ppt Beck - Universität Wien
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Embryonenschutzgesetz<br />
• § 1 (1), 2. „Mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
drei Jahren … wird bestraft…<br />
• Wer es unternimmt, eine Eizelle zu<br />
einem anderen Zweck künstlich zu<br />
befruchten, als eine Schwangerschaft<br />
der Frau herbeizuführen, von der die<br />
Eizelle stammt.“