2 betriebssatzung 01.pdf - Wasser- und Abwasser Verband Ilmenau
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Aufgr<strong>und</strong> der §§ 20 Abs. (2) <strong>und</strong> 23 Abs. (1) S. 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der<br />
Fassung der Neubekanntmachung v. 10.10.2001 (GVBl. S. 290), der §§ 19 Abs. (1) <strong>und</strong> 20 Abs. (2) der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung v. 14.04.1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2001 (GVBl.<br />
S. 257), erlässt der Zweckverband <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abwasser</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>Ilmenau</strong> folgende Satzung:<br />
Betriebssatzung des Zweckverbandes<br />
<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abwasser</strong>-<strong>Verband</strong><br />
<strong>Ilmenau</strong> (WAVI) vom 23.08.2002<br />
mit Stand: 2. Änderungssatzung vom 18.12.2007<br />
§ 1<br />
Gegenstand <strong>und</strong> Zweck des Zweckverbandes<br />
(1) Über die im § 3 der <strong>Verband</strong>ssatzung festgelegten Aufgaben hinaus kann der <strong>Verband</strong> die Betreibung vollbiologischer<br />
Anlagen, soweit sie sich nicht im Eigentum des <strong>Verband</strong>es befinden <strong>und</strong> der Betreibung seitens des<br />
<strong>Verband</strong>sausschusses zugestimmt wurden, übernehmen.<br />
(2) Der gemäß <strong>Verband</strong>ssatzung § 3, Abs. (5) nach den Vorschriften des kommunalen Eigenbetriebes (ThürEBV)<br />
arbeitende <strong>Verband</strong> hat die öffentlichen <strong>Wasser</strong>versorgungs- <strong>und</strong> Entwässerungseinrichtungen nach wirtschaftlichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen zu unterhalten <strong>und</strong> zu erweitern.<br />
Die Übernahme von Anlagen Dritter oder von <strong>Verband</strong>smitgliedern darf nicht zu einer höheren<br />
Belastung der Gebührenzahler führen.<br />
(3) Der Eigenbetrieb kann alle, seinem Betriebszweck fördernden <strong>und</strong> ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.<br />
Das Stammkapital wird auf 7,66 Mio EUR festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Stammkapital<br />
§ 3<br />
Für den Eigenbetrieb zuständige Organe<br />
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind:<br />
Geschäftsleitung<br />
<strong>Verband</strong>svorsitzender<br />
<strong>Verband</strong>sausschuss<br />
§ 4<br />
Geschäftsleitung<br />
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus 1 Mitglied (Geschäftsleiter).<br />
(2) Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere:<br />
1. die selbständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschließlich Organisation <strong>und</strong> Geschäftsleitung.<br />
2. wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- <strong>und</strong> Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- <strong>und</strong> Betriebsstoffen<br />
sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden. Zu<br />
den wiederkehrenden Geschäften gehört auch die Beantragung <strong>und</strong> Abrechnung von Fördermaßnahmen sowie<br />
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.<br />
3. Der Abschluss von Verträgen mit Sonderk<strong>und</strong>en.<br />
4. Personaleinsatz<br />
WAVI Betriebssatzung 2. Änderungssatzung vom 18.12.2007
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5. Personalangelegenheiten, die im Rahmen von Verfügung des <strong>Verband</strong>svorsitzen den nach<br />
§ 33 Abs. (2), (4) <strong>und</strong> (5) ThürKGG i.V. mit § 29 Abs. (3) ThürKO auf die Geschäftsleitung übertragen sind,<br />
insbesondere:<br />
6. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höherstufung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung <strong>und</strong><br />
Entlassung bei Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst, bei Angestellten bis BAT V c <strong>und</strong> bei<br />
Arbeitern,<br />
7. dienstrechtliche Maßnahmen.<br />
8. Die Geschäftsleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse der<br />
<strong>Verband</strong>sversammlung <strong>und</strong> des <strong>Verband</strong>sausschusses verwaltungsmäßig vor. <strong>Verband</strong>sversammlung <strong>und</strong><br />
<strong>Verband</strong>sausschuss geben ihr in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Vortrag.<br />
(3) Die Geschäftsleitung hat dem <strong>Verband</strong>svorsitzenden <strong>und</strong> dem <strong>Verband</strong>sausschuss halbjährlich Zwischenberichte über<br />
die Entwicklung der Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich<br />
vorzulegen einschließlich Fördermittelanträge <strong>und</strong> -abrechnung.<br />
(4) Die Geschäftsleitung wird berechtigt, alle im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit des <strong>Verband</strong>es per<br />
Verwaltungsakt zu treffenden Entscheidungen, wie<br />
<br />
<br />
Begründung, Umfang oder Aufrechterhaltung des Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsverhältnisses<br />
Durchführung des Mahnwesens <strong>und</strong> Beitreibung von Forderungen<br />
anzuordnen sowie Verwaltungsakte zur Erhebung von Gebühren <strong>und</strong> Beiträgen <strong>und</strong> der Kostenerstattung zu erlassen.<br />
(5) Im Zuge der Beitreibung von Forderungen bzw. Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können auch die<br />
Eintragung <strong>und</strong> Löschung von Gr<strong>und</strong>rechten, Sicherungshypotheken <strong>und</strong> die Abwicklung von Insolvenzverfahren<br />
durch die Geschäftsleitung veranlasst bzw. erledigt werden.<br />
§ 5<br />
<strong>Verband</strong>sausschuss<br />
(1) Der <strong>Verband</strong>sausschuss kann jederzeit von der Geschäftsleitung über den Gang der Geschäfte <strong>und</strong> die Lage des<br />
Unternehmens Berichterstattung verlangen.<br />
(2) Der <strong>Verband</strong>sausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die dem<br />
Beschluss der <strong>Verband</strong>sversammlung unterliegen.<br />
(3) Der <strong>Verband</strong>sausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Geschäftsangelegenheiten, soweit nicht die<br />
Geschäftsleitung (§ 4), die <strong>Verband</strong>sversammlung oder der <strong>Verband</strong>svorsitzende zuständig ist, insbesondere über:<br />
1. den Erlass einer Dienstanweisung für die Geschäftsleitung.<br />
2. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes mindestens jedoch den Betrag<br />
von 50 TEUR übersteigen.<br />
3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen im Erfolgsplan Gesamt, soweit sie 5 % des geplanten Aufwandes<br />
übersteigen.<br />
4. Erwerb, Veräußerung, Tausch <strong>und</strong> Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechten, sowie die<br />
Gewährung von Darlehen sind gr<strong>und</strong>sätzlich genehmigungspflichtig.<br />
5. Aufnahme von Darlehen, Übernahmen von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die<br />
einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, sind gr<strong>und</strong>sätzlich genehmigungspflichtig.<br />
6. Die Vergabe von Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im<br />
Einzelfall 100.000,00 EUR übersteigt.<br />
7. Erlass von Forderungen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 1.000,00 EUR beträgt.<br />
8. Die Einleitung eines Rechtsstreites vor einem Zivilgericht (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als<br />
10.000,00 EUR im Einzelfall beträgt.<br />
WAVI Betriebssatzung 2. Änderungssatzung vom 18.12.2007
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9. Personalangelegenheiten, soweit nicht die <strong>Verband</strong>sversammlung, der <strong>Verband</strong>svorsitzende oder die<br />
Geschäftsleitung zuständig ist.<br />
10. Den Vorschlag an die <strong>Verband</strong>sversammlung, den Jahresabschluss festzustellen <strong>und</strong> über die Behandlung des<br />
Ergebnisses zu entscheiden.<br />
11. St<strong>und</strong>ungsanträge, soweit der Gesamtumfang der zu st<strong>und</strong>enden Forderung 10.000,00 EUR übersteigt.<br />
§ 6<br />
Beauftragung von Dienststellen der <strong>Verband</strong>smitglieder<br />
Die Geschäftsleitung kann mit Einverständnis des <strong>Verband</strong>svorsitzenden Fachdienststellen der <strong>Verband</strong>smitglieder gegen<br />
Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.<br />
§ 7<br />
Vertretungsbefugnis<br />
(1) Die Geschäftsleitung vertritt den Zweckverband in Geschäftsangelegenheiten gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich.<br />
(2) Die Geschäftsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf<br />
Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen.<br />
(3) Die Vertretungsberechtigten nach Abs. (1) <strong>und</strong> ihre Stellvertreter sind öffentlich bekanntzugeben.<br />
§ 8<br />
Verpflichtungserklärungen<br />
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen des<br />
Zweckverbandes durch jeweils 2 Vertretungsberechtigte.<br />
(2) Die Geschäftsleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellvertreter mit dem Zusatz „in<br />
Vertretung“.<br />
§ 9<br />
Wirtschaftsführung <strong>und</strong> Rechnungswesen<br />
(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Versorgung hat so gut <strong>und</strong> preiswert wie<br />
möglich zu erfolgen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung <strong>und</strong><br />
Rechnungswesen, soweit nicht Eigenbetriebe befreit sind.<br />
(2) Die Geschäftsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht <strong>und</strong> die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6<br />
Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben <strong>und</strong> vorzulegen.<br />
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.<br />
Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft.<br />
§ 10<br />
Wirtschaftsjahr<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
ausgefertigt <strong>Ilmenau</strong>, 18.12.2007<br />
S e e b e r<br />
<strong>Verband</strong>svorsitzender<br />
WAVI Betriebssatzung 2. Änderungssatzung vom 18.12.2007