HAUPTSATZUNG der Stadt Oppenheim vom - Verbandsgemeinde ...
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(2) Beigeordnete, denen ein Geschäftsbereich übertragen worden ist, erhalten eine Aufwandsentschädigung.<br />
Diese beträgt<br />
für den 1. Beigeordneten 45 v.H.,<br />
für den 2. Beigeordneten 45 v.H.,<br />
für den 3. Beigeordneten 20 v.H.<br />
<strong>der</strong> Aufwandsentschädigung des <strong>Stadt</strong>bürgermeisters.<br />
(3) Ein ehrenamtlicher Beigeordneter, dem eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2<br />
nicht gewährt wird, erhält für die Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> kommunalen Vertretungskörperschaft<br />
und ihrer Ausschüsse (§ 50 Abs. 5 GemO) die den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> kommunalen Vertretungskörperschaft,<br />
<strong>der</strong> Ausschüsse jeweils zustehende Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in<br />
gleicher Höhe wie für die Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> kommunalen Vertretungskörperschaft erhält<br />
ein ehrenamtlicher Beigeordneter, dem eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2<br />
nicht gewährt wird, wenn er an Besprechungen nach § 50 Abs. 7 GemO, an Sitzungen nach § 59<br />
Abs. 1 GemO o<strong>der</strong> an Fraktionssitzungen teilnimmt.<br />
(4) Einem Beigeordneten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, <strong>der</strong> nicht Mitglied des Verbandsgemein<strong>der</strong>ats ist, jedoch in Vertretung<br />
des <strong>Stadt</strong>bürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemein<strong>der</strong>ats teilnimmt und dem eine Aufwandsentschädigung<br />
nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2 nicht gewährt wird, kann für die Teilnahme an diesen<br />
Sitzungen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung<br />
gewährt, darf sie je Sitzung ein Dreißigstel <strong>der</strong> für den <strong>Stadt</strong>bürgermeister festgesetzten<br />
Aufwandsentschädigung nicht übersteigen; sie beträgt jedoch mindestens 11,70 €uro. Die Sätze 1<br />
und 2 gelten entsprechend für Besprechungen nach § 69 Abs. 4 GemO.<br />
(5) Ehrenamtlichen Beigeordneten kann in den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 2 GemO,<br />
wenn die Vertretung keinen vollen Tag umfasst, eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt<br />
werden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(6) Die einem ehrenamtlichen Beigeordneten in seiner Eigenschaft als Mitglied <strong>der</strong> kommunalen Vertretungskörperschaft<br />
gewährte Aufwandsentschädigung ist auf die Aufwandsentschädigung nach den<br />
Absätzen 1 bis 5 anzurechnen.<br />
§ 11<br />
Entschädigung <strong>der</strong> Feldgeschworenen<br />
(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge<br />
nach § 9 Abs. 2 <strong>der</strong> Feldgeschworenenordnung eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird<br />
und bei <strong>der</strong> die Zeit für Hin- und Rückweg zu berücksichtigen ist. Die Entschädigung wird in Höhe<br />
des Höchstsatzes je Stunde gewährt. Angefangene halbe Stunden sind mit <strong>der</strong> Hälfte zu entschädigen.<br />
(2) Werden die Sätze des § 12 Abs. 1 Feldgeschworenenordnung geän<strong>der</strong>t, än<strong>der</strong>t sich die Aufwandsentschädigung<br />
<strong>vom</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsverordnung an entsprechend.<br />
§ 11a 10<br />
Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter<br />
Der Beauftragte für Bürgerangelegenheiten, Petitionen und Fragen <strong>der</strong> Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen<br />
sowie vergleichbarer Ehrenämter erhält eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt 400,00 €uro monatlich.