Hadhrat Mirza Ghulam Ahmad - Ahmadiyya Muslim Jamaat Schweiz
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Das Testament<br />
eventuell aufgetretene Schwierigkeiten beseitigen<br />
und dann Erlaubnis erteilen kann.<br />
6. Sollte eine Person die die Bedingungen von ‚Al-<br />
Wasiyyat’ erfüllt hat, Gott behüte, der Pest erlegen<br />
sein, muss gemäss folgender Anweisung gehandelt<br />
werden. Vorübergehend ist der Leichnam<br />
für zwei Jahre anderenorts in einem Sarg zu begraben<br />
und sollte erst nach (frühestens) zwei Jahren<br />
zu einer Zeit nach Qadian überstellt werden,<br />
da keine Seuchengefahr an jenem Ort und in Qadian<br />
besteht.<br />
7. Es soll bedacht werden, dass es nicht ausreichend<br />
ist lediglich ein Zehntel des beweglichen und unbeweglichen<br />
Vermögens zu spenden. Im Gegenteil,<br />
es ist erforderlich, dass sich der Erblasser so<br />
gut es für ihn möglich ist an die Lehren des Islam<br />
hält und nach Rechtschaffenheit und Reinheit<br />
strebt. Dass er ein <strong>Muslim</strong> ist, an die Einheit Gottes<br />
und seinen Propheten saw wahrhaftig glaubt und<br />
die Rechte seiner Mitmenschen nicht verletzt.<br />
8. Sollte Jemand ein Zehntel seines Vermögens vererben<br />
und zufällig z.B. in einem Fluss ertrinken<br />
oder in einem fernen Land sterben, sodass die<br />
Überreste nicht überführt werden können, wird<br />
sein Wille Gültigkeit behalten. Vor Gott ist er auf<br />
diesem Friedhof begraben. Es ist erlaubt in Erinnerung<br />
an diese Person auf diesem Friedhof eine<br />
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