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Oö. POG 1992 - Schulische Tagesbetreuung an OÖ

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§ 57<br />

Schulbau- und -einrichtungsverordnung<br />

(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen<br />

Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu<br />

treffenden Maßnahmen hat die L<strong>an</strong>desregierung nach Anhören des<br />

L<strong>an</strong>desschulrates auf Grund der §§ 55 und 56 durch Verordnung zu<br />

regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung).<br />

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:<br />

1. Lage und Ausmaß des Schulbauplatzes;<br />

2. bauliche und räumliche Gestaltung der Schulliegenschaften;<br />

3. allgemeine Bestimmungen über Raumerfordernisse der Schulen;<br />

4. Einrichtung und Ausstattung der einzelnen Räume;<br />

5. Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;<br />

6. s<strong>an</strong>itäre Anlagen;<br />

7. Feuer- und Blitzschutz; hiebei ist vorzusehen, daß jedes<br />

Schulgebäude mit einer nach den Erfahrungen der technischen<br />

Wissenschaften einw<strong>an</strong>dfreien Blitzschutz<strong>an</strong>lage zu versehen ist.<br />

§ 58<br />

Raumerfordernis; Baupl<strong>an</strong>bewilligung; Verwendungsbewilligung<br />

(1) Das Raumerfordernis für eine öffentliche Pflichtschule wird<br />

durch die lehrpl<strong>an</strong>mäßigen Anforderungen und nach den gegebenen und<br />

zu erwartenden Schüler- und Lehrerzahlen bestimmt. Ist das für einen<br />

ordentlichen Unterrichtsbetrieb erforderliche Raum<strong>an</strong>gebot nicht<br />

gegeben, so ist das durch Neu- und Zubaumaßnahmen abzudeckende<br />

Raumerfordernis von der L<strong>an</strong>desregierung durch Bescheid festzusetzen.<br />

Vor Erlassung des Bescheides ist der L<strong>an</strong>desschulrat zu hören.<br />

(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche<br />

Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind<br />

im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedürfen -<br />

unbeschadet der nach <strong>an</strong>deren Vorschriften erforderlichen<br />

Genehmigungen - einer Bewilligung (Baupl<strong>an</strong>bewilligung). Zuständig<br />

für die Erteilung der Baupl<strong>an</strong>bewilligung für Volks-, Haupt- und<br />

Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde, für Berufsschulen die L<strong>an</strong>desregierung. Im<br />

Bewilligungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde ist der<br />

Bezirksschulrat, im Bewilligungsverfahren der L<strong>an</strong>desregierung ist<br />

der L<strong>an</strong>desschulrat zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002)<br />

(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder<br />

Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der nach<br />

<strong>an</strong>deren Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur verwendet<br />

werden, wenn eine Bewilligung des Baupl<strong>an</strong>s nach Abs. 2 vorliegt.<br />

Kommt eine Bewilligung des Baupl<strong>an</strong>s nach Abs. 2 jedoch nicht in<br />

Betracht, so muss hiefür eine gesonderte Bewilligung<br />

(Verwendungsbewilligung) vorliegen. Zuständig für die Erteilung der<br />

Verwendungsbewilligung für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie<br />

für Polytechnische Schulen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für<br />

Berufsschulen die L<strong>an</strong>desregierung. Im Bewilligungsverfahren der

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