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Oö. POG 1992 - Schulische Tagesbetreuung an OÖ

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zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige<br />

Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.<br />

(Anm: LGBl.Nr. 107/1997)<br />

(2a) An g<strong>an</strong>ztägigen Schulformen k<strong>an</strong>n ein Lehrer oder Erzieher als<br />

Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. Für die<br />

gegenst<strong>an</strong>dsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für<br />

die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer<br />

oder Erzieher zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)<br />

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei<br />

Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht<br />

berührt.<br />

§ 23<br />

Klassenschülerzahl<br />

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen<br />

Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;<br />

sofern hievon aus besonderen org<strong>an</strong>isatorischen oder pädagogischen<br />

Gründen oder zur Erhaltung von Schulst<strong>an</strong>dorten ein Abweichen<br />

erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde<br />

nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des<br />

L<strong>an</strong>desschulrates. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule<br />

<strong>an</strong>geschlossen sind, gelten die im § 19 gen<strong>an</strong>nten<br />

Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.<br />

(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn<br />

die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine<br />

möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen<br />

Klassen Bedacht zu nehmen. Die Teilung von Klassen ist bei Vorliegen<br />

besonderer pädagogischer Erfordernisse ausnahmsweise auch d<strong>an</strong>n<br />

zulässig, wenn<br />

1. dadurch die Klassenschülerzahl 20 nicht unterschritten wird,<br />

2. die personellen Voraussetzungen (Lehrerpl<strong>an</strong>stellen) gegeben<br />

sind und<br />

3. die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen.<br />

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997)<br />

§ 23a<br />

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen,<br />

unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung<br />

des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in<br />

Schülergruppen<br />

(1) Der Schulgemeinschaftsausschuß hat unter Bedachtnahme auf die<br />

Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der<br />

gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerpl<strong>an</strong>stellen) und der<br />

örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen,<br />

1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer<br />

Pflichtgegenst<strong>an</strong>d zu führen ist,<br />

2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenst<strong>an</strong>d oder<br />

eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher<br />

Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher

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