HAUPTSATZUNG der Stadt Oppenheim vom - Verbandsgemeinde ...
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§ 4 3<br />
Art und Zusammensetzung <strong>der</strong> Ausschüsse des <strong>Stadt</strong>rates<br />
(1) Der <strong>Stadt</strong>rat bildet folgende Ausschüsse:<br />
1. Haupt-, Finanz- und Petitionsausschuss,<br />
2. Ausschuss für Bauen und Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung,<br />
3. Ausschuss für Umwelt und Naherholung,<br />
4. Ausschuss für Tourismus und <strong>Stadt</strong>marketing,<br />
5. Ausschuss für Soziales, Jugend, Senioren, Auslän<strong>der</strong> und Sport,<br />
6. Ausschuss für Kultur und Bildung,<br />
7. Ausschuss für Verkehr und Grundstücksangelegenheiten,<br />
8. Rechnungsprüfungsausschuss.<br />
(1) Die Ausschüsse bestehen aus elf Mitglie<strong>der</strong>n und Stellvertretern.<br />
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 werden aus Mitglie<strong>der</strong>n des <strong>Stadt</strong>rates und sonstigen wählbaren<br />
Bürgerinnen und Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gebildet. Die Zahl <strong>der</strong> Ratsmitglie<strong>der</strong> soll mindestens sechs Mitglie<strong>der</strong><br />
und Stellvertreter abtragen.<br />
(3) Soweit durch Gesetz nicht etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist, gelten die Absätze 2 und 3 auch, wenn durch<br />
beson<strong>der</strong>e Gesetze die Bildung von Ausschüssen vorgeschrieben ist.<br />
§ 5 4<br />
Aufgaben <strong>der</strong> vorberatenden Ausschüsse<br />
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den <strong>Stadt</strong>rat<br />
o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bürgermeister die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates vorzuberaten.<br />
(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat einen<br />
fe<strong>der</strong>führenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen<br />
werden.<br />
(3) Die Berichterstattung im <strong>Stadt</strong>rat erfolgt durch den Bürgermeister o<strong>der</strong> durch den Vorsitzenden des<br />
Ausschusses.<br />
§ 6 5<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Ausschüsse mit abschließen<strong>der</strong> Entscheidung<br />
(1) Die Übertragung <strong>der</strong> abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit<br />
§ 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall durch Beschluß des <strong>Stadt</strong>rats.<br />
Die Übertragung <strong>der</strong> entscheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die<br />
Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende <strong>der</strong> Amtszeit des <strong>Stadt</strong>rats.<br />
(2) Für die Übertragung und Entziehung <strong>der</strong> Beschlußfassung ist die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>rats<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(3) Der <strong>Stadt</strong>rat ist in seiner nächsten Sitzung über die von den Ausschüssen gefaßten Beschlüsse zu<br />
unterrichten.<br />
(4) Der Haupt-, Finanz- und Petitionsausschuss wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 GemO ermächtigt, die<br />
Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag<br />
von 22.000,00 €uro im Einzelfall zu erteilen.