Erkennen â Beurteilen â Handeln - Deutscher Kinderschutzbund ...
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Institutionen handeln: Hilfe, Unterstützung und Kontrolle<br />
Netzwerk früher Hilfen ausbauen,<br />
um frühzeitig riskante Lebenssituationen<br />
bei Kindern und Familien<br />
zu erkennen.<br />
Verbesserte Kommunikation<br />
und Kooperation sowie gegenseitige<br />
Unterstützung und Beratung<br />
zwischen den verschiedenen<br />
sozialen Diensten und Jugendhilfeträgern.<br />
Der Gesetzgeber verpflichtet seit<br />
1. Oktober 2005 durch § 8a des<br />
Jugendhilfegesetzes (SGB VIII)<br />
alle Beteiligten, bereits bei der<br />
Wahrnehmung von „gewichtigen<br />
Anhaltspunkten“ für eine Gefährdung<br />
des Kindeswohls tätig zu<br />
werden. Dies gilt für die öffentlichen<br />
Jugendhilfeträger wie auch<br />
für zahlreichen freien Träger der<br />
Jugendhilfe (s. Seite 31).<br />
Ausbau eines flächendeckendes<br />
Netzes an Hilfen unter einem<br />
Dach, das Familien integrierte<br />
Hilfsangebote bietet, die nicht<br />
nach Zuständigkeitsbereichen<br />
„zerstückelt“ sind.<br />
Ein wegweisender Ansatz sind hier<br />
die aus dem Landesprogramm<br />
„Familien mit Zukunft“ geförderten<br />
Familien- und Kinderservicebüros<br />
der Landkreise und kreisfreien<br />
Städte als zentrale Anlaufstellen<br />
für Eltern und Kinder.<br />
Personell und materiell angemessen<br />
ausgestattete Angebote<br />
zur Vorbeugung von Beeinträchtigungen<br />
einer gesunden<br />
Entwicklung von Kindern.<br />
Wichtiger Baustein in einem flächendeckenden<br />
Netz früher Hilfen<br />
in Niedersachsen sind die aufsuchenden<br />
Familienhebammen,<br />
weil sie am ehesten Zugang zu<br />
schwangeren Frauen bzw. Müttern<br />
von Neugeborenen und Säuglingen<br />
in schwierigen emotionalen<br />
und sozialen Lebenssituationen<br />
haben, die sonst nicht erreicht<br />
werden können. Bis Anfang 2008<br />
werden von der Stiftung „Eine<br />
Chance für Kinder“ bis zu 150<br />
Familienhebammen für diese Aufgabe<br />
geschult sein und in den<br />
Kommunen zum Einsatz kommen.<br />
Einen ähnlichen präventiven Ansatz<br />
verfolgt das Projekt „Pro Kind<br />
– Wir begleiten junge Familien“,<br />
das in fünf niedersächsischen<br />
Kommunen angelaufen ist und<br />
wissenschaftlich begleitet wird.<br />
Verbesserte Kinderbetreuungsangebote<br />
– auch für die unter<br />
Dreijährigen – , die Eltern entlasten<br />
und die Vereinbarkeit von Familie<br />
und Beruf erleichtern.<br />
Im Rahmen des mit 100 Millionen<br />
Euro ausgestatteten Landesprogramms<br />
„Familien mit Zukunft“<br />
werden in Niedersachsen in Kooperation<br />
mit den örtlichen Jugendhilfeträgern<br />
die Kindertagespflege<br />
sowie in Ergänzung zu den<br />
Kindertagesstätten flexible Kinderbetreuungsangebote<br />
gefördert.<br />
Unterstützt werden außerdem<br />
Maßnahmen zur Stärkung der Erziehungskompetenz.<br />
Eine weitere finanzielle Entlastung<br />
für Eltern bringt seit dem 1. August<br />
2007 das letzte, beitragsfreie<br />
Kindergartenjahr.<br />
Gesetzlicher Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung<br />
(§ 8a SGB VIII)<br />
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />
ist für die Einrichtungen und<br />
Dienste der Jugendhilfe bereits seit<br />
1990 gesetzlich festgeschrieben. Im<br />
SGB VIII (§ 1 Abs. 3 Nr. 3) heißt es:<br />
„Kinder und Jugendliche (sind) vor<br />
Gefahren für ihr Wohl zu schützen.“<br />
Wie genau die Dienste diesen Auftrag<br />
aber erfüllen sollten, war gesetzlich<br />
nicht geregelt.<br />
Rechtlich schließt § 8a SGB VIII diese<br />
Lücke: Durch eine Präzisierung von<br />
Verfahrensregelungen wird er zu einer<br />
Hilfestellung für die Jugendhilfe und<br />
sorgt für eine Konkretisierung und<br />
damit für eine verbesserte Handlungssicherheit.<br />
Im Detail stellt der Gesetzgeber<br />
folgende Anforderungen:<br />
1 Verpflichtungen der Jugendämter<br />
(§ 8a SGB III, Abs. 1): Bei gewichtigen<br />
Anhaltspunkten für eine Gefährdung<br />
des Kindeswohls muss<br />
das Jugendamt das Risiko durch<br />
Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte<br />
abschätzen (1). Außerdem<br />
müssen Personensorgeberechtigte<br />
und Kinder zu diesem Zweck eingebunden<br />
werden, soweit dadurch<br />
das Kindeswohl nicht zusätzlich gefährdet<br />
wird (2). Die Jugendämter<br />
sind verpflichtet, geeignete Hilfen<br />
anzubieten, um die Gefährdung des<br />
Kindeswohls zu beenden.<br />
2 Vereinbarungen zwischen Jugendämtern<br />
und freien Trägern von<br />
Einrichtungen und Diensten der<br />
Jugendhilfe (§ 8a SGB VIII, Abs. 2):<br />
Durch verbindliche Vereinbarungen<br />
soll sichergestellt werden, dass die<br />
Träger der Jugendhilfe bei ihrer Arbeit<br />
den Verpflichtungen nach Abs.<br />
1 nachkommen. Wird ihre Hilfe am<br />
Ende von den Personensorgeberechtigen<br />
nicht angenommen, muss<br />
das Jugendamt darüber informiert<br />
werden.<br />
3 Gerichte, Gesundheitsdienste und<br />
Polizei (§ 8a SGB VIII, Abs. 3 und<br />
4): Das Jugendamt ist verpflichtet,<br />
bei dringender Gefahr das Gericht<br />
anzurufen oder bei Bedarf andere<br />
Stellen wie Polizei oder Gesundheitsdienste<br />
einzuschalten.<br />
Für die Praxis gilt: Gemeinsam mit<br />
den Jugendämtern müssen die Träger<br />
der Jugendhilfe Standards verabreden.<br />
Wie stelle ich eine Kindeswohlgefährdung<br />
fest? Wie schätze<br />
ich das Risiko ab? Wie reagiere ich<br />
angemessen auf Hinweise? Wie soll<br />
die notwendige Qualifikation der<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet<br />
werden? Laut Gesetz sind<br />
die Jugendämter verpflichtet, solche<br />
Vereinbarungen mit den Diensten<br />
auszuhandeln. Die Initiative kann aber<br />
auch von den Trägern der Jugendhilfe<br />
ausgehen.<br />
Für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
in der Jugendhilfe bedeutet<br />
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