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Hermannsburger Journal 2/2015

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Ihr gutes Recht<br />

Anzeige<br />

Müssen Väter auch<br />

für Kuckuckskinder<br />

zahlen?<br />

von Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

für Familienrecht Ralf Klingenberg<br />

Dass Väter für ihre leiblichen Kinder<br />

unterhaltsverpflichtet sind, dürfte hinlänglich<br />

bekannt sein. Dass aber ggf. auch<br />

dann eine dementsprechende Verpflichtung<br />

besteht, wenn es sich bei dem Kind<br />

um ein sogenanntes Kuckuckskind handelt,<br />

also ein Kind, das nachweislich nicht<br />

von dem rechtlichen Vater abstammt,<br />

wohl eher weniger, so dass dies nachfolgend<br />

kurz beleuchtet werden soll.<br />

Auch wenn genaue Zahlen mangels exakter<br />

Erfassung nicht existieren, schätzen<br />

Experten, dass mindestens jedes zehnte<br />

Kind in Deutschland nicht von dem Mann<br />

abstammt, der sich für dessen Vater hält.<br />

Zwar kann eine DNA-Analyse hier Gewissheit<br />

schaffen, doch mit welchen Folgen?<br />

Wer rechtlicher Vater eines Kindes und<br />

damit grundsätzlich zur Unterhaltszahlung<br />

verpflichtet ist, ergibt sich aus § 1592 BGB.<br />

So ist z.B. der Mann, der zum Zeitpunkt<br />

der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet<br />

ist, per Gesetz dessen rechtlicher<br />

Vater, was auch dann gilt, wenn dieses tatsächlich<br />

nicht von ihm abstammt.<br />

Soll sich hieran etwas ändern, muss der<br />

rechtliche Vater seine Vaterschaft innerhalb<br />

von zwei Jahren<br />

nach Kenntnis von<br />

Umständen, die gegen<br />

eine solche sprechen,<br />

beim Familiengericht<br />

anfechten. Ein solcher<br />

Umstand wäre z.B. ein<br />

sogenannter Mehrverkehr<br />

der Kindesmutter,<br />

mithin dann gegeben,<br />

wenn diese in der Empfängniszeit<br />

auch mit<br />

anderen Männern<br />

geschlechtlich verkehrt<br />

hat. Extrem wichtig ist<br />

es hierbei, die Zweijahresfrist einzuhalten,<br />

da es sich um eine Ausschlussfrist<br />

handelt, was zur Folge hat, dass nach<br />

Ablauf der Frist eine Anfechtung durch<br />

den Kindesvater nicht mehr möglich ist.<br />

Stellt das Gericht hingegen offiziell fest,<br />

dass der Mann nicht der leibliche Vater des<br />

Kindes ist, erlöschen alle Rechte und Pflichten,<br />

was insbesondere auch für die Verpflichtung<br />

zur Zahlung von Unterhalt gilt.<br />

Deutlich schwieriger gestaltet es sich<br />

indes, den ggf. jahrelang zu Unrecht<br />

gezahlten Unterhalt zurückzuerhalten,<br />

da es hierfür natürlich erst einmal erforderlich<br />

ist, den tatsächlichen Vater zu<br />

kennen. Zwar hat der Bundesgerichtshof,<br />

also das höchste deutsche Zivilgericht,<br />

hier im letzten Jahr die Rechte<br />

der Scheinväter gestärkt und diesen<br />

einen Auskunftsanspruch gegenüber<br />

der Mutter eingeräumt;<br />

indes hat das Bundesverfassungsgericht<br />

dann<br />

anschließend entschieden,<br />

dass eine solche<br />

Auskunftsverpflichtung<br />

eine schwerwiegende<br />

Beeinträchtigung des<br />

allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />

der Kindesmutter<br />

darstelle und<br />

daher eine, derzeit noch<br />

fehlende, gesetzliche<br />

Grundlage voraussetze.<br />

Gleichwohl gibt es auch nach Auffassung<br />

des Bundesverfassungsgerichts durchaus<br />

Fälle, in denen das Geheimhaltungsinteresse<br />

der Mutter gegenüber dem<br />

finanziellen Interesse des Scheinvaters<br />

zurücktreten muss, was z.B. bei einem<br />

besonders schwerwiegenden Fehlverhalten<br />

der Kindesmutter denkbar ist.<br />

Darüber hinaus besteht gegebenenfalls<br />

auch die Möglichkeit, sich den zu Unrecht<br />

gezahlten Unterhalt von der Kindesmutter<br />

direkt oder aber auch dem Kind selbst<br />

erstatten zu lassen, wobei hier die durch<br />

Gesetz sowie Rechtsprechung aufgestellten<br />

Hürden indes sehr hoch sind.<br />

Das dies jedoch nicht unmöglich ist, was<br />

umso mehr gilt, als jeder Fall seine Eigenheiten<br />

hat und damit auch speziell zu<br />

betrachten ist, sprechen Sie uns an, wir<br />

helfen Ihnen gerne! SV<br />

Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft – Zweigstelle Hermannsburg<br />

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32 <strong>Hermannsburger</strong> <strong>Journal</strong> 2-<strong>2015</strong>

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