115. § 28 VOB/A - Zuschlag - Oeffentliche Auftraege
115. § 28 VOB/A - Zuschlag - Oeffentliche Auftraege
115. § 28 VOB/A - Zuschlag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010<br />
<strong>115.</strong> <strong>§</strong> <strong>28</strong> <strong>VOB</strong>/A - <strong>Zuschlag</strong><br />
<strong>Zuschlag</strong><br />
1. Der <strong>Zuschlag</strong> ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem<br />
Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der <strong>Zuschlag</strong>sfrist (<strong>§</strong> 19) zugeht.<br />
2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der <strong>Zuschlag</strong> erteilt, so ist<br />
damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere<br />
urkundliche Festlegung vorgesehen ist.<br />
(2) Werden dagegen Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen<br />
oder wird der <strong>Zuschlag</strong> verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des <strong>Zuschlag</strong>s<br />
aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.<br />
<strong>115.</strong>1 Vergleichbare Regelungen<br />
6034<br />
Der Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>28</strong> <strong>VOB</strong>/A vergleichbar sind im Bereich der VOF <strong>§</strong> 16 VOF und im<br />
Bereich der VOL <strong>§</strong> <strong>28</strong> VOL/A. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher<br />
ergänzend zu der Kommentierung des <strong>§</strong> <strong>28</strong> herangezogen werden.<br />
<strong>115.</strong>2 Änderungen in der <strong>VOB</strong>/A 2006<br />
6035<br />
Die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>28</strong> ist im Zuge der <strong>VOB</strong>/A 2006 nicht geändert worden.<br />
<strong>115.</strong>3 Begriff des <strong>Zuschlag</strong>s<br />
6036<br />
Vgl. zum Begriff des <strong>Zuschlag</strong>s im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 114 GWB RZ 2<strong>28</strong>1.<br />
<strong>115.</strong>4 Begriff des Zugangs<br />
6037<br />
Vgl. zum Begriff des Zugangs im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 114 GWB RZ 2295.<br />
<strong>115.</strong>5 <strong>Zuschlag</strong> mit Erweiterungen, Einschränkungen,<br />
Änderungen oder Verspätung (<strong>§</strong> <strong>28</strong> Nr. 2)<br />
6038<br />
Werden in der <strong>Zuschlag</strong>serklärung Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen<br />
vorgenommen oder wird der <strong>Zuschlag</strong> verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des<br />
<strong>Zuschlag</strong>s aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010<br />
<strong>115.</strong>5.1 Sinn und Zweck der Regelung<br />
6039<br />
Durch diese Vorschrift soll der Mindestbieter vor den nachteiligen zivilrechtlichen Folgen<br />
geschützt werden, die durch eine nachträgliche Abänderung des Angebotes seitens der<br />
Vergabestelle entstehen. Es soll gewährleistet werden, dass der Bieter Kenntnis davon hat,<br />
dass er für einen Vertragsschluss trotz des <strong>Zuschlag</strong>es seine Annahme erklären muss. Ein<br />
darüber hinausgehender Regelungsgehalt ist der Vorschrift nicht zu entnehmen; insbesondere<br />
ergibt sich aus ihr nicht die Befugnis der Vergabestelle, vor der Wertungsentscheidung den<br />
Leistungsumfang abzuändern und die Angebote entsprechend anzupassen (2. VK Bund, B. v.<br />
6.5.2003 - Az.: VK 2 - <strong>28</strong>/03).<br />
<strong>115.</strong>5.2 Rechtliche Bedeutung<br />
6040<br />
6040/1<br />
6041<br />
Eine Annahme des Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen und sonstigen<br />
Änderungen gilt nach <strong>§</strong> 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen<br />
Antrag. Dieser Antrag des Auftraggebers auf Abschluss eines abgeänderten Vertrages bedarf<br />
zu seiner Wirksamkeit deshalb noch einer Annahmeerklärung des Bieters, die dem<br />
Auftraggeber auch noch zugehen muss (Saarländisches OLG, Urteil v. 21.3.2006 - Az.: 4 U<br />
51/05-79; OLG Naumburg, B. v. 16.10.2007 - Az.: 1 Verg 6/07; B. v. 01.09.2004 - Az.: 1<br />
Verg 11/04; 1. VK Sachsen, B. v. 4.8.2003 - Az.: 1/SVK/ 084-03, B. v. 12.6.2003 - Az.:<br />
1/SVK/054-03).<br />
Die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>28</strong> Nr. 2 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A stellt den Zusammenfall von <strong>Zuschlag</strong> und<br />
Zustandekommen des Vertrages nicht in Frage, sondern setzt lediglich die gesetzliche<br />
Vermutung des <strong>§</strong> 125 Satz 2 BGB außer Kraft. In <strong>§</strong> <strong>28</strong> Nr. 2 Abs. 2 <strong>VOB</strong>/A wird für die<br />
Fälle des modifizierten oder verspäteten <strong>Zuschlag</strong>s der Inhalt der zivilrechtlichen<br />
Regelung des <strong>§</strong> 150 BGB explizit aufgeführt. Auch diese Vorschrift dient dazu, die Einheit<br />
von verfahrensrechtlicher <strong>Zuschlag</strong>swirkung und materieller Wirkung des <strong>Zuschlag</strong>s als<br />
Vertragsschluss aufrechtzuerhalten (OLG Naumburg, B. v. 16.10.2007 - Az.: 1 Verg 6/07).<br />
Vgl. im Einzelnen - auch zu der typischen Fallkonstellation des <strong>Zuschlag</strong>s nach Ablauf der<br />
<strong>Zuschlag</strong>s- und Bindefrist - die Kommentierung zu <strong>§</strong> 19 <strong>VOB</strong>/A RZ 4942.<br />
<strong>115.</strong>6 Richtlinie des VHB 2008 zu <strong>§</strong> <strong>28</strong><br />
6042<br />
6043<br />
6044<br />
6045<br />
leer<br />
leer<br />
leer<br />
Ist absehbar, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen <strong>Zuschlag</strong>sfrist erteilt werden<br />
kann, so ist mit den für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Bietern eine<br />
angemessene Verlängerung der <strong>Zuschlag</strong>sfrist zu vereinbaren. Die Vereinbarung über die<br />
Verlängerung ist schriftlich festzuhalten. Wird wegen der Verlängerung der <strong>Zuschlag</strong>sfrist<br />
eine Änderung der Ausführungsfrist erforderlich, ist die Vereinbarung rechtzeitig vor<br />
Auftragserteilung zu treffen (Richtlinien zu 331 – Vergabevermerk: Entscheidung über den<br />
<strong>Zuschlag</strong> – Ziffer 1.1).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010<br />
6046<br />
6047<br />
6048<br />
Durch die <strong>Zuschlag</strong>serteilung kommt ein Vertrag nur zustande, wenn das Angebot des Bieters<br />
in allen Teilen unverändert innerhalb der <strong>Zuschlag</strong>sfrist angenommen wird (Richtlinien zu<br />
331 – Vergabevermerk: Entscheidung über den <strong>Zuschlag</strong> – Ziffer 1.2).<br />
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben rechsverbindlicher Inhalt des Angebots und werden<br />
im Fall der Auftragerteilung Vertragsinhalt (Richtlinien zu 331 – Vergabevermerk:<br />
Entscheidung über den <strong>Zuschlag</strong> – Ziffer 1.3).<br />
Die Vergabestelle darf den <strong>Zuschlag</strong> auf Angebote zur Wartung/Instandhaltung<br />
wartungsbedürftiger betriebstechnischer Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung nur<br />
erteilen, wenn sie im Formblatt 112 von der liegenschaftsverwaltenden Stelle dazu<br />
bevollmächtigt wurde (Richtlinien zu 331 – Vergabevermerk: Entscheidung über den<br />
<strong>Zuschlag</strong> – Ziffer 2).<br />
<strong>115.</strong>7 Regelung des HVA B-StB 03/2006 zu <strong>§</strong> <strong>28</strong><br />
6049<br />
6050<br />
Nachdem unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte gemäß <strong>§</strong> 25 <strong>VOB</strong>/A das<br />
wirtschaftlichste Angebot ermittelt worden ist, ist bei Vergaben unterhalb der EG-<br />
Schwellenwerte gemäß <strong>§</strong> <strong>28</strong> <strong>VOB</strong>/A der <strong>Zuschlag</strong> auf dieses Angebot zu erteilen. Bei<br />
Vergaben ab den EG-Schwellenwerten darf der <strong>Zuschlag</strong> nach <strong>§</strong> <strong>28</strong> <strong>VOB</strong>/A nur erteilt<br />
werden, wenn seit der Absendung der Information an die Bieter mindestens 14 Kalendertage<br />
vergangen sind und die Vergabekammer der Vergabestelle keinen Antrag auf ein<br />
Nachprüfungsverfahren zugestellt hat. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig (Ziffer<br />
2.5 Nr. 8).<br />
Im <strong>Zuschlag</strong>sschreiben sind stets anzugeben:<br />
• Auftraggeber,<br />
• Benennung der einzelnen Kostenträger,<br />
• Auftragssumme,<br />
• berücksichtigte Nachlässe,<br />
• berücksichtigte Nebenangebote.<br />
6051<br />
Gegebenenfalls sind auch anzugeben:<br />
• berichtigter Änderungssatz für Lohngleitklausel gemäß Abschnitt 2.4 "Prüfung und<br />
Wertung der Angebote", Nr. (34),<br />
• OZ der auszuführenden Wahlpositionen Ziffer 2.5 Nr. 9).<br />
6052<br />
6053<br />
Sind mit dem vorgesehenen Auftragnehmer Verhandlungen geführt worden, so ist auf die<br />
Erklärung des Bieters (siehe Abschnitt 2.4 "Prüfung und Wertung der Angebote", Nr. (51))<br />
ausdrücklich Bezug zu nehmen (Ziffer 2.5 Nr. 10).<br />
Wenn zu erwarten ist, dass das <strong>Zuschlag</strong>sschreiben dem Auftragnehmer nicht mehr<br />
rechtzeitig vor Ablauf der - gegebenenfalls nach Nr. (4) verlängerten - <strong>Zuschlag</strong>sfrist<br />
zugeleitet werden kann, ist der <strong>Zuschlag</strong> fernmündlich bzw. fernschriftlich zu erteilen. Das
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010<br />
<strong>Zuschlag</strong>sschreiben gemäß Nr. (9) ist umgehend nachzureichen; darin ist auf die erfolgte<br />
<strong>Zuschlag</strong>serteilung zu verweisen (Ziffer 2.5 Nr. 13).<br />
6054<br />
Nach erfolgtem <strong>Zuschlag</strong> sind bei Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte die nicht<br />
berücksichtigten Bieter gemäß <strong>§</strong> 27 Nr. 1 Satz 2 <strong>VOB</strong>/A zu benachrichtigen (Ziffer 2.5 Nr.<br />
14).