Hadhrat Mirza Ghulam Ahmad - Ahmadiyya Muslim Jamaat Schweiz
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Das Testament<br />
Partnern des Musiy bezeugt und unterschrieben<br />
werden. Ebenso sollen zwei Respektspersonen der<br />
Stadt oder des Dorfes als Zeugen fungieren.<br />
c) Der Musiy wie auch die Zeugen sollen, gleich<br />
ob schreibkundig oder Analphabet, neben ihren<br />
Unterschriften oder Siegeln auch den Daumenabdruck<br />
leisten. Die Schreibkundigen sollen es zudem<br />
signieren. Der Mann soll den linken und die<br />
Frau den rechten Daumenabdruck leisten.<br />
d) Ist der Musiy des Schreibens kundig kann er<br />
seinen Willen eigenhändig aufsetzen.<br />
e) Es ist nicht nötig den Willen als notarielles Dokument<br />
zu verfassen.<br />
f) Sollte sich der Musiy in einer besonderen Lage<br />
befinden und eine rechtliche Beratung brauchen,<br />
kann er sich an den Rechtsberater des Komitees<br />
wenden und sich erkundigen.<br />
4. Es ist anzuraten, dass jene Grundbesitzer im Pandschab<br />
die Schwierigkeiten beim Hinterlassen eines<br />
Testaments haben, denjenigen Besitz welchen<br />
sie vermachen wollen noch zu Lebzeiten überschreiben.<br />
Das Überschreibungsdokument soll<br />
auch die Unterschriften ihrer Erben (falls vorhanden)<br />
tragen, so dass das Einverständnis dieser Erben<br />
deutlich hervorgeht. Es ist wesentlich, das<br />
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