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Hermannsburger Journal 2/2015

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Kündigung von<br />

Bausparverträgen!<br />

von Rechtsanwalt<br />

Jörg-Ulrich Schmidt<br />

In der gegenwärtigen Niedrigzinsphase<br />

kommt es zur Kündigung<br />

von zuteilungsreifen<br />

Bausparverträgen durch Bausparkassen.<br />

Das Landgericht<br />

Mainz hat diese Praxis in einer<br />

Entscheidung (Urteil vom 28.07.14) insoweit bestätigt,<br />

als eine Bausparkasse auch einen nicht vollständig<br />

besparten Bausparvertrag nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB<br />

kündigen darf, sofern nach Erreichen der Zuteilungsreife<br />

zehn Jahre oder mehr bis zur Kündigung vergangen sind.<br />

Viele andere Gerichte teilen diese Auffassung des Landgericht<br />

Mainz nicht und haben verbraucherfreundlichere<br />

Entscheidungen gefällt. So führt das Oberlandesgericht<br />

Stuttgart in einer Entscheidung (Az. 9 U 151/11, Hinweisbeschluss<br />

vom 14.10.11) aus, dass eine Bausparkasse nur<br />

solche Bausparverträge kündigen darf, die ein Guthaben<br />

mindestens in Höhe der Bausparsumme aufweisen, also<br />

vollständig bespart sind. Für Bausparverträge, die nur<br />

zuteilungsreif sind, aber die Bausparsumme des Vertrages<br />

noch nicht erreicht haben, stehe der Bausparkasse<br />

ein Kündigungsrecht hingegen weder nach § 489 Abs.1<br />

Nr.2 BGB noch nach § 488 Abs.3 BGB zu. Dieser Rechtsprechung<br />

hat sich sowohl das Landgericht Frankfurt am<br />

Main (Urteil vom 22.02.13) als auch das Oberlandesgericht<br />

Frankfurt am Main (Hinweisbeschluss vom 02.09.13)<br />

angeschlossen.<br />

Wenn Sie Fragen zur Kündigung von Bausparverträgen<br />

haben, empfehlen wir Ihnen sich wegen<br />

der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen anwaltlich<br />

beraten zu lassen. SV<br />

Ihr gutes Recht<br />

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Das Er rei chen des Ren ten al ters rechtfer<br />

tigt allein kei ne nachträgliche<br />

Be fris tung des Ar beits ver hält nis ses!<br />

von Rechtsanwalt Wolfgang Zienterra<br />

Wer das Ren ten al ter er reicht, schei det da mit<br />

nicht au to ma tisch aus dem Ar beits ver hält nis aus.<br />

Gilt für das Ar beits ver hält nis we der ei ne ar beitsnoch<br />

ei ne ta rif ver trag li che Klau sel, wonach es<br />

mit Erreichen des Rentenalters endet, be steht<br />

das Ar beits ver hält nis trotz der Ren ten be rech tigung<br />

wei ter fort.<br />

Es kann dann nur per Auf he bungs ver trag oder durch eine Abrede zur<br />

Befristung beendet wer den. Für ei ne wirksame Be fris tungs ver ein ba rung<br />

ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ein Sach grund er for der lich.<br />

Das Bun des ar beits ge richt (BAG) hat hierzu ent schie den, dass we der eine<br />

Ren ten be rech ti gung noch der Ren ten be zug für sich allein ein ausreichender<br />

sach li cher Grun d für eine nachträgliche Be fris tung des Arbeitsverhältnis<br />

sind (Ur teil vom 11.02.<strong>2015</strong>, 7 AZR 17/13).<br />

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit Vollendung seines 65. Lebensjahres<br />

gesetzliche Altersrente bezieht. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung<br />

über die Beendigung bei Erreichen des Renteneintrittsalters vor und<br />

bestand dementsprechend fort. Nach dem Eintritt ins Rentenalter vereinbarte<br />

er mit der später beklagten Arbeitgeberin die Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses zum Jahresende. Dieser Vertrag wurde zweimal um<br />

insgesamt ein Jahr verlängert. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass<br />

sein Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht geendet hatte. Dem BAG<br />

zufolge liegt nur dann ein rechtlich zulässiger Grund für eine nachträgliche<br />

Befristung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer Altersrente<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und zusätzlich die<br />

befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses konkret der Einarbeitung<br />

einer Nachwuchskraft dien t. Da die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen<br />

getroffen hatte, wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

zurückverwiesen, welches die Klage zuvor abgewiesen hatte.<br />

Wenn Sie Fragen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen haben,<br />

empfehlen wir Ihnen, sich wegen der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen<br />

anwaltlich beraten zu lassen.. SV<br />

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<strong>Hermannsburger</strong> <strong>Journal</strong> 2-<strong>2015</strong> 31

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