Fibel 2008 als PDF (7.8 MB) - StuRa - TU Chemnitz
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Ratgeber<br />
Wichtige Gründe aus der Sicht des<br />
BAföG-Amtes sind:<br />
• Neigungswandel, z. B. kein Interesse<br />
mehr an Computern, sondern eher an<br />
den Menschen,<br />
• mangelnde intellektuelle Eignung<br />
(trotz Bemühens Scheitern in Prüfungen),<br />
• mangelnde psychische oder körperliche<br />
Eignung für einen Studiengang<br />
oder die anschließende Berufsausübung<br />
(z. B. stimmkranker Lehramtsstudent),<br />
• Wandel der Weltanschauung oder<br />
Konfession (z. B. bei Theologiestudenten).<br />
Die Zeit, um die sich dein Studium durch<br />
den Wechsel verlängert, wird nach dem<br />
Ende der normalen Förderungshöchstdauer<br />
(gerechnet vom ersten Studiensemester)<br />
nur noch durch ein verzinsliches<br />
Darlehen gefördert. Kannst du<br />
allerdings einen unabweisbaren Grund<br />
für deinen Wechsel vorweisen, so wird<br />
dein neuer Studiengang bis zum Ende<br />
der Förderungshöchstdauer für diesen<br />
Studiengang normal gefördert. Ein solcher<br />
unabweisbarer Grund muss in der<br />
Person des/der Auszubildenden liegen<br />
und die Fortführung des Studiums unmöglich<br />
machen. Außerdem gilt: je länger<br />
die Ausbildung bisher gedauert hat,<br />
umso höher sind die Anforderungen an<br />
die „Begründung“ und desto geringer die<br />
Chance auf Anerkennung der Gründe.<br />
Für den Fall, dass es nicht möglich<br />
ist, in deinem neuen Studienfach sofort<br />
einzusteigen, empfiehlt es sich, ein<br />
so genanntes Urlaubssemester einzulegen.<br />
Ein Urlaubsemester ist eine Art<br />
„Parksemester“, das nicht auf die Fachsemesteranzahl<br />
angerechnet wird. Du<br />
bist zwar weiterhin immatrikuliert, bekommst<br />
jedoch kein BAföG und darfst<br />
auch keine neuen Prüfungen schreiben,<br />
sondern nur Wiederholungsprüfungen.<br />
Ratgeber<br />
BAföG<br />
Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen.<br />
Auch bekommst du im Zweifelsfall kein<br />
Kindergeld.<br />
Bist du aber mit deiner Studienrichtung<br />
soweit zufrieden, kommt die<br />
nächste BAföG-Hürde erst nach dem<br />
vierten Fachsemester. Beim Übergang<br />
zum fünften Fachsemester musst du<br />
dem BAföG-Amt nämlich einen Leistungsnachweis<br />
vorlegen, der dir deinen<br />
Leistungsstand – gemessen an dem,<br />
was für deine Studienrichtung üblich ist<br />
(siehe Prüfungsordnung) – bescheinigt.<br />
Hierfür gibt es das Formblatt 5. In den<br />
meisten Fachrichtungen ist es für einen<br />
positiven Leistungsnachweis nicht unbedingt<br />
erforderlich, dass man sämtliche<br />
geforderten Prüfungen bestanden<br />
hat, jedoch ist es immer gut, vorher beim<br />
Prüfungsamt noch mal genau nachzufragen.<br />
Bei einem negativen Leistungsnachweis<br />
wird die Förderung durch das<br />
BAföG eingestellt, und zwar so lange, bis<br />
du wieder den für dein Studien-/Fachsemester<br />
geforderten Leistungsstand erreicht<br />
hast. Allerdings kannst du aus<br />
folgenden Gründen beim BAföG-Amt<br />
einen Antrag stellen, dass die üblichen<br />
Leistungen etwas später vorgelegt werden:<br />
• aus schwerwiegenden Gründen,<br />
• Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen<br />
Gremien und satzungsmäßigen Organen<br />
der Hochschulen und Länder,<br />
sowie in Organen der Studentenverwaltung<br />
und der Studentenwerke,<br />
• auf Grund von Krankheit, Behinderung,<br />
Schwangerschaft oder der Pflege<br />
und Erziehung eines Kindes bis zu<br />
fünf Jahren.<br />
Außerdem erhält man im Falle des<br />
erstmaligen (auch teilweisen) Nichtbestehens<br />
einer Prüfung, die Voraussetzung<br />
für das Weiterstudieren wäre, bis<br />
zum nächstmöglichen Prüfungstermin<br />
BAföG. Ähnliches gilt für Leistungs-<br />
Man muss die Tatsachen kennen, eh man sie verdrehen kann.<br />
(Mark Twain)