Wackernheim - Verbandsgemeinde Heidesheim
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<strong>Heidesheim</strong> - 6 - Ausgabe 2 / Freitag, 14. Januar 2011<br />
Vollzug der Wassergesetze und<br />
des Verwaltungsverfahrensgesetzes;<br />
Erteilung einer Erlaubnis für die Einleitung von<br />
Niederschlagswasser aus dem Neubaugebiet<br />
„An der Trift“, Heidenfahrt, in den Untergrund<br />
Der Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd,<br />
Kleine Langgasse 3, 55116 Mainz, vom 10. Dezember 2010 „Erlaubnis<br />
NBG -An der Trift- Heidenfahrt“, AZ.: 33/Bi 23.1, 60-30-3,<br />
liegt mit einer Ausfertigung (einschließlich der genehmigten Unterlagen)<br />
in der Zeit vom<br />
17. Januar 2011 bis 31. Januar 2011<br />
bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Heidesheim</strong>, Am Goldenen<br />
Lamm 1, 55262 <strong>Heidesheim</strong>, Bauabteilung, Zimmer 209 während<br />
der Dienststunden, zu jedermanns Einsicht aus. Mit dem Ende<br />
der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den Betroffenen<br />
als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).<br />
Bekanntmachung<br />
Einladung zur Wahl eines stellvertretenden<br />
Wehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit<br />
<strong>Wackernheim</strong><br />
Am Dienstag, 01.02.2011, um 19.30 Uhr findet im Feuerwehrhaus<br />
<strong>Wackernheim</strong> die Wahl eines stellvertretenden<br />
Wehrführers statt.<br />
Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrleute und Jugendfeuerwehrleute<br />
der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Wackernheim</strong>, die<br />
am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Joachim Borrmann, Bürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
der Ortsgemeinde <strong>Heidesheim</strong><br />
Festsetzung der Grundsteuer und Abgaben<br />
Die Hebesätze der Grundsteuern A und B bleiben für das Kalenderjahr<br />
2011 unverändert.<br />
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes werden deshalb<br />
durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuern A und<br />
B für das Kalenderjahr 2011 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.<br />
Dies gilt gleichermaßen für den Landwirtschaftskammerbeitrag,<br />
den Wirtschaftswegebaubeitrag und die Hundesteuer.<br />
Diese Steuern und Abgaben sind nach dem zuletzt ergangenen<br />
Abgabenbescheid zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu<br />
entrichten.<br />
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung<br />
treten für die Pflichtige/den Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen<br />
ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher<br />
Abgabenbescheid zugegangen wäre. Gegen die Festsetzung der<br />
Steuern, Abgaben und Beiträge kann innerhalb einer Frist von einem<br />
Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch<br />
erhoben werden, der schriftlich oder zur Niederschrift<br />
bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung, Am Goldenen Lamm 1,<br />
55262 <strong>Heidesheim</strong>, einzulegen ist. Die Frist gilt auch als gewahrt,<br />
wenn der Widerspruch bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen,<br />
Kreisrechtsausschuss, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim<br />
am Rhein, eingelegt wird.<br />
Auf die Möglichkeit, die fälligen Beträge im Wege des Lastschriftverfahrens<br />
einziehen zu lassen, wird hingewiesen. Die Vordrucke<br />
für das Abbuchungsverfahren sind bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
erhältlich und werden zurzeit im Nachrichtenblatt veröffentlicht.<br />
<strong>Heidesheim</strong> am Rhein, 14. Januar 2011<br />
Ortsgemeinde <strong>Heidesheim</strong><br />
Jens Lothar Hessel, Ortsbürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung der<br />
Ortsgemeinde <strong>Wackernheim</strong><br />
Festsetzung der Grundsteuer und Abgaben<br />
Die Hebesätze der Grundsteuern A und B bleiben für das Kalenderjahr<br />
2011 unverändert.<br />
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes werden deshalb<br />
durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuern A<br />
und B für das Kalenderjahr 2011 in der zuletzt veranlagten<br />
Höhe festgesetzt. Dies gilt gleichermaßen für den Landwirtschaftskammerbeitrag,<br />
den Wirtschaftswegebaubeitrag und die<br />
Hundesteuer.<br />
Diese Steuern und Abgaben sind nach dem zuletzt ergangenen<br />
Abgabenbescheid zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu<br />
entrichten.<br />
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung<br />
treten für die Pflichtige/den Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen<br />
ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher<br />
Abgabenbescheid zugegangen wäre. Gegen die Festsetzung der<br />
Steuern, Abgaben und Beiträge kann innerhalb einer Frist von einem<br />
Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch<br />
erhoben werden, der schriftlich oder zur Niederschrift<br />
bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung, Am Goldenen Lamm 1,<br />
55262 <strong>Heidesheim</strong>, einzulegen ist. Die Frist gilt auch als gewahrt,<br />
wenn der Widerspruch bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen,<br />
Kreisrechtsausschuss, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim<br />
am Rhein, eingelegt wird.<br />
Auf die Möglichkeit, die fälligen Beträge im Wege des Lastschriftverfahrens<br />
einziehen zu lassen, wird hingewiesen. Die Vordrucke<br />
für das Abbuchungsverfahren sind bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
erhältlich und werden zurzeit im Nachrichtenblatt veröffentlicht.<br />
<strong>Wackernheim</strong>, 14. Januar 2011<br />
Ortsgemeinde <strong>Wackernheim</strong><br />
Sybille Vogt, Ortsbürgermeisterin<br />
Die Einzugsermächtigung finden<br />
Sie auf der nachfolgenden Seite 7!<br />
Im Nachrichtenblatt Nr. 52/2010 wurde auf Grund eines redaktionellen<br />
Fehlers die nachfolgende Satzung mit einem Schreibfehler<br />
veröffentlicht.<br />
4. Satzung<br />
zur Änderung der Satzung<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Heidesheim</strong><br />
über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />
- Abgabensatzung Abwasserbeseitigung<br />
- vom 02.01.1996;<br />
geändert durch die Änderungssatzung vom 02.02.1998 und<br />
Artikel 6 der Euro-Anpassungssatzung vom 20.11.2001;<br />
geändert durch Änderungssatzung vom 13.01.2003 vom<br />
27.12.2010<br />
Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat hat in seiner Sitzung vom 15.12.2010<br />
aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)<br />
und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung<br />
beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:<br />
Die Satzung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Heidesheim</strong> über die Erhebung<br />
von Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />
- Abgabensatzung Abwasserbeseitigung - wird wie folgt<br />
geändert:<br />
§ 1<br />
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht<br />
die Abwasserbeseitigungseinrichtung als öffentliche<br />
Einrichtung zur:<br />
1. Schmutzwasserbeseitigung<br />
2. Niederschlagswasserbeseitigung<br />
§ 2<br />
§ 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />
Der Abrechnungszeitraum beginnt am 01.12. eines Jahres und<br />
endet am 30.11. des Folgejahres. Der Gebührenanspruch entsteht<br />
mit Ablauf des 30.11. für das jeweilige Abrechnungsjahr.<br />
Wechselt der Gebührenschuldner, entsteht der Anspruch damit<br />
für den abgelaufenen Teil des Abrechnungsjahres. Bis zur Anzeige<br />
des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner<br />
Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
§ 13 wird wie folgt neu bezeichnet:<br />
Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung und<br />
Entstehungszeitpunkt für den Wiederkehrenden Beitrag<br />
und<br />
§ 13 Abs. 9 wird eingefügt:<br />
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 30.11. für den Zeitraum<br />
01.12. des Vorjahres bis zum 30.11. des laufenden Jahres.<br />
§ 4<br />
§ 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />
Vorausleistungen können in bis zu vier Raten erhoben werden.<br />
Die Fälligkeitstermine für diese Raten werden durch den Vorausleistungsbescheid<br />
festgesetzt.<br />
Fortsetzung auf Seite 8!