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4 GS WBS.pdf - Wasser- und Abwasser Verband Ilmenau

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1Aufgr<strong>und</strong> der §§ 20 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) inder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Seite 290), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetz2012 vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), der §§ 19 Abs. 1 <strong>und</strong> 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- <strong>und</strong>Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Thüringer Haushaltbegleitgesetz 2012 vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) <strong>und</strong> der §§1, 2, 10, 12 <strong>und</strong> 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September2000 (GVBl. Seite 301), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom29. März 2011 (GVBl. S. 61) erlässt der Zweckverband <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abwasser</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>Ilmenau</strong> folgende Satzung:Gebührensatzung zur<strong>Wasser</strong>benutzungssatzung des Zweckverbandes<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abwasser</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>Ilmenau</strong> (WAVI)(<strong>GS</strong>-<strong>WBS</strong>) vom 28.01.2003mit Stand: 4. Änderungssatzung vom 22.11.2012§ 1Gebührenerhebung(1) <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abwasser</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>Ilmenau</strong> (nachfolgend Zweckverband genannt) erhebtnach Maßgabe dieser Satzung für die Benutzung der <strong>Wasser</strong>versorgungseinrichtungGr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Verbrauchsgebühren.(2) Der Zweckverband erhebt Kosten für Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse, die nicht Teil der öffentlichenEntwässerungseinrichtung sind.§ 2Gr<strong>und</strong>gebühr(1) 1 Die Gr<strong>und</strong>gebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder dem Dauerdurchfluss (Q3) derverwendeten <strong>Wasser</strong>zähler berechnet. 2 Befinden sich auf dem Gr<strong>und</strong>stück nicht nur vorübergehendmehrere <strong>Wasser</strong>anschlüsse, so wird die Gr<strong>und</strong>gebühr nach dem Nenndurchflussoder dem Dauerdurchfluss für jeden Anschluss einzeln berechnet. 3 Soweit <strong>Wasser</strong>zählernicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss geschätzt,der nötig wäre, um die mögliche <strong>Wasser</strong>entnahme messen zu können.(2) Die Gr<strong>und</strong>gebühr für <strong>Wasser</strong>zähler mit einem Nenndurchfluss (Qn) größer als 2,5 oder einemDauerdurchfluss (Q3) größer 4 wird mit einem Progressionsfaktor von 2 ermittelt, weilder Zweckverband ein effizientes Verhältnis von installiertem Nenndurchfluss zum tatsächlichenVerbrauch erreichen will.(3) a) Für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 11.02.2003 beträgt die Gr<strong>und</strong>gebühr (incl.gesetzlicher Mehrwertsteuer) bei der Verwendung von <strong>Wasser</strong>zählern:bis Qn 2,5 cbm/h 11,68 DM / 5,97 EUR/Monatbis Qn 6 cbm/h 56,16 DM / 28,71 EUR/Monatbis Qn 10 cbm/h 93,48 DM / 47,79 EUR/Monatbis Qn 15 cbm/h 140,21 DM / 71,69 EUR/Monatbis Qn 25 cbm/h 233,69 DM / 119,48 EUR/Monatbis Qn 40 cbm/h 373,90 DM / 191,17 EUR/Monatbis Qn 60 cbm/h 560,85 DM / 286,76 EUR/Monatbis Qn 150 cbm/h 1.402,13 DM / 716,90 EUR/Monat<strong>GS</strong>-<strong>WBS</strong> 3. Änderungssatzung: vom 22.11.2012


2b) Ab dem 12.02.2003 bis zum 31.12.2012 beträgt die Gr<strong>und</strong>gebühr (incl. gesetzlicherMehrwertsteuer) bei der Verwendung von <strong>Wasser</strong>zählern:bis Qn 2,5 cbm/h 7,49 EUR/Monatbis Qn 6,0 cbm/h 35,95 EUR/Monatbis Qn 10,0 cbm/h 59,92 EUR/Monatbis Qn 15,0 cbm/h 89,88 EUR/Monatbis Qn 25,0 cbm/h 149,80 EUR/Monatbis Qn 40,0 cbm/h 239,68 EUR/Monatbis Qn 60,0 cbm/h 359,52 EUR/Monatbis Qn 150,0 cbm/h 898,80 EUR/Monatc) Ab dem 01.01.2013 beträgt die Gr<strong>und</strong>gebühr (incl. gesetzlicher Umsatzsteuer) bei derVerwendung von <strong>Wasser</strong>zählern mit Nenndurchfluss (Qn) oder Dauerdurchfluss (Q3):(Qn-Nenndurchfluss) (Q3-Dauerdurchfluss) Betragbis Qn 2,5 m³/h oder bis Q3 4 m³/h 7,49 €/Monatbis Qn 6 m³/h oder bis Q3 10 m³/h 35,95 €/Monatbis Qn 10 m³/h oder bis Q3 16 m³/h 59,92 €/Monatbis Qn 15 m³/h oder bis Q3 25 m³/h 89,88 €/Monatbis Qn 25 m³/h oder bis Q3 40 m³/h 149,80 €/Monatbis Qn 40 m³/h oder bis Q3 63 m³/h 239,68 €/Monatbis Qn 60 m³/h oder bis Q3 100 m³/h 359,52 €/Monatbis Qn 150 m³/h oder bis Q3 250 m³/h 898,80 €/Monat(4) Bei der Verwendung von Verb<strong>und</strong>zählern wird die Gr<strong>und</strong>gebühr nach dem Nenndurchfluss(Qn) oder dem Dauerdurchfluss (Q3) des größten Zählers berechnet.§ 3Verbrauchsgebühr(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der <strong>Wasser</strong>versorgungseinrichtungentnommenen <strong>Wasser</strong>s berechnet.(2) 1 Der <strong>Wasser</strong>verbrauch wird durch <strong>Wasser</strong>zähler festgestellt. 2 Er ist durch den Zweckverbandzu schätzen, wenn1. ein <strong>Wasser</strong>zähler nicht vorhanden ist oder2. der Zutritt zum <strong>Wasser</strong>zähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der <strong>Wasser</strong>zähler den wirklichen <strong>Wasser</strong>verbrauchnicht angibt.(3) 1 Die Gebühr für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1997 beträgt 3,36 DM (1,72EUR) pro cbm entnommenen <strong>Wasser</strong>s (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer). 2 Für denZeitraum vom 01.01.1998 bis zum 11.02.2003 beträgt die Gebühr 3,70 DM/1,89 EUR procbm entnommenen <strong>Wasser</strong>s (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer), ab dem 12.02.2003beträgt die Gebühr 1,96 EUR pro cbm entnommenen <strong>Wasser</strong>s (inklusive gesetzlicherMehrwertsteuer).(4) 1 Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher <strong>Wasser</strong>zähler verwendet, sobeträgt die Gebühr für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1997 3,36 DM (1,72EUR) pro cbm entnommenen <strong>Wasser</strong>s (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer). 2 Für denZeitraum vom 01.01.1998 bis zum 11.02.2003 beträgt die Gebühr 3,70 DM/1,89 EUR procbm entnommenen <strong>Wasser</strong>s (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer), ab dem 12.02.2003beträgt die Gebühr 1,96 EUR pro cbm entnommenen <strong>Wasser</strong>s (inklusive gesetzlicherMehrwertsteuer).<strong>GS</strong>-<strong>WBS</strong> 3. Änderungssatzung: vom 22.11.2012


3(5) Der <strong>Wasser</strong>verbrauch für andere vorübergehende Zwecke (z.B. Schaustellungen,Wirtschaftszelte <strong>und</strong> dergleichen) wird, soweit er nicht durch <strong>Wasser</strong>zähler messbar ist,durch den Zweckverband nach Erfahrungswerten geschätzt <strong>und</strong> im Rahmen einer Vereinbarungmit dem <strong>Wasser</strong>abnehmer vor Beginn der Abnahme bindend festgesetzt.§ 4Entstehen der Gebührenschuld(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.(2) 1 Die Gr<strong>und</strong>gebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt derbetriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2 Im Übrigen entsteht die Gr<strong>und</strong>gebührenschuldmit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgr<strong>und</strong>gebührenschuld.§ 5Gebührenschuldner1 Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer desGr<strong>und</strong>stücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne desArtikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist. 2 MehrereGebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 3 Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nichtim Gr<strong>und</strong>buch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungsfrage nicht ausreichendgeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige zahlungspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens derGebührenschuld der Besitzer des betroffenen Gr<strong>und</strong>stückes ist. 4 Bei einer Mehrheit von Besitzernist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Besitz zur Abgabe verpflichtet.§ 6Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung(1) 1 Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. 2 Stichtag der Abrechnung ist der 31.12. desjeweiligen Verbrauchsjahres. 3 Die Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Verbrauchsgebühr wird einen Monat nachBekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.(2) 1 Der Zweckverband fordert zweimonatliche Vorauszahlungen, die aus einem Sechstel derVerbrauchsmengen des Vorjahres <strong>und</strong> der für den Zeitraum der Vorausleistungen gültigenGebühren berechnet werden. 2 Die Vorauszahlungen sind zum 15.02., 15.04., 15.06.,15.08., 15.10. <strong>und</strong> 15.12. jeden Jahres fällig. 3 Fehlen Verbrauchsmengen aus dem Vorjahr,so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorausleistungen unter Schätzung der zu erwartendenVerbrauchsmengen fest.(3) Für den Zeitraum zwischen Ablesung <strong>und</strong> Stichtag der Abrechnung erfolgt die Verbrauchsabrechnungauf der Basis einer Hochrechnung aus der Ermittlung des täglichenVerbrauches aus dem abgelaufenen Verbrauchszeitraum <strong>und</strong> der gültigen Gebühren.§ 7Erstattung der Kosten für Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse(1) 1 Die Aufwendungen für die Herstellung <strong>und</strong> Erneuerung des Teils der Gr<strong>und</strong>stücksanschlüssebis zur Größe von DN 40, der sich nicht im öffentlichen Straßengr<strong>und</strong> befindet,sind dem Zweckverband nach folgenden Einheitssätzen zu erstatten:Anschlussvorrichtung:Anschlussleitung je lfd. Meter:869,99 DM/444,82 Euro, incl. gesetzl.Mehrwertsteuer29,01 DM/14,83 Euro, incl. gesetzl.Mehrwertsteuer2 Liegen bei der Herstellung <strong>und</strong> Erneuerung die Aufwendungen für die Anschlussleitung jelfd. Meter wegen besonders schwieriger Geländeverhältnisse um mehr als 20 v.H. überdem Einheitssatz, so erhöht sich dieser um den darüber hinausgehenden Betrag.<strong>GS</strong>-<strong>WBS</strong> 3. Änderungssatzung: vom 22.11.2012


43 Als Anschlusslänge gilt die Gr<strong>und</strong>stücksgrenze i.S.v. § 18 Abs. (3) <strong>WBS</strong> bis zur Hauptabsperreinrichtungin „m“ (angefangene Meter werden auf Zehntel abger<strong>und</strong>et). 4 Der Erdbausowie An- <strong>und</strong> Abfuhr werden zum tatsächlichen Aufwand berechnet.(2) Die Aufwendungen für die Herstellung <strong>und</strong> Erneuerung des Teils der Gr<strong>und</strong>stücksanschlüssegrößer DN 40, der sich nicht im öffentlichen Bereich befindet, sind dem Zweckverbandin der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.(3) Jede Änderung, jede Beseitigung, jede Wartung <strong>und</strong> Instandhaltung an dem Teil desGr<strong>und</strong>stücksanschlusses, der sich im nichtöffentlichen Bereich befindet, ist dem <strong>Verband</strong> inHöhe des tatsächlichen Aufwandes zu erstatten.(4) 1 Wenn in besonderen Fällen (z.B. Reihenhäuser) eine gemeinsame <strong>Wasser</strong>anschlussleitungfür mehrere Gr<strong>und</strong>stücke hergestellt wird, werden die Kosten für den Teil der gemeinsamen<strong>Wasser</strong>anschlussleitung nach Nenndurchfluss (Qn) oder dem Dauerdurchfluss (Q3)der <strong>Wasser</strong>zähler auf die einzelnen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer aufgeteilt. 2 Sofern in besonderenFällen eine bisher gemeinsam genutzte <strong>Wasser</strong>anschlussleitung auf mehrere Gr<strong>und</strong>stückeals nunmehr Einzelleitungen aufgeteilt werden soll, so haben sich die bisherigenNutzer der gemeinsamen Leitung im Verhältnis der Nenndurchflüsse oder der Dauerdurchflüsseder <strong>Wasser</strong>zähler ihrer Gr<strong>und</strong>stücke an den Gesamtkosten der neu zu errichtendenGr<strong>und</strong>stücksanschlussleitungen ab Gr<strong>und</strong>stücksgrenze i.S.v. § 18 Abs. (3) <strong>WBS</strong> zu beteiligen.(5) 1 Der Erstattungsanspruch für die Leistungen nach (1) bis (4) entsteht mit dem Abschlussder jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des ErstattungsanspruchesEigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes oder Erbbauberechtigter ist. 3 Die Erstattungsansprüchewerden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.§ 8Pflichten der GebührenschuldnerDie Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgeblicheVeränderungen unverzüglich zu melden <strong>und</strong> über den Umfang dieser VeränderungenAuskunft zu erteilen.§ 9In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenS e e b e r<strong>Verband</strong>svorsitzender<strong>GS</strong>-<strong>WBS</strong> 3. Änderungssatzung: vom 22.11.2012

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