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HAUPTSATZUNG der Stadt Oppenheim vom - Verbandsgemeinde ...

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H A U P T S A T Z U N G<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenheim</strong><br />

<strong>vom</strong>: 15. Januar 2002 1<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat hat auf Grund <strong>der</strong> §§ 24 und 25 <strong>der</strong> Gemeindeordnung (GemO), <strong>der</strong> §§ 7 und 8 <strong>der</strong> Landesverordnung<br />

zur Durchführung <strong>der</strong> Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 <strong>der</strong> Landesverordnung über<br />

die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 12 Abs. 2 <strong>der</strong> Landesverordnung<br />

über die Feldgeschworenen in Rheinland-Pfalz (Feldgeschworenenordnung) die folgende<br />

Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

§ l 2<br />

Form <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachungen<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in <strong>der</strong> Wochenzeitung „Rheinhessisches Wochenblatt mit<br />

amtlichen Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-<strong>Oppenheim</strong> und <strong>der</strong> Ortsgemeinden“<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Allgemeinen Zeitung o<strong>der</strong> Nierstein-<strong>Oppenheim</strong> aktuell.<br />

(2) Karten, Pläne o<strong>der</strong> Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen werden in den<br />

Dienstgebäuden <strong>der</strong> <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Nierstein-<strong>Oppenheim</strong> in <strong>Oppenheim</strong> zur Einsicht<br />

ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist,<br />

während <strong>der</strong> Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort, Frist und Zeit <strong>der</strong><br />

Auslegung erfolgt in <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Zeitung spätestens am Tage vor Beginn <strong>der</strong> Auslegung.<br />

(3) Dringliche Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates sind, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in <strong>der</strong> in Abs. 1<br />

bestimmten Wochenzeitung nicht mehr möglich ist, in <strong>der</strong> Allgemeinen Zeitung, Ausgabe: "Landskrone"<br />

bekannt zu machen.<br />

(4) Kann wegen eines Naturereignisses o<strong>der</strong> wegen an<strong>der</strong>er beson<strong>der</strong>er Umstände die in <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />

vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren<br />

Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am Rathaus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Auf den Aushang<br />

wird durch öffentlichen Ausruf hingewiesen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung<br />

des Hin<strong>der</strong>nisses in <strong>der</strong> durch die in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.<br />

§ 2<br />

Sonstige Bekanntgaben<br />

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben<br />

erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine an<strong>der</strong>e Form bestimmt ist,<br />

nach den Bestimmungen des § 1 dieser Satzung.<br />

§ 3<br />

Unterrichtung <strong>der</strong> Einwohner<br />

Die Unterrichtung <strong>der</strong> Einwohner über wichtige Angelegenheiten <strong>der</strong> örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1<br />

GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in <strong>der</strong> Wochenzeitung<br />

"Rheinhessisches Wochenblatt mit amtlichen Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-<br />

<strong>Oppenheim</strong> und <strong>der</strong> Ortsgemeinden" o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Allgemeinen Zeitung, Ausgabe: "Landskrone".


§ 4 3<br />

Art und Zusammensetzung <strong>der</strong> Ausschüsse des <strong>Stadt</strong>rates<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat bildet folgende Ausschüsse:<br />

1. Haupt-, Finanz- und Petitionsausschuss,<br />

2. Ausschuss für Bauen und Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung,<br />

3. Ausschuss für Umwelt und Naherholung,<br />

4. Ausschuss für Tourismus und <strong>Stadt</strong>marketing,<br />

5. Ausschuss für Soziales, Jugend, Senioren, Auslän<strong>der</strong> und Sport,<br />

6. Ausschuss für Kultur und Bildung,<br />

7. Ausschuss für Verkehr und Grundstücksangelegenheiten,<br />

8. Rechnungsprüfungsausschuss.<br />

(1) Die Ausschüsse bestehen aus elf Mitglie<strong>der</strong>n und Stellvertretern.<br />

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 werden aus Mitglie<strong>der</strong>n des <strong>Stadt</strong>rates und sonstigen wählbaren<br />

Bürgerinnen und Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gebildet. Die Zahl <strong>der</strong> Ratsmitglie<strong>der</strong> soll mindestens sechs Mitglie<strong>der</strong><br />

und Stellvertreter abtragen.<br />

(3) Soweit durch Gesetz nicht etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist, gelten die Absätze 2 und 3 auch, wenn durch<br />

beson<strong>der</strong>e Gesetze die Bildung von Ausschüssen vorgeschrieben ist.<br />

§ 5 4<br />

Aufgaben <strong>der</strong> vorberatenden Ausschüsse<br />

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den <strong>Stadt</strong>rat<br />

o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bürgermeister die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates vorzuberaten.<br />

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat einen<br />

fe<strong>der</strong>führenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen<br />

werden.<br />

(3) Die Berichterstattung im <strong>Stadt</strong>rat erfolgt durch den Bürgermeister o<strong>der</strong> durch den Vorsitzenden des<br />

Ausschusses.<br />

§ 6 5<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Ausschüsse mit abschließen<strong>der</strong> Entscheidung<br />

(1) Die Übertragung <strong>der</strong> abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit<br />

§ 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall durch Beschluß des <strong>Stadt</strong>rats.<br />

Die Übertragung <strong>der</strong> entscheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die<br />

Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende <strong>der</strong> Amtszeit des <strong>Stadt</strong>rats.<br />

(2) Für die Übertragung und Entziehung <strong>der</strong> Beschlußfassung ist die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>rats<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(3) Der <strong>Stadt</strong>rat ist in seiner nächsten Sitzung über die von den Ausschüssen gefaßten Beschlüsse zu<br />

unterrichten.<br />

(4) Der Haupt-, Finanz- und Petitionsausschuss wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 GemO ermächtigt, die<br />

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag<br />

von 22.000,00 €uro im Einzelfall zu erteilen.


(5) Der Ausschuss für Bauen und Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 GemO ermächtigt,<br />

die Zustimmung zur Leistung von plan- und überplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag<br />

von 11.000,00 €uro im Einzelfall zu erteilen.<br />

(1) Die Zahl <strong>der</strong> Beigeordneten beträgt drei.<br />

§ 7 6<br />

Zahl <strong>der</strong> Beigeordneten<br />

(2) Für die Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> werden drei Geschäftsbereiche gebildet“<br />

§ 8 7<br />

Aufwandsentschädigung <strong>der</strong> Ratsmitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

von Ausschüssen des <strong>Stadt</strong>rates<br />

(1) Die Ratsmitglie<strong>der</strong> erhalten zur Abgeltung <strong>der</strong> notwendigen baren Auslagen und <strong>der</strong> sonstigen persönlichen<br />

Aufwendungen, die mit <strong>der</strong> Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.<br />

Das gleiche gilt für die Mitglie<strong>der</strong> von Gemeindeausschüssen, die nicht Ratsmitglie<strong>der</strong><br />

sind.<br />

(2) Der nachgewiesene Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, <strong>der</strong>en Höhe <strong>vom</strong> <strong>Stadt</strong>rat<br />

festgesetzt wird. Der Lohnausfall ist duch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.<br />

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme einer<br />

Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates o<strong>der</strong> eines <strong>Stadt</strong>ausschusses 15,00 €uro beträgt. Für die Teilnahme von<br />

Ratsmitglie<strong>der</strong>n an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, begrenzt auf<br />

eine Fraktionssitzung pro Kalen<strong>der</strong>monat.<br />

§ 9 8<br />

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen <strong>Stadt</strong>bürgermeisters<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>bürgermeister erhält eine um 10 % erhöhte Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1<br />

KomAEVO.<br />

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung <strong>der</strong> Lohnsteuer nach einem<br />

Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von <strong>der</strong> Ortsgemeinde getragen. Die<br />

pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die<br />

Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.<br />

§ l0 9<br />

Aufwandsentschädigung <strong>der</strong> ehrenamtlichen Beigeordneten<br />

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall <strong>der</strong> Vertretung des <strong>Stadt</strong>bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung des <strong>Stadt</strong>bürgermeisters nach § 9 Abs. 1<br />

dieser Satzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 KomAEVO). Erfolgt die Vertretung des <strong>Stadt</strong>bürgermeisters<br />

nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag <strong>der</strong> Vertretung ein Dreißigstel<br />

des Monatsbetrags <strong>der</strong> dem <strong>Stadt</strong>bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt<br />

die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung<br />

insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Abs. 2 gewährte<br />

Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.


(2) Beigeordnete, denen ein Geschäftsbereich übertragen worden ist, erhalten eine Aufwandsentschädigung.<br />

Diese beträgt<br />

für den 1. Beigeordneten 45 v.H.,<br />

für den 2. Beigeordneten 45 v.H.,<br />

für den 3. Beigeordneten 20 v.H.<br />

<strong>der</strong> Aufwandsentschädigung des <strong>Stadt</strong>bürgermeisters.<br />

(3) Ein ehrenamtlicher Beigeordneter, dem eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2<br />

nicht gewährt wird, erhält für die Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> kommunalen Vertretungskörperschaft<br />

und ihrer Ausschüsse (§ 50 Abs. 5 GemO) die den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> kommunalen Vertretungskörperschaft,<br />

<strong>der</strong> Ausschüsse jeweils zustehende Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in<br />

gleicher Höhe wie für die Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> kommunalen Vertretungskörperschaft erhält<br />

ein ehrenamtlicher Beigeordneter, dem eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2<br />

nicht gewährt wird, wenn er an Besprechungen nach § 50 Abs. 7 GemO, an Sitzungen nach § 59<br />

Abs. 1 GemO o<strong>der</strong> an Fraktionssitzungen teilnimmt.<br />

(4) Einem Beigeordneten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, <strong>der</strong> nicht Mitglied des Verbandsgemein<strong>der</strong>ats ist, jedoch in Vertretung<br />

des <strong>Stadt</strong>bürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemein<strong>der</strong>ats teilnimmt und dem eine Aufwandsentschädigung<br />

nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2 nicht gewährt wird, kann für die Teilnahme an diesen<br />

Sitzungen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung<br />

gewährt, darf sie je Sitzung ein Dreißigstel <strong>der</strong> für den <strong>Stadt</strong>bürgermeister festgesetzten<br />

Aufwandsentschädigung nicht übersteigen; sie beträgt jedoch mindestens 11,70 €uro. Die Sätze 1<br />

und 2 gelten entsprechend für Besprechungen nach § 69 Abs. 4 GemO.<br />

(5) Ehrenamtlichen Beigeordneten kann in den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 2 GemO,<br />

wenn die Vertretung keinen vollen Tag umfasst, eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt<br />

werden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(6) Die einem ehrenamtlichen Beigeordneten in seiner Eigenschaft als Mitglied <strong>der</strong> kommunalen Vertretungskörperschaft<br />

gewährte Aufwandsentschädigung ist auf die Aufwandsentschädigung nach den<br />

Absätzen 1 bis 5 anzurechnen.<br />

§ 11<br />

Entschädigung <strong>der</strong> Feldgeschworenen<br />

(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge<br />

nach § 9 Abs. 2 <strong>der</strong> Feldgeschworenenordnung eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird<br />

und bei <strong>der</strong> die Zeit für Hin- und Rückweg zu berücksichtigen ist. Die Entschädigung wird in Höhe<br />

des Höchstsatzes je Stunde gewährt. Angefangene halbe Stunden sind mit <strong>der</strong> Hälfte zu entschädigen.<br />

(2) Werden die Sätze des § 12 Abs. 1 Feldgeschworenenordnung geän<strong>der</strong>t, än<strong>der</strong>t sich die Aufwandsentschädigung<br />

<strong>vom</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsverordnung an entsprechend.<br />

§ 11a 10<br />

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter<br />

Der Beauftragte für Bürgerangelegenheiten, Petitionen und Fragen <strong>der</strong> Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen<br />

sowie vergleichbarer Ehrenämter erhält eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt 400,00 €uro monatlich.


(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.<br />

§ 12 11<br />

Inkrafttreten<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung <strong>vom</strong> 20.10.1986, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Satzung <strong>vom</strong> 12.10.2001,<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Oppenheim</strong>, den 15. Januar 2002<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenheim</strong><br />

(Erich Menger)<br />

<strong>Stadt</strong>bürgermeister<br />

1 i.d.F. <strong>der</strong> 2. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 02.09.2009<br />

2 § 1 Abs. 1 i.d.F. <strong>der</strong> 1. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 19.07.2004<br />

3 § 4 Abs. 1 i.d.F. <strong>der</strong> 2. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 02.09.2009<br />

4 § 5 Abs. 3 i.d.F. <strong>der</strong> 1. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 19.07.2004<br />

5 § 6 Abs. 4 und 5 i.d.F. <strong>der</strong> 2. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 02.09.2009<br />

6 § 7 i.d.F. <strong>der</strong> 1. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 19.07.2004<br />

7 § 8 Abs. 3 i.d.F. <strong>der</strong> 1. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 19.07.2004<br />

8 § 9 Abs. 1 i.d.F. <strong>der</strong> 1. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 19.07.2004<br />

9 § 10 i.d.F. <strong>der</strong> 2. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 02.09.2009<br />

10 § 11a i.d.F. <strong>der</strong> 2. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 02.09.2009<br />

11 Satzung in Kraft getreten am 01.01.2002<br />

1. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 19.07.2004 in Kraft getreten am 01.09.2004<br />

2. ÄndSatzung <strong>vom</strong> 02.09.2009 in Kraft getreten am 02.09.2009

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