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HAUPTSATZUNG der Stadt Oppenheim vom - Verbandsgemeinde ...

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§ 4 3<br />

Art und Zusammensetzung <strong>der</strong> Ausschüsse des <strong>Stadt</strong>rates<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat bildet folgende Ausschüsse:<br />

1. Haupt-, Finanz- und Petitionsausschuss,<br />

2. Ausschuss für Bauen und Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung,<br />

3. Ausschuss für Umwelt und Naherholung,<br />

4. Ausschuss für Tourismus und <strong>Stadt</strong>marketing,<br />

5. Ausschuss für Soziales, Jugend, Senioren, Auslän<strong>der</strong> und Sport,<br />

6. Ausschuss für Kultur und Bildung,<br />

7. Ausschuss für Verkehr und Grundstücksangelegenheiten,<br />

8. Rechnungsprüfungsausschuss.<br />

(1) Die Ausschüsse bestehen aus elf Mitglie<strong>der</strong>n und Stellvertretern.<br />

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 werden aus Mitglie<strong>der</strong>n des <strong>Stadt</strong>rates und sonstigen wählbaren<br />

Bürgerinnen und Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gebildet. Die Zahl <strong>der</strong> Ratsmitglie<strong>der</strong> soll mindestens sechs Mitglie<strong>der</strong><br />

und Stellvertreter abtragen.<br />

(3) Soweit durch Gesetz nicht etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist, gelten die Absätze 2 und 3 auch, wenn durch<br />

beson<strong>der</strong>e Gesetze die Bildung von Ausschüssen vorgeschrieben ist.<br />

§ 5 4<br />

Aufgaben <strong>der</strong> vorberatenden Ausschüsse<br />

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den <strong>Stadt</strong>rat<br />

o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bürgermeister die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates vorzuberaten.<br />

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat einen<br />

fe<strong>der</strong>führenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen<br />

werden.<br />

(3) Die Berichterstattung im <strong>Stadt</strong>rat erfolgt durch den Bürgermeister o<strong>der</strong> durch den Vorsitzenden des<br />

Ausschusses.<br />

§ 6 5<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Ausschüsse mit abschließen<strong>der</strong> Entscheidung<br />

(1) Die Übertragung <strong>der</strong> abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit<br />

§ 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall durch Beschluß des <strong>Stadt</strong>rats.<br />

Die Übertragung <strong>der</strong> entscheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die<br />

Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende <strong>der</strong> Amtszeit des <strong>Stadt</strong>rats.<br />

(2) Für die Übertragung und Entziehung <strong>der</strong> Beschlußfassung ist die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>rats<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(3) Der <strong>Stadt</strong>rat ist in seiner nächsten Sitzung über die von den Ausschüssen gefaßten Beschlüsse zu<br />

unterrichten.<br />

(4) Der Haupt-, Finanz- und Petitionsausschuss wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 GemO ermächtigt, die<br />

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag<br />

von 22.000,00 €uro im Einzelfall zu erteilen.

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