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Erkennen – Beurteilen – Handeln - Deutscher Kinderschutzbund ...

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Institutionen handeln: Hilfe, Unterstützung und Kontrolle<br />

Netzwerk früher Hilfen ausbauen,<br />

um frühzeitig riskante Lebenssituationen<br />

bei Kindern und Familien<br />

zu erkennen.<br />

Verbesserte Kommunikation<br />

und Kooperation sowie gegenseitige<br />

Unterstützung und Beratung<br />

zwischen den verschiedenen<br />

sozialen Diensten und Jugendhilfeträgern.<br />

Der Gesetzgeber verpflichtet seit<br />

1. Oktober 2005 durch § 8a des<br />

Jugendhilfegesetzes (SGB VIII)<br />

alle Beteiligten, bereits bei der<br />

Wahrnehmung von „gewichtigen<br />

Anhaltspunkten“ für eine Gefährdung<br />

des Kindeswohls tätig zu<br />

werden. Dies gilt für die öffentlichen<br />

Jugendhilfeträger wie auch<br />

für zahlreichen freien Träger der<br />

Jugendhilfe (s. Seite 31).<br />

Ausbau eines flächendeckendes<br />

Netzes an Hilfen unter einem<br />

Dach, das Familien integrierte<br />

Hilfsangebote bietet, die nicht<br />

nach Zuständigkeitsbereichen<br />

„zerstückelt“ sind.<br />

Ein wegweisender Ansatz sind hier<br />

die aus dem Landesprogramm<br />

„Familien mit Zukunft“ geförderten<br />

Familien- und Kinderservicebüros<br />

der Landkreise und kreisfreien<br />

Städte als zentrale Anlaufstellen<br />

für Eltern und Kinder.<br />

Personell und materiell angemessen<br />

ausgestattete Angebote<br />

zur Vorbeugung von Beeinträchtigungen<br />

einer gesunden<br />

Entwicklung von Kindern.<br />

Wichtiger Baustein in einem flächendeckenden<br />

Netz früher Hilfen<br />

in Niedersachsen sind die aufsuchenden<br />

Familienhebammen,<br />

weil sie am ehesten Zugang zu<br />

schwangeren Frauen bzw. Müttern<br />

von Neugeborenen und Säuglingen<br />

in schwierigen emotionalen<br />

und sozialen Lebenssituationen<br />

haben, die sonst nicht erreicht<br />

werden können. Bis Anfang 2008<br />

werden von der Stiftung „Eine<br />

Chance für Kinder“ bis zu 150<br />

Familienhebammen für diese Aufgabe<br />

geschult sein und in den<br />

Kommunen zum Einsatz kommen.<br />

Einen ähnlichen präventiven Ansatz<br />

verfolgt das Projekt „Pro Kind<br />

– Wir begleiten junge Familien“,<br />

das in fünf niedersächsischen<br />

Kommunen angelaufen ist und<br />

wissenschaftlich begleitet wird.<br />

Verbesserte Kinderbetreuungsangebote<br />

– auch für die unter<br />

Dreijährigen – , die Eltern entlasten<br />

und die Vereinbarkeit von Familie<br />

und Beruf erleichtern.<br />

Im Rahmen des mit 100 Millionen<br />

Euro ausgestatteten Landesprogramms<br />

„Familien mit Zukunft“<br />

werden in Niedersachsen in Kooperation<br />

mit den örtlichen Jugendhilfeträgern<br />

die Kindertagespflege<br />

sowie in Ergänzung zu den<br />

Kindertagesstätten flexible Kinderbetreuungsangebote<br />

gefördert.<br />

Unterstützt werden außerdem<br />

Maßnahmen zur Stärkung der Erziehungskompetenz.<br />

Eine weitere finanzielle Entlastung<br />

für Eltern bringt seit dem 1. August<br />

2007 das letzte, beitragsfreie<br />

Kindergartenjahr.<br />

Gesetzlicher Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung<br />

(§ 8a SGB VIII)<br />

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />

ist für die Einrichtungen und<br />

Dienste der Jugendhilfe bereits seit<br />

1990 gesetzlich festgeschrieben. Im<br />

SGB VIII (§ 1 Abs. 3 Nr. 3) heißt es:<br />

„Kinder und Jugendliche (sind) vor<br />

Gefahren für ihr Wohl zu schützen.“<br />

Wie genau die Dienste diesen Auftrag<br />

aber erfüllen sollten, war gesetzlich<br />

nicht geregelt.<br />

Rechtlich schließt § 8a SGB VIII diese<br />

Lücke: Durch eine Präzisierung von<br />

Verfahrensregelungen wird er zu einer<br />

Hilfestellung für die Jugendhilfe und<br />

sorgt für eine Konkretisierung und<br />

damit für eine verbesserte Handlungssicherheit.<br />

Im Detail stellt der Gesetzgeber<br />

folgende Anforderungen:<br />

1 Verpflichtungen der Jugendämter<br />

(§ 8a SGB III, Abs. 1): Bei gewichtigen<br />

Anhaltspunkten für eine Gefährdung<br />

des Kindeswohls muss<br />

das Jugendamt das Risiko durch<br />

Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte<br />

abschätzen (1). Außerdem<br />

müssen Personensorgeberechtigte<br />

und Kinder zu diesem Zweck eingebunden<br />

werden, soweit dadurch<br />

das Kindeswohl nicht zusätzlich gefährdet<br />

wird (2). Die Jugendämter<br />

sind verpflichtet, geeignete Hilfen<br />

anzubieten, um die Gefährdung des<br />

Kindeswohls zu beenden.<br />

2 Vereinbarungen zwischen Jugendämtern<br />

und freien Trägern von<br />

Einrichtungen und Diensten der<br />

Jugendhilfe (§ 8a SGB VIII, Abs. 2):<br />

Durch verbindliche Vereinbarungen<br />

soll sichergestellt werden, dass die<br />

Träger der Jugendhilfe bei ihrer Arbeit<br />

den Verpflichtungen nach Abs.<br />

1 nachkommen. Wird ihre Hilfe am<br />

Ende von den Personensorgeberechtigen<br />

nicht angenommen, muss<br />

das Jugendamt darüber informiert<br />

werden.<br />

3 Gerichte, Gesundheitsdienste und<br />

Polizei (§ 8a SGB VIII, Abs. 3 und<br />

4): Das Jugendamt ist verpflichtet,<br />

bei dringender Gefahr das Gericht<br />

anzurufen oder bei Bedarf andere<br />

Stellen wie Polizei oder Gesundheitsdienste<br />

einzuschalten.<br />

Für die Praxis gilt: Gemeinsam mit<br />

den Jugendämtern müssen die Träger<br />

der Jugendhilfe Standards verabreden.<br />

Wie stelle ich eine Kindeswohlgefährdung<br />

fest? Wie schätze<br />

ich das Risiko ab? Wie reagiere ich<br />

angemessen auf Hinweise? Wie soll<br />

die notwendige Qualifikation der<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet<br />

werden? Laut Gesetz sind<br />

die Jugendämter verpflichtet, solche<br />

Vereinbarungen mit den Diensten<br />

auszuhandeln. Die Initiative kann aber<br />

auch von den Trägern der Jugendhilfe<br />

ausgehen.<br />

Für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

in der Jugendhilfe bedeutet<br />

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