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Wackernheim - Verbandsgemeinde Heidesheim

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<strong>Heidesheim</strong> - 6 - Ausgabe 2 / Freitag, 14. Januar 2011<br />

Vollzug der Wassergesetze und<br />

des Verwaltungsverfahrensgesetzes;<br />

Erteilung einer Erlaubnis für die Einleitung von<br />

Niederschlagswasser aus dem Neubaugebiet<br />

„An der Trift“, Heidenfahrt, in den Untergrund<br />

Der Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd,<br />

Kleine Langgasse 3, 55116 Mainz, vom 10. Dezember 2010 „Erlaubnis<br />

NBG -An der Trift- Heidenfahrt“, AZ.: 33/Bi 23.1, 60-30-3,<br />

liegt mit einer Ausfertigung (einschließlich der genehmigten Unterlagen)<br />

in der Zeit vom<br />

17. Januar 2011 bis 31. Januar 2011<br />

bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Heidesheim</strong>, Am Goldenen<br />

Lamm 1, 55262 <strong>Heidesheim</strong>, Bauabteilung, Zimmer 209 während<br />

der Dienststunden, zu jedermanns Einsicht aus. Mit dem Ende<br />

der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den Betroffenen<br />

als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).<br />

Bekanntmachung<br />

Einladung zur Wahl eines stellvertretenden<br />

Wehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit<br />

<strong>Wackernheim</strong><br />

Am Dienstag, 01.02.2011, um 19.30 Uhr findet im Feuerwehrhaus<br />

<strong>Wackernheim</strong> die Wahl eines stellvertretenden<br />

Wehrführers statt.<br />

Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrleute und Jugendfeuerwehrleute<br />

der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Wackernheim</strong>, die<br />

am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Joachim Borrmann, Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der Ortsgemeinde <strong>Heidesheim</strong><br />

Festsetzung der Grundsteuer und Abgaben<br />

Die Hebesätze der Grundsteuern A und B bleiben für das Kalenderjahr<br />

2011 unverändert.<br />

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes werden deshalb<br />

durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuern A und<br />

B für das Kalenderjahr 2011 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.<br />

Dies gilt gleichermaßen für den Landwirtschaftskammerbeitrag,<br />

den Wirtschaftswegebaubeitrag und die Hundesteuer.<br />

Diese Steuern und Abgaben sind nach dem zuletzt ergangenen<br />

Abgabenbescheid zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu<br />

entrichten.<br />

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung<br />

treten für die Pflichtige/den Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen<br />

ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher<br />

Abgabenbescheid zugegangen wäre. Gegen die Festsetzung der<br />

Steuern, Abgaben und Beiträge kann innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch<br />

erhoben werden, der schriftlich oder zur Niederschrift<br />

bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung, Am Goldenen Lamm 1,<br />

55262 <strong>Heidesheim</strong>, einzulegen ist. Die Frist gilt auch als gewahrt,<br />

wenn der Widerspruch bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen,<br />

Kreisrechtsausschuss, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim<br />

am Rhein, eingelegt wird.<br />

Auf die Möglichkeit, die fälligen Beträge im Wege des Lastschriftverfahrens<br />

einziehen zu lassen, wird hingewiesen. Die Vordrucke<br />

für das Abbuchungsverfahren sind bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

erhältlich und werden zurzeit im Nachrichtenblatt veröffentlicht.<br />

<strong>Heidesheim</strong> am Rhein, 14. Januar 2011<br />

Ortsgemeinde <strong>Heidesheim</strong><br />

Jens Lothar Hessel, Ortsbürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung der<br />

Ortsgemeinde <strong>Wackernheim</strong><br />

Festsetzung der Grundsteuer und Abgaben<br />

Die Hebesätze der Grundsteuern A und B bleiben für das Kalenderjahr<br />

2011 unverändert.<br />

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes werden deshalb<br />

durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuern A<br />

und B für das Kalenderjahr 2011 in der zuletzt veranlagten<br />

Höhe festgesetzt. Dies gilt gleichermaßen für den Landwirtschaftskammerbeitrag,<br />

den Wirtschaftswegebaubeitrag und die<br />

Hundesteuer.<br />

Diese Steuern und Abgaben sind nach dem zuletzt ergangenen<br />

Abgabenbescheid zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu<br />

entrichten.<br />

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung<br />

treten für die Pflichtige/den Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen<br />

ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher<br />

Abgabenbescheid zugegangen wäre. Gegen die Festsetzung der<br />

Steuern, Abgaben und Beiträge kann innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch<br />

erhoben werden, der schriftlich oder zur Niederschrift<br />

bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung, Am Goldenen Lamm 1,<br />

55262 <strong>Heidesheim</strong>, einzulegen ist. Die Frist gilt auch als gewahrt,<br />

wenn der Widerspruch bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen,<br />

Kreisrechtsausschuss, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim<br />

am Rhein, eingelegt wird.<br />

Auf die Möglichkeit, die fälligen Beträge im Wege des Lastschriftverfahrens<br />

einziehen zu lassen, wird hingewiesen. Die Vordrucke<br />

für das Abbuchungsverfahren sind bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

erhältlich und werden zurzeit im Nachrichtenblatt veröffentlicht.<br />

<strong>Wackernheim</strong>, 14. Januar 2011<br />

Ortsgemeinde <strong>Wackernheim</strong><br />

Sybille Vogt, Ortsbürgermeisterin<br />

Die Einzugsermächtigung finden<br />

Sie auf der nachfolgenden Seite 7!<br />

Im Nachrichtenblatt Nr. 52/2010 wurde auf Grund eines redaktionellen<br />

Fehlers die nachfolgende Satzung mit einem Schreibfehler<br />

veröffentlicht.<br />

4. Satzung<br />

zur Änderung der Satzung<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Heidesheim</strong><br />

über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />

- Abgabensatzung Abwasserbeseitigung<br />

- vom 02.01.1996;<br />

geändert durch die Änderungssatzung vom 02.02.1998 und<br />

Artikel 6 der Euro-Anpassungssatzung vom 20.11.2001;<br />

geändert durch Änderungssatzung vom 13.01.2003 vom<br />

27.12.2010<br />

Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat hat in seiner Sitzung vom 15.12.2010<br />

aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)<br />

und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung<br />

beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:<br />

Die Satzung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Heidesheim</strong> über die Erhebung<br />

von Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />

- Abgabensatzung Abwasserbeseitigung - wird wie folgt<br />

geändert:<br />

§ 1<br />

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht<br />

die Abwasserbeseitigungseinrichtung als öffentliche<br />

Einrichtung zur:<br />

1. Schmutzwasserbeseitigung<br />

2. Niederschlagswasserbeseitigung<br />

§ 2<br />

§ 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />

Der Abrechnungszeitraum beginnt am 01.12. eines Jahres und<br />

endet am 30.11. des Folgejahres. Der Gebührenanspruch entsteht<br />

mit Ablauf des 30.11. für das jeweilige Abrechnungsjahr.<br />

Wechselt der Gebührenschuldner, entsteht der Anspruch damit<br />

für den abgelaufenen Teil des Abrechnungsjahres. Bis zur Anzeige<br />

des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

§ 13 wird wie folgt neu bezeichnet:<br />

Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung und<br />

Entstehungszeitpunkt für den Wiederkehrenden Beitrag<br />

und<br />

§ 13 Abs. 9 wird eingefügt:<br />

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 30.11. für den Zeitraum<br />

01.12. des Vorjahres bis zum 30.11. des laufenden Jahres.<br />

§ 4<br />

§ 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />

Vorausleistungen können in bis zu vier Raten erhoben werden.<br />

Die Fälligkeitstermine für diese Raten werden durch den Vorausleistungsbescheid<br />

festgesetzt.<br />

Fortsetzung auf Seite 8!

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