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115. § 28 VOB/A - Zuschlag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010<br />

<strong>115.</strong> <strong>§</strong> <strong>28</strong> <strong>VOB</strong>/A - <strong>Zuschlag</strong><br />

<strong>Zuschlag</strong><br />

1. Der <strong>Zuschlag</strong> ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem<br />

Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der <strong>Zuschlag</strong>sfrist (<strong>§</strong> 19) zugeht.<br />

2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der <strong>Zuschlag</strong> erteilt, so ist<br />

damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere<br />

urkundliche Festlegung vorgesehen ist.<br />

(2) Werden dagegen Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen<br />

oder wird der <strong>Zuschlag</strong> verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des <strong>Zuschlag</strong>s<br />

aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.<br />

<strong>115.</strong>1 Vergleichbare Regelungen<br />

6034<br />

Der Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>28</strong> <strong>VOB</strong>/A vergleichbar sind im Bereich der VOF <strong>§</strong> 16 VOF und im<br />

Bereich der VOL <strong>§</strong> <strong>28</strong> VOL/A. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher<br />

ergänzend zu der Kommentierung des <strong>§</strong> <strong>28</strong> herangezogen werden.<br />

<strong>115.</strong>2 Änderungen in der <strong>VOB</strong>/A 2006<br />

6035<br />

Die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>28</strong> ist im Zuge der <strong>VOB</strong>/A 2006 nicht geändert worden.<br />

<strong>115.</strong>3 Begriff des <strong>Zuschlag</strong>s<br />

6036<br />

Vgl. zum Begriff des <strong>Zuschlag</strong>s im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 114 GWB RZ 2<strong>28</strong>1.<br />

<strong>115.</strong>4 Begriff des Zugangs<br />

6037<br />

Vgl. zum Begriff des Zugangs im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 114 GWB RZ 2295.<br />

<strong>115.</strong>5 <strong>Zuschlag</strong> mit Erweiterungen, Einschränkungen,<br />

Änderungen oder Verspätung (<strong>§</strong> <strong>28</strong> Nr. 2)<br />

6038<br />

Werden in der <strong>Zuschlag</strong>serklärung Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen<br />

vorgenommen oder wird der <strong>Zuschlag</strong> verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des<br />

<strong>Zuschlag</strong>s aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.


Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010<br />

<strong>115.</strong>5.1 Sinn und Zweck der Regelung<br />

6039<br />

Durch diese Vorschrift soll der Mindestbieter vor den nachteiligen zivilrechtlichen Folgen<br />

geschützt werden, die durch eine nachträgliche Abänderung des Angebotes seitens der<br />

Vergabestelle entstehen. Es soll gewährleistet werden, dass der Bieter Kenntnis davon hat,<br />

dass er für einen Vertragsschluss trotz des <strong>Zuschlag</strong>es seine Annahme erklären muss. Ein<br />

darüber hinausgehender Regelungsgehalt ist der Vorschrift nicht zu entnehmen; insbesondere<br />

ergibt sich aus ihr nicht die Befugnis der Vergabestelle, vor der Wertungsentscheidung den<br />

Leistungsumfang abzuändern und die Angebote entsprechend anzupassen (2. VK Bund, B. v.<br />

6.5.2003 - Az.: VK 2 - <strong>28</strong>/03).<br />

<strong>115.</strong>5.2 Rechtliche Bedeutung<br />

6040<br />

6040/1<br />

6041<br />

Eine Annahme des Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen und sonstigen<br />

Änderungen gilt nach <strong>§</strong> 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen<br />

Antrag. Dieser Antrag des Auftraggebers auf Abschluss eines abgeänderten Vertrages bedarf<br />

zu seiner Wirksamkeit deshalb noch einer Annahmeerklärung des Bieters, die dem<br />

Auftraggeber auch noch zugehen muss (Saarländisches OLG, Urteil v. 21.3.2006 - Az.: 4 U<br />

51/05-79; OLG Naumburg, B. v. 16.10.2007 - Az.: 1 Verg 6/07; B. v. 01.09.2004 - Az.: 1<br />

Verg 11/04; 1. VK Sachsen, B. v. 4.8.2003 - Az.: 1/SVK/ 084-03, B. v. 12.6.2003 - Az.:<br />

1/SVK/054-03).<br />

Die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>28</strong> Nr. 2 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A stellt den Zusammenfall von <strong>Zuschlag</strong> und<br />

Zustandekommen des Vertrages nicht in Frage, sondern setzt lediglich die gesetzliche<br />

Vermutung des <strong>§</strong> 125 Satz 2 BGB außer Kraft. In <strong>§</strong> <strong>28</strong> Nr. 2 Abs. 2 <strong>VOB</strong>/A wird für die<br />

Fälle des modifizierten oder verspäteten <strong>Zuschlag</strong>s der Inhalt der zivilrechtlichen<br />

Regelung des <strong>§</strong> 150 BGB explizit aufgeführt. Auch diese Vorschrift dient dazu, die Einheit<br />

von verfahrensrechtlicher <strong>Zuschlag</strong>swirkung und materieller Wirkung des <strong>Zuschlag</strong>s als<br />

Vertragsschluss aufrechtzuerhalten (OLG Naumburg, B. v. 16.10.2007 - Az.: 1 Verg 6/07).<br />

Vgl. im Einzelnen - auch zu der typischen Fallkonstellation des <strong>Zuschlag</strong>s nach Ablauf der<br />

<strong>Zuschlag</strong>s- und Bindefrist - die Kommentierung zu <strong>§</strong> 19 <strong>VOB</strong>/A RZ 4942.<br />

<strong>115.</strong>6 Richtlinie des VHB 2008 zu <strong>§</strong> <strong>28</strong><br />

6042<br />

6043<br />

6044<br />

6045<br />

leer<br />

leer<br />

leer<br />

Ist absehbar, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen <strong>Zuschlag</strong>sfrist erteilt werden<br />

kann, so ist mit den für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Bietern eine<br />

angemessene Verlängerung der <strong>Zuschlag</strong>sfrist zu vereinbaren. Die Vereinbarung über die<br />

Verlängerung ist schriftlich festzuhalten. Wird wegen der Verlängerung der <strong>Zuschlag</strong>sfrist<br />

eine Änderung der Ausführungsfrist erforderlich, ist die Vereinbarung rechtzeitig vor<br />

Auftragserteilung zu treffen (Richtlinien zu 331 – Vergabevermerk: Entscheidung über den<br />

<strong>Zuschlag</strong> – Ziffer 1.1).


Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010<br />

6046<br />

6047<br />

6048<br />

Durch die <strong>Zuschlag</strong>serteilung kommt ein Vertrag nur zustande, wenn das Angebot des Bieters<br />

in allen Teilen unverändert innerhalb der <strong>Zuschlag</strong>sfrist angenommen wird (Richtlinien zu<br />

331 – Vergabevermerk: Entscheidung über den <strong>Zuschlag</strong> – Ziffer 1.2).<br />

Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben rechsverbindlicher Inhalt des Angebots und werden<br />

im Fall der Auftragerteilung Vertragsinhalt (Richtlinien zu 331 – Vergabevermerk:<br />

Entscheidung über den <strong>Zuschlag</strong> – Ziffer 1.3).<br />

Die Vergabestelle darf den <strong>Zuschlag</strong> auf Angebote zur Wartung/Instandhaltung<br />

wartungsbedürftiger betriebstechnischer Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung nur<br />

erteilen, wenn sie im Formblatt 112 von der liegenschaftsverwaltenden Stelle dazu<br />

bevollmächtigt wurde (Richtlinien zu 331 – Vergabevermerk: Entscheidung über den<br />

<strong>Zuschlag</strong> – Ziffer 2).<br />

<strong>115.</strong>7 Regelung des HVA B-StB 03/2006 zu <strong>§</strong> <strong>28</strong><br />

6049<br />

6050<br />

Nachdem unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte gemäß <strong>§</strong> 25 <strong>VOB</strong>/A das<br />

wirtschaftlichste Angebot ermittelt worden ist, ist bei Vergaben unterhalb der EG-<br />

Schwellenwerte gemäß <strong>§</strong> <strong>28</strong> <strong>VOB</strong>/A der <strong>Zuschlag</strong> auf dieses Angebot zu erteilen. Bei<br />

Vergaben ab den EG-Schwellenwerten darf der <strong>Zuschlag</strong> nach <strong>§</strong> <strong>28</strong> <strong>VOB</strong>/A nur erteilt<br />

werden, wenn seit der Absendung der Information an die Bieter mindestens 14 Kalendertage<br />

vergangen sind und die Vergabekammer der Vergabestelle keinen Antrag auf ein<br />

Nachprüfungsverfahren zugestellt hat. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig (Ziffer<br />

2.5 Nr. 8).<br />

Im <strong>Zuschlag</strong>sschreiben sind stets anzugeben:<br />

• Auftraggeber,<br />

• Benennung der einzelnen Kostenträger,<br />

• Auftragssumme,<br />

• berücksichtigte Nachlässe,<br />

• berücksichtigte Nebenangebote.<br />

6051<br />

Gegebenenfalls sind auch anzugeben:<br />

• berichtigter Änderungssatz für Lohngleitklausel gemäß Abschnitt 2.4 "Prüfung und<br />

Wertung der Angebote", Nr. (34),<br />

• OZ der auszuführenden Wahlpositionen Ziffer 2.5 Nr. 9).<br />

6052<br />

6053<br />

Sind mit dem vorgesehenen Auftragnehmer Verhandlungen geführt worden, so ist auf die<br />

Erklärung des Bieters (siehe Abschnitt 2.4 "Prüfung und Wertung der Angebote", Nr. (51))<br />

ausdrücklich Bezug zu nehmen (Ziffer 2.5 Nr. 10).<br />

Wenn zu erwarten ist, dass das <strong>Zuschlag</strong>sschreiben dem Auftragnehmer nicht mehr<br />

rechtzeitig vor Ablauf der - gegebenenfalls nach Nr. (4) verlängerten - <strong>Zuschlag</strong>sfrist<br />

zugeleitet werden kann, ist der <strong>Zuschlag</strong> fernmündlich bzw. fernschriftlich zu erteilen. Das


Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010<br />

<strong>Zuschlag</strong>sschreiben gemäß Nr. (9) ist umgehend nachzureichen; darin ist auf die erfolgte<br />

<strong>Zuschlag</strong>serteilung zu verweisen (Ziffer 2.5 Nr. 13).<br />

6054<br />

Nach erfolgtem <strong>Zuschlag</strong> sind bei Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte die nicht<br />

berücksichtigten Bieter gemäß <strong>§</strong> 27 Nr. 1 Satz 2 <strong>VOB</strong>/A zu benachrichtigen (Ziffer 2.5 Nr.<br />

14).

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