Oö. POG 1992 - Schulische Tagesbetreuung an OÃ
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zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige<br />
Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.<br />
(Anm: LGBl.Nr. 107/1997)<br />
(2a) An g<strong>an</strong>ztägigen Schulformen k<strong>an</strong>n ein Lehrer oder Erzieher als<br />
Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. Für die<br />
gegenst<strong>an</strong>dsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für<br />
die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer<br />
oder Erzieher zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)<br />
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei<br />
Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht<br />
berührt.<br />
§ 23<br />
Klassenschülerzahl<br />
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen<br />
Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;<br />
sofern hievon aus besonderen org<strong>an</strong>isatorischen oder pädagogischen<br />
Gründen oder zur Erhaltung von Schulst<strong>an</strong>dorten ein Abweichen<br />
erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde<br />
nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des<br />
L<strong>an</strong>desschulrates. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule<br />
<strong>an</strong>geschlossen sind, gelten die im § 19 gen<strong>an</strong>nten<br />
Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.<br />
(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn<br />
die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine<br />
möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen<br />
Klassen Bedacht zu nehmen. Die Teilung von Klassen ist bei Vorliegen<br />
besonderer pädagogischer Erfordernisse ausnahmsweise auch d<strong>an</strong>n<br />
zulässig, wenn<br />
1. dadurch die Klassenschülerzahl 20 nicht unterschritten wird,<br />
2. die personellen Voraussetzungen (Lehrerpl<strong>an</strong>stellen) gegeben<br />
sind und<br />
3. die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen.<br />
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997)<br />
§ 23a<br />
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen,<br />
unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung<br />
des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in<br />
Schülergruppen<br />
(1) Der Schulgemeinschaftsausschuß hat unter Bedachtnahme auf die<br />
Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der<br />
gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerpl<strong>an</strong>stellen) und der<br />
örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen,<br />
1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer<br />
Pflichtgegenst<strong>an</strong>d zu führen ist,<br />
2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenst<strong>an</strong>d oder<br />
eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher<br />
Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher