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Einladung und Tagesordnung Hauptversammlung - Bertrandt

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24 I 25 Bericht an die <strong>Hauptversammlung</strong><br />

zu <strong>Tagesordnung</strong>spunkt 8<br />

a) Die neuen Aktien sollen den Aktionären gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zum Bezug angeboten werden. Allerdings<br />

soll der Vorstand ermächtigt werden, das<br />

Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge<br />

auszuschließen. Hierbei handelt es sich um<br />

Spitzenbeträge, die aufgr<strong>und</strong> der Festlegung des<br />

Kapitalerhöhungsbetrages <strong>und</strong> der Darstellung<br />

eines praktikablen Bezugsverhältnisses entstehen.<br />

Die Verwertung von Spitzenbeträgen geschieht<br />

jeweils zu Börsenkursen.<br />

b) Des Weiteren soll das Bezugsrecht der Aktionäre<br />

hinsichtlich eines Teilbetrages von<br />

EUR 1.000.000 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG<br />

ausgeschlossen werden können, wenn der Ausgabebetrag<br />

der neuen Aktien den durchschnittlichen<br />

Kurs der Aktie der <strong>Bertrandt</strong> Aktiengesellschaft<br />

während der fünf Börsentage, die dem<br />

Tag des Beschlusses des Vorstands über die Ausgabe<br />

der neuen Stückaktien vorausgehen, um<br />

höchstens 5 % unterschreitet. Als maßgebliche<br />

Kurse gelten hierbei jeweils die Schlusskurse im<br />

XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)<br />

der Aktie der <strong>Bertrandt</strong> Aktiengesellschaft.<br />

Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss<br />

bleibt hinsichtlich ihres Volumens hinter der<br />

hierfür geltenden gesetzlichen Obergrenze von<br />

10 % des Gr<strong>und</strong>kapitals zurück.<br />

Durch diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses<br />

nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG soll dem<br />

Vorstand ein zeitlich <strong>und</strong> sachlich ausreichender<br />

Handlungsspielraum zur Verfügung gestellt werden.<br />

Eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem<br />

Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechtes nach<br />

§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermöglicht es dem<br />

Vorstand, eine Aktienplatzierung kurzfristig <strong>und</strong><br />

mit marktnaher Preisfestsetzung umzusetzen. In<br />

der Praxis führt dieses Vorgehen gewöhnlich<br />

zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im<br />

Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht.<br />

Bei Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung<br />

wird der Vorstand mit Zustimmung des<br />

Aufsichtsrats den Ausgabebetrag so nahe am<br />

aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter<br />

Berücksichtigung der jeweiligen Situation am<br />

Kapitalmarkt möglich ist. Aufgr<strong>und</strong> der Anbindung<br />

an den Börsenpreis wird ein nennenswerter<br />

wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht<br />

ausgeschlossenen Aktionäre verhindert. Der<br />

Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme<br />

der Ermächtigung um eine den Kapitalmarkt<br />

schonende Ausgabe der neuen Aktien aus der<br />

Kapitalerhöhung bemühen.<br />

Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Falle<br />

einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss<br />

aufrechterhalten möchten, haben gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl<br />

von Aktien der <strong>Bertrandt</strong> Aktiengesellschaft<br />

über die Börse zu erwerben.

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