12.05.2015 Aufrufe

Reform direkte Bundessteuer / Ehepaar - alliance F

Reform direkte Bundessteuer / Ehepaar - alliance F

Reform direkte Bundessteuer / Ehepaar - alliance F

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Frau Bundespräsidentin<br />

Eveline Widmer-Schlumpf<br />

Vorsteherin Eidg. Finanzdepartement<br />

3003 Bern<br />

Kriens/Zürich, 5. Dezember 2012<br />

Vernehmlassung zur <strong>Reform</strong> der <strong>direkte</strong>n <strong>Bundessteuer</strong> im Bereich der <strong>Ehepaar</strong>- und Familienbesteuerung<br />

Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, am oben genannten Vernehmlassungsverfahren teilzunehmen, und<br />

nehmen gerne zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen Stellung.<br />

I. Grundsätzliches<br />

<strong>alliance</strong> F begrüsst das Ziel der Vorlage, eine im Einklang mit der Verfassung stehende Paar- und Familienbesteuerung<br />

einzuführen. Sie betrachtet indes das vom Bundesrat vorgeschlagene Modell «Mehrfachtarif<br />

mit alternativer Steuerberechnung» nicht als befriedigende Lösung. <strong>alliance</strong> F fordert demgegenüber die<br />

Einführung des Besteuerungsmodells der Individualbesteuerung, da nur dieses zivilstandsunabhängig,<br />

diskriminierungsfrei und zukunftsorientiert ist. Die vom Bundesrat im erläuternden Bericht aufgeführten<br />

Gründe gegen die Einführung der Individualbesteuerung sind nicht stichhaltig.<br />

Wenn auch in den meisten Haushaltungen die finanzielle Belastung durch die kommunalen und kantonalen<br />

Steuern um ein Vielfaches höher ist als durch die <strong>Bundessteuer</strong>n, erwartet <strong>alliance</strong> F eine Signalwirkung<br />

von der <strong>Reform</strong> der <strong>direkte</strong>n <strong>Bundessteuer</strong> für Erstere.<br />

II. Bemerkungen zum vom Bundesrat favorisierten Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung»<br />

Das vom Bundesrat vorgeschlagene Modell sieht vor, dass die veranlagende Steuerbehörde jeweils zwei<br />

Steuerberechnungen vornimmt. <strong>alliance</strong> F unterstützt das bundesrätliche Ziel einer Paar- und Familienbesteuerung,<br />

die sich möglichst neutral gegenüber den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen<br />

verhält und überdies zu ausgewogenen Belastungsrelationen führt. <strong>alliance</strong> F hält jedoch fest, dass der<br />

Entwurf dieser Zielvorgabe nicht gerecht wird.<br />

III. Grundsätze einer diskriminierungsfreien Paar- und Familienbesteuerung<br />

Die verschiedenen Steuersysteme in Bund und Kantonen gehen grundsätzlich von der Familienbesteuerung<br />

aus. Bei den Gemeinschaftsbesteuerungsmodellen führt die Zusammenveranlagung dazu, dass die<br />

Einkünfte von Frau und Mann zusammengezählt werden. Das Gemeinschaftseinkommen fällt dadurch in<br />

eine höhere Progression. Das Zweiteinkommen wird auf diese Weise viel höher besteuert als das gleiche<br />

Einkommen bei einer alleinstehenden Person. Zwar sehen die einzelnen Steuergesetze verschiedenartige<br />

Korrekturmöglichkeiten vor, weil die reine Anwendung dieses Grundsatzes zu einer krassen Verletzung<br />

Seite 1 von 4


des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

führen würde (Art. 127 Abs. 2 BV). Eine vollständige Gleichbehandlung kann jedoch auch mit diesen Korrekturen<br />

nicht erreicht werden. Gerade bei Splittingmodellen werden in erster Linie Einverdienerehepaare<br />

und höhere Einkommen stark entlastet. Zweiverdienerpaare mit gleich hohen Einkommen profitieren dagegen<br />

nicht vom Splittingeffekt. Bei höheren Einkommen führt eine hohe Grenzsteuerbelastung dazu,<br />

dass es sich für den Ehegatten mit dem tieferen Einkommen, in der Regel somit für die Frauen, unter finanziellen<br />

Gesichtspunkten weniger lohnt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ihren Beschäftigungsgrad<br />

zu erhöhen. Dies schafft letztlich ökonomische Anreize zur Festlegung der Frauen auf die ihnen traditionell<br />

zugewiesene Rolle als Hausfrau, was dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann<br />

widerspricht. Das einzige Besteuerungsverfahren, welches zivilstandsunabhängig ist und positive Anreize<br />

zur Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit schafft, ist die Individualbesteuerung. Ausgaben für<br />

Weiterbildung können zudem nicht oder nur teilweise vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Auch<br />

dies kann den Entscheid von Frauen für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erschweren. Aus gleichstellungspolitischer<br />

Sicht darf jedoch das Steuersystem keinen Einfluss auf den Erwerbsentscheid haben.<br />

Die Kosten für die Kinderbetreuung bei Erwerbstätigkeit der Eltern können nur in wenigen Kantonen (nicht<br />

aber bei der <strong>direkte</strong>n <strong>Bundessteuer</strong>) ganz oder teilweise und nicht etwa sinngerecht als Gewinnungskosten,<br />

sondern lediglich im Rahmen der Sozialabzüge steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Nichtberücksichtigung<br />

der effektiv anfallenden Kosten als Berufsauslagen erfolgt die Besteuerung auf einem fiktiven<br />

Einkommen, das den betreffenden Personen nicht mehr zur Verfügung steht. Dasselbe gilt im<br />

Übrigen, wenn Abzüge getätigt werden können, wenn gar keine Drittbetreuung bezahlt wird, weil ein Elternteil<br />

die Kinder betreut. Diese Einkommenseinbusse wird bereits beim (deshalb tieferen) Einkommen<br />

bzw. durch den progressiven Steuersatz berücksichtigt. Werden entstandene Betreuungskosten nur als<br />

Sozialabzüge zugelassen und nicht als Berufsauslagen, hat dies Auswirkungen auf alle Fälle, in denen auf<br />

das Nettoeinkommen und nicht das steuerbare Einkommen abgestellt wird (z.B. Stipendien, Tarife).<br />

<strong>alliance</strong> F spricht sich deshalb für die Individualbesteuerung aus, da dieses Modell dem Grundsatz der<br />

Gleichstellung von Frau und Mann am besten entspricht und positive Anreize zur Aufnahme und Ausdehnung<br />

der Erwerbstätigkeit schafft.<br />

Die Ablehnungsgründe des Bundesrates hinsichtlich der Individualbesteuerung überzeugen nicht, da unabhängig<br />

vom Besteuerungsmodell in jedem Fall die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Steuerzahlenden<br />

beschafft werden müssen. Es spielt keine Rolle, ob diese dann individuell oder gemeinsam veranlagt<br />

werden. Ein in der Anfangsphase erhöhter Verwaltungsaufwand bei Einführung der<br />

Individualbesteuerung wird nicht in Abrede gestellt. Doch beim vorgeschlagenen Modell des Bundesrates<br />

mit alternativer Steuerberechnung müssen auch in Zukunft immer zwei Tarife berechnet werden. Dies<br />

führt langfristig zu einem viel höheren Verwaltungsaufwand. Im Übrigen wird der Aufwand durch die Einfachheit<br />

des Modells, da es keine aufwendigen Korrekturmechanismen mehr benötigt, vermindert.<br />

Die <strong>Reform</strong> der <strong>Ehepaar</strong>- und Familienbesteuerung muss folgende Forderungen erfüllen:<br />

• Die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und<br />

Mann. Das neue Modell darf keinen negativen Einfluss auf den Entscheid betreffend Erwerbstätigkeit<br />

der Frauen haben. Der Verzicht auf Erwerbsarbeit darf nicht steuerlich privilegiert werden und<br />

ein Zweiteinkommen nicht einer höheren Steuerbelastung unterliegen als das Einkommen des<br />

Erstverdienenden.<br />

• Der Zivilstand bzw. die gewählte Lebensform darf keinen Einfluss auf die Besteuerung haben.<br />

• Kinderbetreuungskosten sowie die Kosten des Wiedereinstiegs und der Weiterbildung müssen als<br />

berufsbezogene Kosten abziehbar sein.<br />

IV. Bemerkungen zur Ausgestaltung der alternativen Steuerberechnung (Art. 214a DBG) gemäss<br />

Vorschlag des Bundesrates<br />

Sollte das vom Bundesrat vorgeschlagene Modell eingeführt werden, ergeben sich für <strong>alliance</strong> F bestimmte<br />

Prämissen für die Ausgestaltung der alternativen Steuerberechnung, die sich den untenstehenden Antworten<br />

entnehmen lassen.<br />

Seite 2 von 4


V. Zum Fragenkatalog<br />

1. Unterstützen Sie die grundsätzliche Stossrichtung der Vernehmlassungsvorlage?<br />

<strong>alliance</strong> F begrüsst das Ziel der Vorlage, eine im Einklang mit der Verfassung stehende<br />

Paar- und Familienbesteuerung einzuführen. Sie betrachtet jedoch das vom Bundesrat<br />

vorgeschlagene Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» nicht als befriedigende<br />

Lösung.<br />

<strong>alliance</strong> F fordert demgegenüber die Einführung des Besteuerungsmodells der<br />

Individualbesteuerung, da nur dieses zivilstandsunabhängig, diskriminierungsfrei<br />

und zukunftsorientiert ist.<br />

Die vom Bundesrat im erläuternden Bericht aufgeführten Gründe gegen die Einführung<br />

der Individualbesteuerung sind nicht stichhaltig.<br />

2. Davon ausgehend, dass die alternative Steuerberechnung (Art. 214a DBG) umgesetzt<br />

wird, sind Sie mit der Ausgestaltung einverstanden?<br />

214a Abs. 1 und 2<br />

iVm Art. 86 Abs. 4<br />

214a Abs. 3<br />

Ja. Bei Alleinverdienenden muss ein zusätzlicher Abzug gemäss Art. 86 Abs. 4 DBG<br />

eingeräumt werden, ansonsten der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit<br />

verletzt würde.<br />

Ja. Es ist konsequent, wenn bei der alternativen Steuerberechnung die Steuer jedes<br />

Ehegatten getrennt berechnet wird.<br />

214 a Abs. 4 Bst. a Ja. Dies entspricht einer konsequenten Durchführung der alternativen Steuerberechnung.<br />

214 a Abs. 4 Bst. b Nein. Ein teilweiser Abzug muss gewährt werden, weil sonst eine Mehrbelastung der<br />

<strong>Ehepaar</strong>e gegenüber Alleinstehenden entstehen würde.<br />

214 a Abs. 4 Bst. c Ja, sofern nicht eindeutig einem/r Ehegatten oder Partner/in zuzuordnen.<br />

214 a Abs. 5 Ja, auch dies gehört zur konsequenten Durchführung der alternativen Steuerberechnung.<br />

3. Sind Sie mit dem neuen Einverdienerabzug und den Änderungen beim Zweiverdienerabzug<br />

einverstanden (Art. 212 Abs. 1bis und 2 DBG)?<br />

Ja. Ein Einverdienerabzug muss zugelassen werden, weil sonst der Grundsatz der Besteuerung<br />

nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt würde. Ebenso muss bei<br />

Zweiverdienerpaaren ein Abzug über Fr. 8'100.- eingeräumt werden, weil diese sonst<br />

gegenüber Einverdienern benachteiligt und damit negative Anreize bezüglich der Erwerbsarbeit<br />

des Zweitverdienenden geschaffen würden.<br />

4. Sind Sie mit den neuen Regelungen zur Besteuerung von Alleinerziehenden und von<br />

Konkubinatspaaren mit Kindern einverstanden (Art. 213 Abs. 1 Bst. d und 214 Abs.<br />

2 bis )?<br />

Grundsätzlich ja, doch wird ein Abzug von nur Fr. 11'000.00 den effektiven Kinderkosten<br />

zu wenig gerecht, zumal der/die Alleinerziehende neu zum Grundtarif besteuert<br />

wird.<br />

5. Sind Sie damit einverstanden, dass die Voraussetzungen für den Kinderabzug (Art. 213<br />

Abs. 1 Bst. a DBG) und für den Abzug vom Steuerbetrag pro Kind (Art. 214 Abs. 2 bis<br />

DBG) deckungsgleich sind?<br />

Ja, sonst macht es keinen Sinn.<br />

Seite 3 von 4


6. Teilen Sie die Auffassung, dass die zur Einhaltung der Schuldenbremse notwendige<br />

Gegenfinanzierung der <strong>Reform</strong> zumindest teilweise auch einnahmenseitig erfolgen soll?<br />

Welche der zwei vorgeschlagenen einnahmeseitigen Varianten (Erhöhung der Mehrwertsteuersätze<br />

bzw. ein vorübergehender Verzicht auf den Ausgleich der Folgen der<br />

kalten Progression) bevorzugen Sie? Ziehen Sie andere Massnahmen zur Gegenfinanzierung<br />

vor?<br />

Eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze lehnt <strong>alliance</strong> F als zu wenig sozial ab. Ein vorübergehender<br />

Verzicht auf den Ausgleich der Folgen der kalten Progression kann dagegen<br />

akzeptiert werden.<br />

7. Übrige Bemerkungen<br />

Die <strong>Reform</strong> der Paar- und Familienbesteuerung muss folgenden Grundsätzen entsprechen:<br />

• Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichstellung von<br />

Frau und Mann.<br />

• Der Zivilstand bzw. die gewählte Lebensform darf keinen Einfluss auf die Besteuerung<br />

haben.<br />

• Kinderbetreuungskosten sowie die Kosten des Wiedereinstiegs und der Weiterbildung<br />

müssen als berufsbezogene Kosten anerkannt werden und damit als Berufsauslagen<br />

abziehbar sein.<br />

• Erwerbstätige Eltern dürfen für ihre Erwerbsarbeit finanziell nicht bestraft werden.<br />

Darüber hinaus muss das gewählte Steuersystem für die Steuerzahlenden einfach und<br />

verständlich und für die Steuerbehörde vollzugstauglich sein.<br />

Aus diesen Gründen spricht sich <strong>alliance</strong> F für das Besteuerungsmodell der Individualbesteuerung<br />

aus. Sie erachtet nur diese als zivilstandsunabhängig, diskriminierungsfrei<br />

und zukunftsorientiert.<br />

VI. Weitere Bemerkungen<br />

Bei der Ausgestaltung der Gesetzesänderung muss zwingend auf geschlechtsneutrale Formulierungen<br />

geachtet werden. Der oft verwendete Begriff «Steuerpflichtiger» ist durch «steuerpflichtige Person» zu ersetzen.<br />

Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und die wohlwollende Aufnahme unserer Anliegen und verbleiben,<br />

mit freundlichen Grüssen<br />

Rosmarie Zapfl-Helbling, Präsidentin <strong>alliance</strong> F<br />

Vivian Fankhauser-Feitknecht, Vorstand <strong>alliance</strong> F<br />

Seite 4 von 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!