ppt Jung - Universität Wien
ppt Jung - Universität Wien
ppt Jung - Universität Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
MARKEN- UND<br />
KENNZEICHENRECHT IM<br />
TECHNOLOGIEUMFELD<br />
25.3.2009<br />
RAA Mag. Sascha <strong>Jung</strong> LL.M. LL.M.
Sascha <strong>Jung</strong><br />
• 1999 – 2003<br />
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität <strong>Wien</strong><br />
• 2004 – 2006<br />
Gerichtsjahr; LL.M. im europäischen Wirtschaftsrecht an der<br />
Donauuniversität Krems; LL.M. im US-amerikanischen IP-Law<br />
an der St. Clara University, CA<br />
• 2006 – laufend<br />
Rechtsanwaltsanwärter bei Höhne, In der Maur & Partner<br />
Rechtsanwälte GmbH mit Spezialisierung auf Marken-,<br />
Urheber- und Wettbewerbsrecht<br />
Vortragstätigkeit zum Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht<br />
an der Universität <strong>Wien</strong>, der Donauuniversität Krems und am<br />
Max Planck Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und<br />
Steuerrecht in München
Allgemeines Kennzeichenrecht<br />
• Sowohl die Marke als auch die sonstigen<br />
Kennzeichen zielen darauf ab,<br />
Personen, Unternehmen, Waren oder<br />
Dienstleistungen zu individualisieren<br />
und dadurch von anderen Personen,<br />
Unternehmen, Waren oder<br />
Dienstleistungen zu unterscheiden.
Allgemeines Kennzeichenrecht<br />
• Es ist zwischen Formalrechten und<br />
sonstigen Rechten, die keiner formalen<br />
Anmeldung bedürfen, zu unterscheiden:<br />
• Marke (im Markenregister zu registrieren)<br />
• Firma (im Firmenbuch anzumelden)<br />
• Unternehmenskennzeichen (durch<br />
Ingebrauchnahme)<br />
• Titel (durch Gebrauchsaufnahme)<br />
• Name (durch Geburt bzw. Namensgebung)
Allgemeines Kennzeichenrecht<br />
• Trotz korrekter Registrierung, Anmeldung bzw.<br />
Gebrauchsaufnahme ist ein Rechtseingriff<br />
möglich.<br />
• Dies gilt vor allem für die Registrierung von<br />
Marken, da die Registrierung einer Marken noch<br />
nichts darüber sagt, ob der Markeninhaber die<br />
Marke auch zurecht im Markenregister eintragen<br />
ließ.<br />
• Jedermann kann „NIKE“ oder „RED BULL“<br />
registrieren lassen (und einen Tag warten, bis die<br />
Markeninhaber ein Löschungsverfahren einleiten).
Allgemeines Markenrecht<br />
• Das Markenrecht ist im österreichischen<br />
Markenschutzgesetz (MSchG), der Markenrichtlinie<br />
(RL 89/104/EWG), sowie in der<br />
Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV Nr. 40/94)<br />
geregelt.<br />
• Eine Marke ist jedes Zeichen, das sich grafisch<br />
darstellen lässt und geeignet ist, Waren oder<br />
Dienstleistungen eines Unternehmens von<br />
identischen oder ähnlichen Waren oder<br />
Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu<br />
unterscheiden.
Allgemeines Markenrecht<br />
• Wörter:<br />
• „SONY“, „BOB MARLEY“, „GOOGLE“<br />
• Buchstaben:<br />
• „IBM“, „OMV“, „VW“<br />
• Zahlen:<br />
• „012“, „4711“, „88,6“
Allgemeines Markenrecht<br />
• Bilder und Formen:
Allgemeines Markenrecht<br />
• Farben:<br />
• bestehen ausschließlich aus einer Farbe oder einer<br />
Farbenkombination (definiert mittels Farbklassifikationssystemen<br />
wie RAL oder Pantone).<br />
• Abstrakt:<br />
farbbestimmt, aber konturunbestimmt, Schutzobjekt<br />
sind die Farben per se<br />
• Konkret:<br />
farb- und konturbestimmt, Schutzobjekt sind<br />
die Farben in ihrer konkreten Anordnung
Klangmarken<br />
• Klänge oder Geräusche:<br />
• Die grafische Darstellung erfolgt mittels<br />
Notenschrift oder Sonagrammen
Allgemeines Markenrecht<br />
• Marken bedürfen der förmlichen Anmeldung<br />
und Registrierung.<br />
• Es ist zwischen nationalen Marken<br />
(mit Wirkung für das Staatsgebiet),<br />
Gemeinschaftsmarken (mit Wirkung<br />
für alle Mitgliedstaaten der EG)<br />
und internationalen Marken (nationale<br />
Marken deren Schutz auf<br />
weitere Länder erstreckt wurde) zu<br />
unterscheiden.
Allgemeines Markenrecht<br />
• Das Markenrecht folgt dem<br />
Prioritätsgrundsatz „Wer zuerst kommt,<br />
mahlt zuerst.“<br />
• Maßgeblich für die Priorität ist der Tag der<br />
Anmeldung.<br />
• Es besteht kein allumfassender<br />
Markenschutz. Marken werden stets für<br />
konkrete Waren und Dienstleistungen<br />
registriert. Nach den ersten fünf Jahren ab<br />
Registrierung besteht ein Zwang, die Marke<br />
markenmäßig zu benutzen.
Benutzung fremder Marken in<br />
vergleichender Werbung
Benutzung fremder Marken in<br />
vergleichender Werbung<br />
• Die Benutzung fremder Marken für<br />
vergleichende Werbung stellt an sich<br />
einen Markenrechtseingriff dar, weil<br />
• ein mit der Marke identisches oder ähnliches<br />
Zeichen für identische oder ähnliche Waren<br />
bzw. Dienstleistungen verwendet wird,<br />
• und damit der Werbende seine Waren bzw.<br />
Dienstleistungen unterscheidet und so den<br />
Absatz seiner Waren bzw. Dienstleistungen<br />
fördert.
Benutzung fremder Marken in<br />
vergleichender Werbung<br />
• Allerdings unterstützt der<br />
Gemeinschaftsgesetzgeber die<br />
vergleichende Werbung, weil dadurch<br />
der Wettbewerb gefördert und der<br />
Verbraucher in einem höheren Ausmaß<br />
über Vor- und Nachteile informiert wird.
Benutzung fremder Marken in<br />
vergleichender Werbung<br />
• Der Inhaber einer registrierten Marke ist<br />
daher nicht berechtigt, die Benutzung<br />
eines mit dieser Marke identischen oder<br />
ähnlichen Zeichens durch einen Dritten<br />
in vergleichender Werbung zu<br />
untersagen, vorausgesetzt die<br />
vergleichende Werbung ist für sich<br />
zulässig.
Benutzung fremder Marken in<br />
vergleichender Werbung<br />
• RL 2006/114/EG: Vergleichende Werbung ist zulässig<br />
wenn sie<br />
• nicht irreführend ist<br />
• Waren bzw. Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder<br />
dieselbe Zweckbestimmung vergleicht<br />
• objektiv eine oder mehrere wesentliche, nachprüfbare und<br />
typische Eigenschaften vergleicht<br />
• weder Marken, Handelsnamen, Verhältnisse, Waren oder<br />
Dienstleistungen des Mitbewerbers herabsetzt<br />
• den guten Ruf des Mitbewerbs nicht ausnutzt<br />
• keine Imitationen darstellt<br />
• keine Verwechslungsgefahr in Bezug auf den Mitbewerber<br />
oder dessen Marken oder sonstigen Kennzeichen herstellt
Benutzung fremder Marken in<br />
vergleichender Werbung<br />
• Wenn jedoch dem Markeinhaber ein<br />
Ausschließungsrecht (wegen Verwechslungsgefahr)<br />
zukommt, kann die diesbezügliche vergleichende<br />
Werbung gar nicht mehr zulässig sein, weil ja eben<br />
Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Rechte aus der<br />
Marke erschöpfen sich also nach der<br />
Rechtsprechung des EuGH (12.6.2008, C-533/06 –<br />
„O2“), wenn deren Benutzung beim Publikum keine<br />
Verwechslungsgefahr hervorruft und zwar<br />
unabhängig davon, ob alle übrigen Voraussetzungen<br />
für die Zulässigkeit vergleichender Werbung<br />
vorliegen oder nicht.
Benutzung fremder Marken in<br />
vergleichender Werbung<br />
• Es besteht also in diesem Bereich ein<br />
Vorrang des Lauterkeitsrechts<br />
gegenüber dem Markenrecht. Ist die<br />
vergleichende Werbung unter<br />
Verwendung fremder Marken<br />
lauterkeitsrechtlich zulässig, kann daran<br />
auch das Markenrecht nichts ändern.
Keywordadvertising
Keywordadvertising<br />
• Keyword Advertising ist eine Werbemethode,<br />
die das Aufscheinen von Anzeigen in<br />
Trefferlisten von Suchmaschinen mit der<br />
Eingabe bestimmter Begriffe verknüpft. Die<br />
Werbeanzeigen erscheinen hierbei nicht in der<br />
herkömmlichen Trefferliste, sondern in einem<br />
eigenen, zumeist farblich hinterlegten oder<br />
sonst abgegrenzten Bereich, mit der<br />
Überschrift Anzeige etc.
Keywordadvertising<br />
• Präzedenzfall in Österreich: Wein & Co gegen<br />
Weinwelt, OGH 20.3.2007, 17 Ob 1/07g.<br />
• Beklagte hat mehrere Keywords bei Google<br />
gebucht, unter anderem den Wortteil „Wein &<br />
Co“ der Wort-Bild-Marke der Klägerin.<br />
• Die Beklagte erschien in den Anzeigenlisten<br />
stets ganz oben auf.<br />
• Die Anzeigenlisten enthielten Links zur<br />
Website der Beklagten, welche ebenfalls den<br />
Wortteil „Wein & Co“ enthielten.
Keywordadvertising<br />
• Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein mit der<br />
Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur<br />
Kennzeichnung für identische oder ähnliche Waren<br />
verwendet wird.<br />
• Die Verwendung des Markenwortlauts in Überschriften<br />
ist zweifelsfrei eine solche unerlaubte Nutzung.<br />
• Auch die Vorreihung in der Trefferliste vermittelt den<br />
Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen<br />
dem Markenwortlaut und dem Angebot der Beklagten und<br />
indiziert den Eindruck einer wirtschaftlichen oder<br />
organisatorischen Nahebeziehung zwischen Klägerin<br />
und Beklagter.
Keywordadvertising<br />
• Der OGH hat jedoch die Frage offen gelassen, ob eine<br />
Markenrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn die<br />
Verwendung der Keywords „nur“ dazu führen, dass die<br />
Werbeeinschaltung der Beklagten, die den fremden<br />
Markenwortlaut selbst nicht enthält, in einem Anzeigenfeld<br />
aufscheint.<br />
• Was ist die Erwartung des Nutzers? Ist nur die Trefferliste nach<br />
objektiven Kriterien erstellt, während dies bei einer<br />
Anzeigenschaltung nicht erwartet wird?<br />
• Das OLG Stuttgart erkennt auch darin einen<br />
Markenrechtseingriff<br />
• Der OGH (OGH 20.5.2008, 17 Ob 3/08b) hat nunmehr eine<br />
Vorlage an den EuGH veranlasst („BERGSPECHTE“) um zu<br />
erfahren, ob Keywordadvertising nun einen<br />
Markenrechtseingriff darstellt und dies auch dann der Fall ist,<br />
wenn die Einschaltung im Anzeigenfeld aufscheint.
Keywordadvertising<br />
• Keywordadvertising mit fremden<br />
Kennzeichen kann eine sittenwidrige<br />
Behinderung im Sinne einer<br />
unzulässigen Kanalisierung der<br />
Kundenströme darstellen. Auch ein<br />
Eingriff in § 1 UWGist daher möglich.
Ältere Marke vs. Jüngere<br />
Domain<br />
• 5 Prüfungsschritte um herauszufinden,<br />
ob die jüngere Domain in das ältere<br />
Markenrecht eingreift:<br />
• Berechtigung aus dem MSchG?<br />
• Welches Kennzeichen ist älter?<br />
• Kennzeichenmäßiger Gebrauch?<br />
• Verwechslungsgefahr?<br />
• Welche Ansprüche?
Ältere Marke vs. Jüngere<br />
Domain<br />
• Die Rechte aus einer registrierten Marke stehen<br />
zunächst ihrem Inhaber zu, also jener natürlichen<br />
oder juristischen Person, welche in der<br />
Registerurkunde angeführt ist.<br />
• Der Markeninhaber kann die Markenrechte Dritten<br />
lizenzieren. Der Lizenznehmer ist jedoch nur bei<br />
Erteilung einer ausschließlichen Lizenz oder bei<br />
Erteilung einer einfachen Lizenz mit<br />
Klagsermächtigung dazu befugt, gegen Dritte im<br />
Falle einer Markenverletzung vorzugehen.
Ältere Marke vs. Jüngere<br />
Domain<br />
• Das Kennzeichenrecht folgt dem alt bekannten Grundsatz<br />
„wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“<br />
• Bei der Marke ist zwischen dem Anmeldetag und dem<br />
Registrierungstag zu unterscheiden. Während der<br />
Anmeldetag nur ein Prioritätsrecht gegenüber Dritten gibt,<br />
die eine identische/ähnliche Marke anmelden wollen,<br />
entsteht das Recht aus der Marke erst mit dem Tag der<br />
Eintragung in das Markenregister.<br />
• Der Schutz einer Domain als besondere<br />
Geschäftsbezeichnung nach § 9 Abs 1 UWG entsteht mit<br />
Benutzungsaufnahme bzw. Ingebrauchnahme, sofern<br />
die Domain als Herkunftshinweis dient.
Ältere Marke vs. Jüngere<br />
Domain<br />
• Ob die bloße Registrierung einer Domain<br />
einen kennzeichenmäßigen Gebrauch<br />
darstellt, ist unklar.<br />
• Die Lehre und deutsche Judikatur folgt<br />
der Ansicht, dass bloße Registrierung<br />
einer Domain dann ausreicht, wenn sich<br />
aus den Umständen ergibt, dass die<br />
Domain für bestimmte Waren oder<br />
Dienstleistungen benutzt werden soll.
Ältere Marke vs. Jüngere<br />
Domain<br />
• Bei der Frage, ob die Domain mit der<br />
registrierten Wortmarke identisch oder<br />
verwechselbar ähnlich ist, ist einerseits<br />
auf den jeweiligen Wortlaut und<br />
andererseits auf den Inhalt der Website<br />
bzw. die Waren und/oder<br />
Dienstleistungen, für welche die<br />
Wortmarke registriert ist, abzustellen.
Ältere Marke vs. Jüngere<br />
Domain<br />
• Unterlassungsanspruch (im Wege eines<br />
Sicherungsantrags schnell durchsetzbar)<br />
• Zahlung angemessenen Entgelts<br />
• Beseitigungsanspruch<br />
• Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem<br />
Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht<br />
idR auch kein Anspruch auf Abgabe einer Löschungsbzw.<br />
Verzichtserklärung gegenüber der<br />
Registrierungsstelle (außer bei bekannten Marken, die<br />
ja auch vor Verwässerung der Unterscheidungskraft<br />
geschützt sind, unabhängig einer Waren- oder<br />
Dienstleistungsidentität?)
Ältere Domain vs. Jüngere<br />
Marke<br />
• Die Innehabung einer Domain alleine<br />
genügt zunächst noch nicht, um gegen<br />
Dritte vorzugehen, die später ein der<br />
Domain ähnliches Zeichen als Marke<br />
anmelden. Die bloße<br />
Domainregistrierung begründet kein<br />
Recht mit Schutzwirkung gegenüber<br />
Dritten.
Ältere Domain vs. Jüngere<br />
Marke<br />
• Der Schutz einer Domain als besondere<br />
Geschäftsbezeichnung nach § 9 Abs 1 UWG entsteht<br />
mit Benutzungsaufnahme bzw. Ingebrauchnahme.<br />
• Der Domaininhaber muss jedoch beweisen, dass sein<br />
Unternehmen von den angesprochenen<br />
Verkehrskreisen auch aufgrund der Domain (und nicht<br />
anhand anderer Kennzeichen wie Marke, Firma,<br />
andere Domain, etc.) identifiziert wird (z.B. Nutzung<br />
der Domain als E-Mail Adresse). Andernfalls dient die<br />
Domain ja gerade nicht als Hinweis auf die betriebliche<br />
Herkunft, sondern lediglich als Adressbezeichnung im<br />
world wide web, ähnlich einer Telefonnummer im<br />
Telefonbuch.
Praxistipps zu Domain vs. Marke<br />
• Auf Klägerseite:<br />
• Rechtzeitig Ausdrucke der Website machen.<br />
• Unterlassungsbegehren derart formulieren, dass nicht<br />
nur auf den Wortlaut der Domain, sondern auch auf<br />
den Inhalt der Website abgestellt wird.<br />
• Keine Beseitigung begehren.<br />
• Versuchen, das Vorliegen einer bekannten Marke zu<br />
konstruieren, weil dann gegen die Domain generell<br />
vorgegangen werden kann und eventuell auch<br />
Beseitigungsanspruch zusteht.<br />
• Stets auch Ansprüche aus Domain-Grabbing prüfen,<br />
da hierfür bereits der bloße rechtswidrige Erwerb der<br />
Domain ausreicht.
Praxistipps zu Domain vs. Marke<br />
• Auf Beklagtenseite:<br />
• Rechtswidrige Inhalte möglichst rasch entfernen, da der<br />
Beseitigungsanspruch das tatsächliche Vorliegen eines<br />
rechtswidrigen Zustands voraussetzt.<br />
• Sollte Kläger die Bekanntheit seiner Marke vorbringen,<br />
einwerfen, dass die geforderte Bekanntheit (es gibt zwar<br />
keine zahlenmäßige Grenze, aber ein Bekanntheitsgrad<br />
von 25% der angesprochenen Verkehrskreise sollte schon<br />
vorliegen) gar nicht im gesamten Staatsgebiet (zumindest<br />
ein wirtschaftlich bedeutender Teil) vorliegt.<br />
• Überprüfen, ob im Provisorialverfahren die<br />
Bescheinigungsmittel der Klagsseite auch tatsächlich<br />
parat (sofort ausführbar) sind.
Domain-Grabbing<br />
• Unter Domain-Grabbing wird das bewusste<br />
Registrieren einer bestimmten Domain<br />
verstanden, ohne diese Domain selbst<br />
benutzen zu wollen. Sinn und Zweck einer<br />
solchen Registrierung sind unlautere Vorteile<br />
im geschäftlichen Verkehr, da der Inhaber<br />
eines Marken- oder Kennzeichenrechts von<br />
der Registrierung und Nutzung dieser Domain<br />
ausgeschlossen ist.
Domain-Grabbing<br />
• 3 Prüfungsschritte um herauszufinden,<br />
ob Domain-Grabbing vorliegt:<br />
• Besteht Schutz für das verwendete Zeichen?<br />
• Liegt Behinderungsabsicht vor?<br />
• Behinderungsabsicht bereits im Zeitpunkt der<br />
Domainregistrierung gegeben?
Domain-Grabbing<br />
• Registrierte Marke, Firma,<br />
Unternehmenskennzeichen, Name<br />
• Nicht jedoch bei Verwendung<br />
beschreibender Gattungsbezeichnungen<br />
als Domain (sofern kraft Bekanntheit<br />
nicht doch Unterscheidungskraft<br />
vorliegt).
Domain-Grabbing<br />
• Insbesondere dann, wenn der<br />
Kennzeichenberechtigte nicht selbst<br />
über eine sehr ähnliche Domain verfügt.<br />
• Eine Behinderungsabsicht wird indiziert,<br />
wenn der Domaininhaber diese<br />
vermarkten will und/oder kein<br />
berechtigtes Eigeninteresse aufweist.
Domain-Grabbing<br />
• Der Vorsatz kann sich aus Indizien ergeben.<br />
• Dazu genügt der Beweis, dass der<br />
Domaingrabber kein nachvollziehbares<br />
Eigeninteresse am Domainerwerb zeigt.<br />
• An diesem mangelt es, wenn die gewählte<br />
Domain einem fremden Kennzeichen ähnelt,<br />
hingegen mit dem eigenen Namen oder der<br />
eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang<br />
steht.
Praxistipps<br />
• Auf Klägerseite:<br />
• Domaingrabber anschreiben und ein<br />
Verkaufsangebot erbeten<br />
(=Vermarktungsabsicht).<br />
• Websiteausdrucks machen.<br />
• Registrierungsstelle (z. B. nic.at)<br />
anschreiben und Löschung der Domain bzw.<br />
Versetzung in den Wartestatus begehren.
Praxistipps<br />
• Auf Beklagtenseite:<br />
• Nachweisen, dass man die Domain<br />
tatsächlich für sich selbst benützen will.<br />
• Darlegen, warum keine<br />
Behinderungsabsicht vorliegt.<br />
• Argumentieren, dass die Domain generisch<br />
oder rein beschreibend ist.
Haften Suchmaschinenbetreiber und<br />
Domainvergabestelle für fremde<br />
Markenrechtsverstöße?<br />
• Sowohl Domainvergabestelle als auch<br />
Suchmaschinenbetreiber begehen den<br />
Verstoß nicht selbst, sondern tragen durch<br />
Anmeldung/Verkauf dazu bei.<br />
• Die Gehilfenhaftung setzt eine bewusste<br />
Förderung des Täters voraus. Der Gehilfe<br />
muss zur Ausführung der Tag beitragen<br />
oder diese erleichtern.
Haften Suchmaschinenbetreiber und<br />
Domainvergabestelle für fremde<br />
Markenrechtsverstöße?<br />
• Keine allgemeine Prüfpflicht<br />
ausgehend von der Judikatur zu reinen<br />
Zeitungsvertriebunternehmen.<br />
• Eine Überprüfungspflicht besteht nur,<br />
wenn der Markeninhaber darauf<br />
hinweist und die Rechtsverletzung auch<br />
für einen juristischen Laien<br />
offenkundig ist.
Danke für die Aufmerksamkeit!<br />
office@h-i-p.at<br />
www.h-i-p.at