Hermannsburger Journal 2/2015
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Kündigung von<br />
Bausparverträgen!<br />
von Rechtsanwalt<br />
Jörg-Ulrich Schmidt<br />
In der gegenwärtigen Niedrigzinsphase<br />
kommt es zur Kündigung<br />
von zuteilungsreifen<br />
Bausparverträgen durch Bausparkassen.<br />
Das Landgericht<br />
Mainz hat diese Praxis in einer<br />
Entscheidung (Urteil vom 28.07.14) insoweit bestätigt,<br />
als eine Bausparkasse auch einen nicht vollständig<br />
besparten Bausparvertrag nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB<br />
kündigen darf, sofern nach Erreichen der Zuteilungsreife<br />
zehn Jahre oder mehr bis zur Kündigung vergangen sind.<br />
Viele andere Gerichte teilen diese Auffassung des Landgericht<br />
Mainz nicht und haben verbraucherfreundlichere<br />
Entscheidungen gefällt. So führt das Oberlandesgericht<br />
Stuttgart in einer Entscheidung (Az. 9 U 151/11, Hinweisbeschluss<br />
vom 14.10.11) aus, dass eine Bausparkasse nur<br />
solche Bausparverträge kündigen darf, die ein Guthaben<br />
mindestens in Höhe der Bausparsumme aufweisen, also<br />
vollständig bespart sind. Für Bausparverträge, die nur<br />
zuteilungsreif sind, aber die Bausparsumme des Vertrages<br />
noch nicht erreicht haben, stehe der Bausparkasse<br />
ein Kündigungsrecht hingegen weder nach § 489 Abs.1<br />
Nr.2 BGB noch nach § 488 Abs.3 BGB zu. Dieser Rechtsprechung<br />
hat sich sowohl das Landgericht Frankfurt am<br />
Main (Urteil vom 22.02.13) als auch das Oberlandesgericht<br />
Frankfurt am Main (Hinweisbeschluss vom 02.09.13)<br />
angeschlossen.<br />
Wenn Sie Fragen zur Kündigung von Bausparverträgen<br />
haben, empfehlen wir Ihnen sich wegen<br />
der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen anwaltlich<br />
beraten zu lassen. SV<br />
Ihr gutes Recht<br />
Anzeige<br />
Das Er rei chen des Ren ten al ters rechtfer<br />
tigt allein kei ne nachträgliche<br />
Be fris tung des Ar beits ver hält nis ses!<br />
von Rechtsanwalt Wolfgang Zienterra<br />
Wer das Ren ten al ter er reicht, schei det da mit<br />
nicht au to ma tisch aus dem Ar beits ver hält nis aus.<br />
Gilt für das Ar beits ver hält nis we der ei ne ar beitsnoch<br />
ei ne ta rif ver trag li che Klau sel, wonach es<br />
mit Erreichen des Rentenalters endet, be steht<br />
das Ar beits ver hält nis trotz der Ren ten be rech tigung<br />
wei ter fort.<br />
Es kann dann nur per Auf he bungs ver trag oder durch eine Abrede zur<br />
Befristung beendet wer den. Für ei ne wirksame Be fris tungs ver ein ba rung<br />
ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ein Sach grund er for der lich.<br />
Das Bun des ar beits ge richt (BAG) hat hierzu ent schie den, dass we der eine<br />
Ren ten be rech ti gung noch der Ren ten be zug für sich allein ein ausreichender<br />
sach li cher Grun d für eine nachträgliche Be fris tung des Arbeitsverhältnis<br />
sind (Ur teil vom 11.02.<strong>2015</strong>, 7 AZR 17/13).<br />
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit Vollendung seines 65. Lebensjahres<br />
gesetzliche Altersrente bezieht. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung<br />
über die Beendigung bei Erreichen des Renteneintrittsalters vor und<br />
bestand dementsprechend fort. Nach dem Eintritt ins Rentenalter vereinbarte<br />
er mit der später beklagten Arbeitgeberin die Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses zum Jahresende. Dieser Vertrag wurde zweimal um<br />
insgesamt ein Jahr verlängert. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass<br />
sein Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht geendet hatte. Dem BAG<br />
zufolge liegt nur dann ein rechtlich zulässiger Grund für eine nachträgliche<br />
Befristung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer Altersrente<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und zusätzlich die<br />
befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses konkret der Einarbeitung<br />
einer Nachwuchskraft dien t. Da die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen<br />
getroffen hatte, wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
zurückverwiesen, welches die Klage zuvor abgewiesen hatte.<br />
Wenn Sie Fragen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen haben,<br />
empfehlen wir Ihnen, sich wegen der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen<br />
anwaltlich beraten zu lassen.. SV<br />
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<strong>Hermannsburger</strong> <strong>Journal</strong> 2-<strong>2015</strong> 31