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Bekanntmachung - Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim

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§6 Abs.5<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nierstein</strong> - <strong>Oppenheim</strong>, 9. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes, „Sonderbaufläche Zweckbestimmung Windkraftnutzung,<br />

Undenheim“<br />

hier: <strong>Bekanntmachung</strong> der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 BauGB<br />

a) Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in der Fassung der <strong>Bekanntmachung</strong> vom<br />

23.09.2004 (BGBl. I, Seite 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist:<br />

Die Kreisverwaltung Mainz – Bingen hat mit Datum vom 20.06.2012 als zuständige<br />

Verwaltungsbehörde die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nierstein</strong> – <strong>Oppenheim</strong> im Teilbereich "Sonderbaufläche<br />

Zweckbestimmung Windkraftnutzung, Undenheim" genehmigt.<br />

Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nierstein</strong> –<br />

<strong>Oppenheim</strong>, Teilbereich "Sonderbaufläche Zweckbestimmung Windkraftnutzung,<br />

Undenheim" tritt mit dieser <strong>Bekanntmachung</strong> gem. § 6 Abs. 5 BauGB in Kraft.<br />

Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes kann ab sofort von jedermann in der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Nierstein</strong>-<strong>Oppenheim</strong>, Abteilung Bauliche<br />

Infrastruktur, Zimmer 218, 2. Stock, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276<br />

<strong>Oppenheim</strong>, während der Dienststunden eingesehen werden.


Der genaue Geltungsbereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes,<br />

Teilbereich "Sonderbaufläche Zweckbestimmung Windkraftnutzung, Undenheim" ist<br />

in der vorstehenden Skizze durch die dick gestrichelte Linie umrandet.<br />

Auf folgende besondere Bestimmungen des Baugesetzbuches wird hingewiesen:<br />

§ 215 BauGB<br />

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften<br />

(1)Unbeachtlich werden<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort<br />

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der<br />

Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />

Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit <strong>Bekanntmachung</strong> des<br />

Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter<br />

Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden<br />

sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.<br />

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung ist auf die<br />

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie<br />

auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.<br />

<strong>Oppenheim</strong>, den 28.06.2012<br />

gez.: Penzer (Bürgermeister)

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