11.06.2015 Aufrufe

ppt Jung - Universität Wien

ppt Jung - Universität Wien

ppt Jung - Universität Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

MARKEN- UND<br />

KENNZEICHENRECHT IM<br />

TECHNOLOGIEUMFELD<br />

25.3.2009<br />

RAA Mag. Sascha <strong>Jung</strong> LL.M. LL.M.


Sascha <strong>Jung</strong><br />

• 1999 – 2003<br />

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität <strong>Wien</strong><br />

• 2004 – 2006<br />

Gerichtsjahr; LL.M. im europäischen Wirtschaftsrecht an der<br />

Donauuniversität Krems; LL.M. im US-amerikanischen IP-Law<br />

an der St. Clara University, CA<br />

• 2006 – laufend<br />

Rechtsanwaltsanwärter bei Höhne, In der Maur & Partner<br />

Rechtsanwälte GmbH mit Spezialisierung auf Marken-,<br />

Urheber- und Wettbewerbsrecht<br />

Vortragstätigkeit zum Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht<br />

an der Universität <strong>Wien</strong>, der Donauuniversität Krems und am<br />

Max Planck Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und<br />

Steuerrecht in München


Allgemeines Kennzeichenrecht<br />

• Sowohl die Marke als auch die sonstigen<br />

Kennzeichen zielen darauf ab,<br />

Personen, Unternehmen, Waren oder<br />

Dienstleistungen zu individualisieren<br />

und dadurch von anderen Personen,<br />

Unternehmen, Waren oder<br />

Dienstleistungen zu unterscheiden.


Allgemeines Kennzeichenrecht<br />

• Es ist zwischen Formalrechten und<br />

sonstigen Rechten, die keiner formalen<br />

Anmeldung bedürfen, zu unterscheiden:<br />

• Marke (im Markenregister zu registrieren)<br />

• Firma (im Firmenbuch anzumelden)<br />

• Unternehmenskennzeichen (durch<br />

Ingebrauchnahme)<br />

• Titel (durch Gebrauchsaufnahme)<br />

• Name (durch Geburt bzw. Namensgebung)


Allgemeines Kennzeichenrecht<br />

• Trotz korrekter Registrierung, Anmeldung bzw.<br />

Gebrauchsaufnahme ist ein Rechtseingriff<br />

möglich.<br />

• Dies gilt vor allem für die Registrierung von<br />

Marken, da die Registrierung einer Marken noch<br />

nichts darüber sagt, ob der Markeninhaber die<br />

Marke auch zurecht im Markenregister eintragen<br />

ließ.<br />

• Jedermann kann „NIKE“ oder „RED BULL“<br />

registrieren lassen (und einen Tag warten, bis die<br />

Markeninhaber ein Löschungsverfahren einleiten).


Allgemeines Markenrecht<br />

• Das Markenrecht ist im österreichischen<br />

Markenschutzgesetz (MSchG), der Markenrichtlinie<br />

(RL 89/104/EWG), sowie in der<br />

Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV Nr. 40/94)<br />

geregelt.<br />

• Eine Marke ist jedes Zeichen, das sich grafisch<br />

darstellen lässt und geeignet ist, Waren oder<br />

Dienstleistungen eines Unternehmens von<br />

identischen oder ähnlichen Waren oder<br />

Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu<br />

unterscheiden.


Allgemeines Markenrecht<br />

• Wörter:<br />

• „SONY“, „BOB MARLEY“, „GOOGLE“<br />

• Buchstaben:<br />

• „IBM“, „OMV“, „VW“<br />

• Zahlen:<br />

• „012“, „4711“, „88,6“


Allgemeines Markenrecht<br />

• Bilder und Formen:


Allgemeines Markenrecht<br />

• Farben:<br />

• bestehen ausschließlich aus einer Farbe oder einer<br />

Farbenkombination (definiert mittels Farbklassifikationssystemen<br />

wie RAL oder Pantone).<br />

• Abstrakt:<br />

farbbestimmt, aber konturunbestimmt, Schutzobjekt<br />

sind die Farben per se<br />

• Konkret:<br />

farb- und konturbestimmt, Schutzobjekt sind<br />

die Farben in ihrer konkreten Anordnung


Klangmarken<br />

• Klänge oder Geräusche:<br />

• Die grafische Darstellung erfolgt mittels<br />

Notenschrift oder Sonagrammen


Allgemeines Markenrecht<br />

• Marken bedürfen der förmlichen Anmeldung<br />

und Registrierung.<br />

• Es ist zwischen nationalen Marken<br />

(mit Wirkung für das Staatsgebiet),<br />

Gemeinschaftsmarken (mit Wirkung<br />

für alle Mitgliedstaaten der EG)<br />

und internationalen Marken (nationale<br />

Marken deren Schutz auf<br />

weitere Länder erstreckt wurde) zu<br />

unterscheiden.


Allgemeines Markenrecht<br />

• Das Markenrecht folgt dem<br />

Prioritätsgrundsatz „Wer zuerst kommt,<br />

mahlt zuerst.“<br />

• Maßgeblich für die Priorität ist der Tag der<br />

Anmeldung.<br />

• Es besteht kein allumfassender<br />

Markenschutz. Marken werden stets für<br />

konkrete Waren und Dienstleistungen<br />

registriert. Nach den ersten fünf Jahren ab<br />

Registrierung besteht ein Zwang, die Marke<br />

markenmäßig zu benutzen.


Benutzung fremder Marken in<br />

vergleichender Werbung


Benutzung fremder Marken in<br />

vergleichender Werbung<br />

• Die Benutzung fremder Marken für<br />

vergleichende Werbung stellt an sich<br />

einen Markenrechtseingriff dar, weil<br />

• ein mit der Marke identisches oder ähnliches<br />

Zeichen für identische oder ähnliche Waren<br />

bzw. Dienstleistungen verwendet wird,<br />

• und damit der Werbende seine Waren bzw.<br />

Dienstleistungen unterscheidet und so den<br />

Absatz seiner Waren bzw. Dienstleistungen<br />

fördert.


Benutzung fremder Marken in<br />

vergleichender Werbung<br />

• Allerdings unterstützt der<br />

Gemeinschaftsgesetzgeber die<br />

vergleichende Werbung, weil dadurch<br />

der Wettbewerb gefördert und der<br />

Verbraucher in einem höheren Ausmaß<br />

über Vor- und Nachteile informiert wird.


Benutzung fremder Marken in<br />

vergleichender Werbung<br />

• Der Inhaber einer registrierten Marke ist<br />

daher nicht berechtigt, die Benutzung<br />

eines mit dieser Marke identischen oder<br />

ähnlichen Zeichens durch einen Dritten<br />

in vergleichender Werbung zu<br />

untersagen, vorausgesetzt die<br />

vergleichende Werbung ist für sich<br />

zulässig.


Benutzung fremder Marken in<br />

vergleichender Werbung<br />

• RL 2006/114/EG: Vergleichende Werbung ist zulässig<br />

wenn sie<br />

• nicht irreführend ist<br />

• Waren bzw. Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder<br />

dieselbe Zweckbestimmung vergleicht<br />

• objektiv eine oder mehrere wesentliche, nachprüfbare und<br />

typische Eigenschaften vergleicht<br />

• weder Marken, Handelsnamen, Verhältnisse, Waren oder<br />

Dienstleistungen des Mitbewerbers herabsetzt<br />

• den guten Ruf des Mitbewerbs nicht ausnutzt<br />

• keine Imitationen darstellt<br />

• keine Verwechslungsgefahr in Bezug auf den Mitbewerber<br />

oder dessen Marken oder sonstigen Kennzeichen herstellt


Benutzung fremder Marken in<br />

vergleichender Werbung<br />

• Wenn jedoch dem Markeinhaber ein<br />

Ausschließungsrecht (wegen Verwechslungsgefahr)<br />

zukommt, kann die diesbezügliche vergleichende<br />

Werbung gar nicht mehr zulässig sein, weil ja eben<br />

Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Rechte aus der<br />

Marke erschöpfen sich also nach der<br />

Rechtsprechung des EuGH (12.6.2008, C-533/06 –<br />

„O2“), wenn deren Benutzung beim Publikum keine<br />

Verwechslungsgefahr hervorruft und zwar<br />

unabhängig davon, ob alle übrigen Voraussetzungen<br />

für die Zulässigkeit vergleichender Werbung<br />

vorliegen oder nicht.


Benutzung fremder Marken in<br />

vergleichender Werbung<br />

• Es besteht also in diesem Bereich ein<br />

Vorrang des Lauterkeitsrechts<br />

gegenüber dem Markenrecht. Ist die<br />

vergleichende Werbung unter<br />

Verwendung fremder Marken<br />

lauterkeitsrechtlich zulässig, kann daran<br />

auch das Markenrecht nichts ändern.


Keywordadvertising


Keywordadvertising<br />

• Keyword Advertising ist eine Werbemethode,<br />

die das Aufscheinen von Anzeigen in<br />

Trefferlisten von Suchmaschinen mit der<br />

Eingabe bestimmter Begriffe verknüpft. Die<br />

Werbeanzeigen erscheinen hierbei nicht in der<br />

herkömmlichen Trefferliste, sondern in einem<br />

eigenen, zumeist farblich hinterlegten oder<br />

sonst abgegrenzten Bereich, mit der<br />

Überschrift Anzeige etc.


Keywordadvertising<br />

• Präzedenzfall in Österreich: Wein & Co gegen<br />

Weinwelt, OGH 20.3.2007, 17 Ob 1/07g.<br />

• Beklagte hat mehrere Keywords bei Google<br />

gebucht, unter anderem den Wortteil „Wein &<br />

Co“ der Wort-Bild-Marke der Klägerin.<br />

• Die Beklagte erschien in den Anzeigenlisten<br />

stets ganz oben auf.<br />

• Die Anzeigenlisten enthielten Links zur<br />

Website der Beklagten, welche ebenfalls den<br />

Wortteil „Wein & Co“ enthielten.


Keywordadvertising<br />

• Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein mit der<br />

Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur<br />

Kennzeichnung für identische oder ähnliche Waren<br />

verwendet wird.<br />

• Die Verwendung des Markenwortlauts in Überschriften<br />

ist zweifelsfrei eine solche unerlaubte Nutzung.<br />

• Auch die Vorreihung in der Trefferliste vermittelt den<br />

Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen<br />

dem Markenwortlaut und dem Angebot der Beklagten und<br />

indiziert den Eindruck einer wirtschaftlichen oder<br />

organisatorischen Nahebeziehung zwischen Klägerin<br />

und Beklagter.


Keywordadvertising<br />

• Der OGH hat jedoch die Frage offen gelassen, ob eine<br />

Markenrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn die<br />

Verwendung der Keywords „nur“ dazu führen, dass die<br />

Werbeeinschaltung der Beklagten, die den fremden<br />

Markenwortlaut selbst nicht enthält, in einem Anzeigenfeld<br />

aufscheint.<br />

• Was ist die Erwartung des Nutzers? Ist nur die Trefferliste nach<br />

objektiven Kriterien erstellt, während dies bei einer<br />

Anzeigenschaltung nicht erwartet wird?<br />

• Das OLG Stuttgart erkennt auch darin einen<br />

Markenrechtseingriff<br />

• Der OGH (OGH 20.5.2008, 17 Ob 3/08b) hat nunmehr eine<br />

Vorlage an den EuGH veranlasst („BERGSPECHTE“) um zu<br />

erfahren, ob Keywordadvertising nun einen<br />

Markenrechtseingriff darstellt und dies auch dann der Fall ist,<br />

wenn die Einschaltung im Anzeigenfeld aufscheint.


Keywordadvertising<br />

• Keywordadvertising mit fremden<br />

Kennzeichen kann eine sittenwidrige<br />

Behinderung im Sinne einer<br />

unzulässigen Kanalisierung der<br />

Kundenströme darstellen. Auch ein<br />

Eingriff in § 1 UWGist daher möglich.


Ältere Marke vs. Jüngere<br />

Domain<br />

• 5 Prüfungsschritte um herauszufinden,<br />

ob die jüngere Domain in das ältere<br />

Markenrecht eingreift:<br />

• Berechtigung aus dem MSchG?<br />

• Welches Kennzeichen ist älter?<br />

• Kennzeichenmäßiger Gebrauch?<br />

• Verwechslungsgefahr?<br />

• Welche Ansprüche?


Ältere Marke vs. Jüngere<br />

Domain<br />

• Die Rechte aus einer registrierten Marke stehen<br />

zunächst ihrem Inhaber zu, also jener natürlichen<br />

oder juristischen Person, welche in der<br />

Registerurkunde angeführt ist.<br />

• Der Markeninhaber kann die Markenrechte Dritten<br />

lizenzieren. Der Lizenznehmer ist jedoch nur bei<br />

Erteilung einer ausschließlichen Lizenz oder bei<br />

Erteilung einer einfachen Lizenz mit<br />

Klagsermächtigung dazu befugt, gegen Dritte im<br />

Falle einer Markenverletzung vorzugehen.


Ältere Marke vs. Jüngere<br />

Domain<br />

• Das Kennzeichenrecht folgt dem alt bekannten Grundsatz<br />

„wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“<br />

• Bei der Marke ist zwischen dem Anmeldetag und dem<br />

Registrierungstag zu unterscheiden. Während der<br />

Anmeldetag nur ein Prioritätsrecht gegenüber Dritten gibt,<br />

die eine identische/ähnliche Marke anmelden wollen,<br />

entsteht das Recht aus der Marke erst mit dem Tag der<br />

Eintragung in das Markenregister.<br />

• Der Schutz einer Domain als besondere<br />

Geschäftsbezeichnung nach § 9 Abs 1 UWG entsteht mit<br />

Benutzungsaufnahme bzw. Ingebrauchnahme, sofern<br />

die Domain als Herkunftshinweis dient.


Ältere Marke vs. Jüngere<br />

Domain<br />

• Ob die bloße Registrierung einer Domain<br />

einen kennzeichenmäßigen Gebrauch<br />

darstellt, ist unklar.<br />

• Die Lehre und deutsche Judikatur folgt<br />

der Ansicht, dass bloße Registrierung<br />

einer Domain dann ausreicht, wenn sich<br />

aus den Umständen ergibt, dass die<br />

Domain für bestimmte Waren oder<br />

Dienstleistungen benutzt werden soll.


Ältere Marke vs. Jüngere<br />

Domain<br />

• Bei der Frage, ob die Domain mit der<br />

registrierten Wortmarke identisch oder<br />

verwechselbar ähnlich ist, ist einerseits<br />

auf den jeweiligen Wortlaut und<br />

andererseits auf den Inhalt der Website<br />

bzw. die Waren und/oder<br />

Dienstleistungen, für welche die<br />

Wortmarke registriert ist, abzustellen.


Ältere Marke vs. Jüngere<br />

Domain<br />

• Unterlassungsanspruch (im Wege eines<br />

Sicherungsantrags schnell durchsetzbar)<br />

• Zahlung angemessenen Entgelts<br />

• Beseitigungsanspruch<br />

• Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem<br />

Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht<br />

idR auch kein Anspruch auf Abgabe einer Löschungsbzw.<br />

Verzichtserklärung gegenüber der<br />

Registrierungsstelle (außer bei bekannten Marken, die<br />

ja auch vor Verwässerung der Unterscheidungskraft<br />

geschützt sind, unabhängig einer Waren- oder<br />

Dienstleistungsidentität?)


Ältere Domain vs. Jüngere<br />

Marke<br />

• Die Innehabung einer Domain alleine<br />

genügt zunächst noch nicht, um gegen<br />

Dritte vorzugehen, die später ein der<br />

Domain ähnliches Zeichen als Marke<br />

anmelden. Die bloße<br />

Domainregistrierung begründet kein<br />

Recht mit Schutzwirkung gegenüber<br />

Dritten.


Ältere Domain vs. Jüngere<br />

Marke<br />

• Der Schutz einer Domain als besondere<br />

Geschäftsbezeichnung nach § 9 Abs 1 UWG entsteht<br />

mit Benutzungsaufnahme bzw. Ingebrauchnahme.<br />

• Der Domaininhaber muss jedoch beweisen, dass sein<br />

Unternehmen von den angesprochenen<br />

Verkehrskreisen auch aufgrund der Domain (und nicht<br />

anhand anderer Kennzeichen wie Marke, Firma,<br />

andere Domain, etc.) identifiziert wird (z.B. Nutzung<br />

der Domain als E-Mail Adresse). Andernfalls dient die<br />

Domain ja gerade nicht als Hinweis auf die betriebliche<br />

Herkunft, sondern lediglich als Adressbezeichnung im<br />

world wide web, ähnlich einer Telefonnummer im<br />

Telefonbuch.


Praxistipps zu Domain vs. Marke<br />

• Auf Klägerseite:<br />

• Rechtzeitig Ausdrucke der Website machen.<br />

• Unterlassungsbegehren derart formulieren, dass nicht<br />

nur auf den Wortlaut der Domain, sondern auch auf<br />

den Inhalt der Website abgestellt wird.<br />

• Keine Beseitigung begehren.<br />

• Versuchen, das Vorliegen einer bekannten Marke zu<br />

konstruieren, weil dann gegen die Domain generell<br />

vorgegangen werden kann und eventuell auch<br />

Beseitigungsanspruch zusteht.<br />

• Stets auch Ansprüche aus Domain-Grabbing prüfen,<br />

da hierfür bereits der bloße rechtswidrige Erwerb der<br />

Domain ausreicht.


Praxistipps zu Domain vs. Marke<br />

• Auf Beklagtenseite:<br />

• Rechtswidrige Inhalte möglichst rasch entfernen, da der<br />

Beseitigungsanspruch das tatsächliche Vorliegen eines<br />

rechtswidrigen Zustands voraussetzt.<br />

• Sollte Kläger die Bekanntheit seiner Marke vorbringen,<br />

einwerfen, dass die geforderte Bekanntheit (es gibt zwar<br />

keine zahlenmäßige Grenze, aber ein Bekanntheitsgrad<br />

von 25% der angesprochenen Verkehrskreise sollte schon<br />

vorliegen) gar nicht im gesamten Staatsgebiet (zumindest<br />

ein wirtschaftlich bedeutender Teil) vorliegt.<br />

• Überprüfen, ob im Provisorialverfahren die<br />

Bescheinigungsmittel der Klagsseite auch tatsächlich<br />

parat (sofort ausführbar) sind.


Domain-Grabbing<br />

• Unter Domain-Grabbing wird das bewusste<br />

Registrieren einer bestimmten Domain<br />

verstanden, ohne diese Domain selbst<br />

benutzen zu wollen. Sinn und Zweck einer<br />

solchen Registrierung sind unlautere Vorteile<br />

im geschäftlichen Verkehr, da der Inhaber<br />

eines Marken- oder Kennzeichenrechts von<br />

der Registrierung und Nutzung dieser Domain<br />

ausgeschlossen ist.


Domain-Grabbing<br />

• 3 Prüfungsschritte um herauszufinden,<br />

ob Domain-Grabbing vorliegt:<br />

• Besteht Schutz für das verwendete Zeichen?<br />

• Liegt Behinderungsabsicht vor?<br />

• Behinderungsabsicht bereits im Zeitpunkt der<br />

Domainregistrierung gegeben?


Domain-Grabbing<br />

• Registrierte Marke, Firma,<br />

Unternehmenskennzeichen, Name<br />

• Nicht jedoch bei Verwendung<br />

beschreibender Gattungsbezeichnungen<br />

als Domain (sofern kraft Bekanntheit<br />

nicht doch Unterscheidungskraft<br />

vorliegt).


Domain-Grabbing<br />

• Insbesondere dann, wenn der<br />

Kennzeichenberechtigte nicht selbst<br />

über eine sehr ähnliche Domain verfügt.<br />

• Eine Behinderungsabsicht wird indiziert,<br />

wenn der Domaininhaber diese<br />

vermarkten will und/oder kein<br />

berechtigtes Eigeninteresse aufweist.


Domain-Grabbing<br />

• Der Vorsatz kann sich aus Indizien ergeben.<br />

• Dazu genügt der Beweis, dass der<br />

Domaingrabber kein nachvollziehbares<br />

Eigeninteresse am Domainerwerb zeigt.<br />

• An diesem mangelt es, wenn die gewählte<br />

Domain einem fremden Kennzeichen ähnelt,<br />

hingegen mit dem eigenen Namen oder der<br />

eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang<br />

steht.


Praxistipps<br />

• Auf Klägerseite:<br />

• Domaingrabber anschreiben und ein<br />

Verkaufsangebot erbeten<br />

(=Vermarktungsabsicht).<br />

• Websiteausdrucks machen.<br />

• Registrierungsstelle (z. B. nic.at)<br />

anschreiben und Löschung der Domain bzw.<br />

Versetzung in den Wartestatus begehren.


Praxistipps<br />

• Auf Beklagtenseite:<br />

• Nachweisen, dass man die Domain<br />

tatsächlich für sich selbst benützen will.<br />

• Darlegen, warum keine<br />

Behinderungsabsicht vorliegt.<br />

• Argumentieren, dass die Domain generisch<br />

oder rein beschreibend ist.


Haften Suchmaschinenbetreiber und<br />

Domainvergabestelle für fremde<br />

Markenrechtsverstöße?<br />

• Sowohl Domainvergabestelle als auch<br />

Suchmaschinenbetreiber begehen den<br />

Verstoß nicht selbst, sondern tragen durch<br />

Anmeldung/Verkauf dazu bei.<br />

• Die Gehilfenhaftung setzt eine bewusste<br />

Förderung des Täters voraus. Der Gehilfe<br />

muss zur Ausführung der Tag beitragen<br />

oder diese erleichtern.


Haften Suchmaschinenbetreiber und<br />

Domainvergabestelle für fremde<br />

Markenrechtsverstöße?<br />

• Keine allgemeine Prüfpflicht<br />

ausgehend von der Judikatur zu reinen<br />

Zeitungsvertriebunternehmen.<br />

• Eine Überprüfungspflicht besteht nur,<br />

wenn der Markeninhaber darauf<br />

hinweist und die Rechtsverletzung auch<br />

für einen juristischen Laien<br />

offenkundig ist.


Danke für die Aufmerksamkeit!<br />

office@h-i-p.at<br />

www.h-i-p.at

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!