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ppt Beck - Universität Wien

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Embryonenschutzgesetz<br />

• § 1 (1), 2. „Mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren … wird bestraft…<br />

• Wer es unternimmt, eine Eizelle zu<br />

einem anderen Zweck künstlich zu<br />

befruchten, als eine Schwangerschaft<br />

der Frau herbeizuführen, von der die<br />

Eizelle stammt.“

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