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Hadhrat Mirza Ghulam Ahmad - Ahmadiyya Muslim Jamaat Schweiz

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Das Testament<br />

Partnern des Musiy bezeugt und unterschrieben<br />

werden. Ebenso sollen zwei Respektspersonen der<br />

Stadt oder des Dorfes als Zeugen fungieren.<br />

c) Der Musiy wie auch die Zeugen sollen, gleich<br />

ob schreibkundig oder Analphabet, neben ihren<br />

Unterschriften oder Siegeln auch den Daumenabdruck<br />

leisten. Die Schreibkundigen sollen es zudem<br />

signieren. Der Mann soll den linken und die<br />

Frau den rechten Daumenabdruck leisten.<br />

d) Ist der Musiy des Schreibens kundig kann er<br />

seinen Willen eigenhändig aufsetzen.<br />

e) Es ist nicht nötig den Willen als notarielles Dokument<br />

zu verfassen.<br />

f) Sollte sich der Musiy in einer besonderen Lage<br />

befinden und eine rechtliche Beratung brauchen,<br />

kann er sich an den Rechtsberater des Komitees<br />

wenden und sich erkundigen.<br />

4. Es ist anzuraten, dass jene Grundbesitzer im Pandschab<br />

die Schwierigkeiten beim Hinterlassen eines<br />

Testaments haben, denjenigen Besitz welchen<br />

sie vermachen wollen noch zu Lebzeiten überschreiben.<br />

Das Überschreibungsdokument soll<br />

auch die Unterschriften ihrer Erben (falls vorhanden)<br />

tragen, so dass das Einverständnis dieser Erben<br />

deutlich hervorgeht. Es ist wesentlich, das<br />

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