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Oö. POG 1992 - Schulische Tagesbetreuung an OÖ

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(3) Die Neuorg<strong>an</strong>isation der Polytechnischen Schulen im Sinn des<br />

§ 32 Abs. 1 und 2 hat unter Bedachtnahme auf die personellen,<br />

örtlichen (räumlichen) und fin<strong>an</strong>ziellen Gegebenheiten zu erfolgen<br />

und soll längstens bis zum Jahr 2005 abgeschlossen sein. Wenn der<br />

Besuch einer sprengelfremden Polytechnischen Schule <strong>an</strong>gestrebt wird,<br />

um einen Fachbereich zu wählen, der in der sprengelmäßig zuständigen<br />

Polytechnischen Schule nicht <strong>an</strong>geboten wird, sind bis zum 31.<br />

Dezember 2004 die Versagungsgründe gemäß § 47 Abs. 4 Z. 2 und § 47<br />

Abs. 5 Z. 1 nicht <strong>an</strong>zuwenden, sofern die örtlichen (räumlichen)<br />

Möglichkeiten und die personellen Voraussetzungen<br />

(Lehrerpl<strong>an</strong>stellen) die Einzelumschulung zulassen.<br />

(4) Verordnungen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit den im Abs. 1 Z. 1<br />

<strong>an</strong>geführten Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung<br />

dieses L<strong>an</strong>desgesetzes im L<strong>an</strong>desgesetzblatt für Oberösterreich<br />

folgenden Tag <strong>an</strong> erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit<br />

1. September 1999 in Kraft gesetzt werden. Gleiches gilt für<br />

org<strong>an</strong>isatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Neuregelung des<br />

Schuleing<strong>an</strong>gsbereichs (Art. I Z. 4 bis 7 und 9 bis 11).<br />

Artikel III<br />

Überg<strong>an</strong>gsbestimmung<br />

(Anm: Überg<strong>an</strong>gsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 1/1995)<br />

1. Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem<br />

O.ö. Pflichtschulorg<strong>an</strong>isationsgesetz <strong>1992</strong>, die zum Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens dieses L<strong>an</strong>desgesetzes <strong>an</strong>hängig sind, sind nach der<br />

bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.<br />

2. Die Führung von g<strong>an</strong>ztägigen Schulformen <strong>an</strong> neuen St<strong>an</strong>dorten<br />

darf erstmals für das Schuljahr 1995/96 bewilligt werden.<br />

3. Für die Vorschulstufe, die 1. und 5. Schulstufe und für<br />

Polytechnische Lehrgänge <strong>an</strong> St<strong>an</strong>dorten, die im Schuljahr 1993/94<br />

noch als Schulversuch g<strong>an</strong>ztägig geführt wurden, gilt die<br />

Weiterführung der g<strong>an</strong>ztägigen Schulform als bewilligt, sofern<br />

a) der Schulerhalter die Weiterführung der L<strong>an</strong>desregierung bis zum<br />

Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95 schriftlich <strong>an</strong>zeigt<br />

und<br />

b) die personellen und örtlichen (räumlichen) Voraussetzungen für<br />

die Weiterführung gegeben sind.<br />

Artikel IV<br />

Inkrafttretensbestimmungen<br />

(Anm: Bestimmung aus der Nov. LGBl.Nr. 1/1995)<br />

Dieses L<strong>an</strong>desgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />

in Kraft:<br />

1. Art. I Z. 2, 15, 16, 18, 22, 23, 28, 29, 31, 35, 36, 40, 41,<br />

42, 46 und 47 mit 1. September 1993;<br />

2. Art. I Z. 8 und 11 hinsichtlich der Vorschulstufe und der<br />

1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe<br />

mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit<br />

1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit<br />

1. September 1996;

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