Oö. POG 1992 - Schulische Tagesbetreuung an OÃ
Oö. POG 1992 - Schulische Tagesbetreuung an OÃ
Oö. POG 1992 - Schulische Tagesbetreuung an OÃ
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(3) Die Neuorg<strong>an</strong>isation der Polytechnischen Schulen im Sinn des<br />
§ 32 Abs. 1 und 2 hat unter Bedachtnahme auf die personellen,<br />
örtlichen (räumlichen) und fin<strong>an</strong>ziellen Gegebenheiten zu erfolgen<br />
und soll längstens bis zum Jahr 2005 abgeschlossen sein. Wenn der<br />
Besuch einer sprengelfremden Polytechnischen Schule <strong>an</strong>gestrebt wird,<br />
um einen Fachbereich zu wählen, der in der sprengelmäßig zuständigen<br />
Polytechnischen Schule nicht <strong>an</strong>geboten wird, sind bis zum 31.<br />
Dezember 2004 die Versagungsgründe gemäß § 47 Abs. 4 Z. 2 und § 47<br />
Abs. 5 Z. 1 nicht <strong>an</strong>zuwenden, sofern die örtlichen (räumlichen)<br />
Möglichkeiten und die personellen Voraussetzungen<br />
(Lehrerpl<strong>an</strong>stellen) die Einzelumschulung zulassen.<br />
(4) Verordnungen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit den im Abs. 1 Z. 1<br />
<strong>an</strong>geführten Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung<br />
dieses L<strong>an</strong>desgesetzes im L<strong>an</strong>desgesetzblatt für Oberösterreich<br />
folgenden Tag <strong>an</strong> erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit<br />
1. September 1999 in Kraft gesetzt werden. Gleiches gilt für<br />
org<strong>an</strong>isatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Neuregelung des<br />
Schuleing<strong>an</strong>gsbereichs (Art. I Z. 4 bis 7 und 9 bis 11).<br />
Artikel III<br />
Überg<strong>an</strong>gsbestimmung<br />
(Anm: Überg<strong>an</strong>gsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 1/1995)<br />
1. Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem<br />
O.ö. Pflichtschulorg<strong>an</strong>isationsgesetz <strong>1992</strong>, die zum Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens dieses L<strong>an</strong>desgesetzes <strong>an</strong>hängig sind, sind nach der<br />
bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.<br />
2. Die Führung von g<strong>an</strong>ztägigen Schulformen <strong>an</strong> neuen St<strong>an</strong>dorten<br />
darf erstmals für das Schuljahr 1995/96 bewilligt werden.<br />
3. Für die Vorschulstufe, die 1. und 5. Schulstufe und für<br />
Polytechnische Lehrgänge <strong>an</strong> St<strong>an</strong>dorten, die im Schuljahr 1993/94<br />
noch als Schulversuch g<strong>an</strong>ztägig geführt wurden, gilt die<br />
Weiterführung der g<strong>an</strong>ztägigen Schulform als bewilligt, sofern<br />
a) der Schulerhalter die Weiterführung der L<strong>an</strong>desregierung bis zum<br />
Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95 schriftlich <strong>an</strong>zeigt<br />
und<br />
b) die personellen und örtlichen (räumlichen) Voraussetzungen für<br />
die Weiterführung gegeben sind.<br />
Artikel IV<br />
Inkrafttretensbestimmungen<br />
(Anm: Bestimmung aus der Nov. LGBl.Nr. 1/1995)<br />
Dieses L<strong>an</strong>desgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />
in Kraft:<br />
1. Art. I Z. 2, 15, 16, 18, 22, 23, 28, 29, 31, 35, 36, 40, 41,<br />
42, 46 und 47 mit 1. September 1993;<br />
2. Art. I Z. 8 und 11 hinsichtlich der Vorschulstufe und der<br />
1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe<br />
mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit<br />
1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit<br />
1. September 1996;