraum vom 1.8. eines Kalen<strong>der</strong>jahres bis<br />

zum 31.7. des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres; es ist im Voraus zu entrichten. Das Schulgeld<br />

kann in 12 monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen<br />

sind die Teilbeträge auch dann bis zum Ablauf des lfd. Schuljahres zu entrichten,<br />

wenn das Schulverhältnis vor diesem Zeitpunkt nach VII Nr. 1 und 2 endet. Selbstzahler<br />

überweisen das Schulgeld so, dass es bis zum 15. eines Monats auf dem Schulgeldkonto<br />

verbucht ist. Teilnehmer am Einzugsverfahren können den Einzug zum 15.<br />

eines Monats vornehmen lassen.<br />

3.3 Die Einkommensermittlung erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen:<br />

Einkommenssteuerbescheid, elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Lohn- o<strong>der</strong> Gehaltsabrechung<br />

<strong>für</strong> das gesamte Kalen<strong>der</strong>jahr, Bescheinigung des Arbeitgebers über<br />

den steuerpflichtigen Jahresarbeitsbruttolohn sowie weitere Unterlagen zum Nachweis<br />

sonstiger Einkommensarten.<br />

3


3.4 Sofern die Schulgeldpflichtigen die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zur Feststellung des positiven<br />

Einkommens nicht vorlegen, sind sie mit einer Zuordnung zur höchsten Einkommensgruppe<br />

<strong>der</strong> Schulgeldtabelle einverstanden.<br />

3.5 Bei erheblicher Vermin<strong>der</strong>ung des Einkommens kann eine Anpassung auch während<br />

des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung <strong>der</strong> Unterlagen<br />

gem. Ziffer 3.3 bei <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong> einzureichen. Eine rückwirkende<br />

Anpassung des Schulgeldes ist nicht möglich. Sofern die Voraussetzungen zu<br />

Satz 2 erfüllt sind, erfolgt eine Anpassung zum Ersten des Monats, in dem <strong>der</strong> Antrag<br />

eingeht. Eine Steigerung des Einkommens ist schriftlich und unter Beifügung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Unterlagen <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Schulstiftung</strong> unverzüglich und unaufgefor<strong>der</strong>t<br />

mitzuteilen. Die Anpassung erfolgt dann zum Ersten des Monats, in dem die<br />

Einkommenssteigerung erfolgt ist.<br />

3.6 Die Schulgeldpflichtigen verzichten hinsichtlich eines rückständigen nicht gezahlten<br />

Schulgeldes auf die Einrede <strong>der</strong> Verjährung.<br />

3.7 Ermäßigungen werden nicht gewährt.<br />

4. Sind die Schulgeldpflichtigen mit zwei o<strong>der</strong> mehr Schulgeldzahlungen in Verzug, ist <strong>der</strong> Jahresbeitrag<br />

sofort fällig.<br />

5. Rückständiges Schulgeld wird gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über<br />

dem Basiszins ab dem 1. des Folgemonats verzinst.<br />

6. Die Schulgeldpflichtigen haften hinsichtlich des zu entrichtenden Schulgeldes als Gesamtschuldner<br />

(§ 421 BGB ).<br />

Das Schulverhältnis endet<br />

VII.<br />

1. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin / <strong>der</strong> Schüler - nach Erreichen des erstrebten<br />

Schulziels - aus <strong>der</strong> Schule entlassen wird,<br />

2. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin / <strong>der</strong> Schüler, wenn sie / er die Schule gemäß<br />

beson<strong>der</strong>er Vorschrift <strong>der</strong> Versetzungsordnung verlässt, das Abgangszeugnis erhält,<br />

3. mit Aufhebung des Schulvertrages in bei<strong>der</strong>seitigem Einverständnis (Auflösungsvertrag),<br />

4. durch Kündigung des Schulvertrages.<br />

Kündigung des Schulvertrages<br />

VIII.<br />

1. Der / Die Personensorgeberechtigte / -n bzw. die volljährige Schülerin / <strong>der</strong> volljährige Schüler<br />

können den Schulvertrag je<strong>der</strong>zeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Bei mehreren<br />

Personensorgeberechtigten muss die Kündigung gemeinsam erfolgen.<br />

2. Die Kündigung des Schulvertrages bedarf <strong>der</strong> Schriftform.<br />

3. Die Evangelische <strong>Schulstiftung</strong> – vertreten durch die Schulleitung – kann den Schulvertrag<br />

mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres o<strong>der</strong> aus wichtigem<br />

Grunde je<strong>der</strong>zeit mit sofortiger Wirkung unter schriftlicher Angabe <strong>der</strong> Gründe fristlos kündigen.<br />

4


4. Ein wichtiger Grund liegt insbeson<strong>der</strong>e dann vor, wenn die Verweisung von <strong>der</strong> Schule nach<br />

den Vorschriften des <strong>Kirche</strong>ngesetzes über die <strong>Evangelischen</strong> Schulen ausgesprochen wird.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> Zahlungsverzug <strong>der</strong> / des Schulgeldpflichtigen mit zwei o<strong>der</strong> mehr monatlichen<br />

Teilbeträgen; in diesem Falle verliert eine Teilzahlungsvereinbarung ihre Gültigkeit.<br />

, den , den<br />

Schulleiterin / Schulleiter: Der / Die Personensorgeberechtigte / n:<br />

Erklärung zum Datenschutz<br />

Ich / wir erkläre / n mich / uns damit einverstanden,<br />

- dass <strong>der</strong> Schulträger die Angaben, die ich / wir ihm gegenüber mache / n, auf Datenträger<br />

speichern und zu seinen Zwecken nutzen darf;<br />

- dass meine / unsere Adresse mit Namen und Telefonnummer den an<strong>der</strong>en Erziehungsberechtigten<br />

in <strong>der</strong> Klasse meines / unseres Kindes sowie <strong>der</strong> Schüler- / <strong>der</strong> Elternvertretung<br />

zugänglich gemacht werden, sofern ich /wir dem nicht ausdrücklich wi<strong>der</strong>spreche<br />

/ n;<br />

- dass meine / unsere Angaben, soweit sie von öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

angefor<strong>der</strong>t werden, vom Schulträger an diese übermittelt werden.<br />

, den Der / Die Personensorgeberechtigte / n<br />

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