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Fibel 2008 als PDF (7.8 MB) - StuRa - TU Chemnitz

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Ratgeber<br />

Wichtige Gründe aus der Sicht des<br />

BAföG-Amtes sind:<br />

• Neigungswandel, z. B. kein Interesse<br />

mehr an Computern, sondern eher an<br />

den Menschen,<br />

• mangelnde intellektuelle Eignung<br />

(trotz Bemühens Scheitern in Prüfungen),<br />

• mangelnde psychische oder körperliche<br />

Eignung für einen Studiengang<br />

oder die anschließende Berufsausübung<br />

(z. B. stimmkranker Lehramtsstudent),<br />

• Wandel der Weltanschauung oder<br />

Konfession (z. B. bei Theologiestudenten).<br />

Die Zeit, um die sich dein Studium durch<br />

den Wechsel verlängert, wird nach dem<br />

Ende der normalen Förderungshöchstdauer<br />

(gerechnet vom ersten Studiensemester)<br />

nur noch durch ein verzinsliches<br />

Darlehen gefördert. Kannst du<br />

allerdings einen unabweisbaren Grund<br />

für deinen Wechsel vorweisen, so wird<br />

dein neuer Studiengang bis zum Ende<br />

der Förderungshöchstdauer für diesen<br />

Studiengang normal gefördert. Ein solcher<br />

unabweisbarer Grund muss in der<br />

Person des/der Auszubildenden liegen<br />

und die Fortführung des Studiums unmöglich<br />

machen. Außerdem gilt: je länger<br />

die Ausbildung bisher gedauert hat,<br />

umso höher sind die Anforderungen an<br />

die „Begründung“ und desto geringer die<br />

Chance auf Anerkennung der Gründe.<br />

Für den Fall, dass es nicht möglich<br />

ist, in deinem neuen Studienfach sofort<br />

einzusteigen, empfiehlt es sich, ein<br />

so genanntes Urlaubssemester einzulegen.<br />

Ein Urlaubsemester ist eine Art<br />

„Parksemester“, das nicht auf die Fachsemesteranzahl<br />

angerechnet wird. Du<br />

bist zwar weiterhin immatrikuliert, bekommst<br />

jedoch kein BAföG und darfst<br />

auch keine neuen Prüfungen schreiben,<br />

sondern nur Wiederholungsprüfungen.<br />

Ratgeber<br />

BAföG<br />

Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen.<br />

Auch bekommst du im Zweifelsfall kein<br />

Kindergeld.<br />

Bist du aber mit deiner Studienrichtung<br />

soweit zufrieden, kommt die<br />

nächste BAföG-Hürde erst nach dem<br />

vierten Fachsemester. Beim Übergang<br />

zum fünften Fachsemester musst du<br />

dem BAföG-Amt nämlich einen Leistungsnachweis<br />

vorlegen, der dir deinen<br />

Leistungsstand – gemessen an dem,<br />

was für deine Studienrichtung üblich ist<br />

(siehe Prüfungsordnung) – bescheinigt.<br />

Hierfür gibt es das Formblatt 5. In den<br />

meisten Fachrichtungen ist es für einen<br />

positiven Leistungsnachweis nicht unbedingt<br />

erforderlich, dass man sämtliche<br />

geforderten Prüfungen bestanden<br />

hat, jedoch ist es immer gut, vorher beim<br />

Prüfungsamt noch mal genau nachzufragen.<br />

Bei einem negativen Leistungsnachweis<br />

wird die Förderung durch das<br />

BAföG eingestellt, und zwar so lange, bis<br />

du wieder den für dein Studien-/Fachsemester<br />

geforderten Leistungsstand erreicht<br />

hast. Allerdings kannst du aus<br />

folgenden Gründen beim BAföG-Amt<br />

einen Antrag stellen, dass die üblichen<br />

Leistungen etwas später vorgelegt werden:<br />

• aus schwerwiegenden Gründen,<br />

• Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen<br />

Gremien und satzungsmäßigen Organen<br />

der Hochschulen und Länder,<br />

sowie in Organen der Studentenverwaltung<br />

und der Studentenwerke,<br />

• auf Grund von Krankheit, Behinderung,<br />

Schwangerschaft oder der Pflege<br />

und Erziehung eines Kindes bis zu<br />

fünf Jahren.<br />

Außerdem erhält man im Falle des<br />

erstmaligen (auch teilweisen) Nichtbestehens<br />

einer Prüfung, die Voraussetzung<br />

für das Weiterstudieren wäre, bis<br />

zum nächstmöglichen Prüfungstermin<br />

BAföG. Ähnliches gilt für Leistungs-<br />

Man muss die Tatsachen kennen, eh man sie verdrehen kann.<br />

(Mark Twain)

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