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Leuenberger Texte 2

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in diesem Dienst stehen. Die Ordinationshandlung wird in lutherischen Kirchen von Trägern eines<br />

bischöflichen Amtes (z. B. Bischof oder Superintendent), in den reformierten Kirchen von<br />

Superintendenten oder den Vorsitzenden der Presbyterien geleitet.<br />

7. Die Ordination gilt für das ganze Leben. Die mit der Ordination verliehenen Rechte und Pflichten<br />

können ruhen, zurückgegeben oder aberkannt werden. Sie können auch wieder beigelegt werden,<br />

ohne daß neu ordiniert wird.<br />

8. "Apostolische Sukzession" wird in unseren Kirchen verstanden als Nachfolge in der apostolischen<br />

Lehre und Sendung. Diese Nachfolge findet ihren Ausdruck in Verkündigung, Lehre und Leben der<br />

Kirche. Insofern gehört die Kontinuität, mit der die Kirche zum Dienst der Wortverkündigung und<br />

Sakramentsverwaltung ordiniert, zu dieser apostolischen Nachfolge.<br />

9. Unsere Kirchen unterscheiden zwischen Ordination und Beauftragungshandlungen zu anderen<br />

Diensten, die mit oder ohne Handauflegung vollzogen werden. Die Ordination ist Berufung zum<br />

Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Von daher sollten alle ordiniert werden,<br />

mit deren Dienst Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verbunden ist, auch wenn sie in<br />

einer anderen kirchlichen Funktion tätig sind als dem Gemeindepfarramt.<br />

Zu dem Entstehungsprozeß und den beteiligten Kirchen siehe das Vorwort.

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